Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurteilt, der Klägerin Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015.
Die am 1951 geborene Klägerin trat nach Schulabschluss mit Beginn einer beruflichen Ausbildung am 1. August 1968 in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Nach Abschluss der Ausbildung zum 31. Juli 1971 war sie bis zum 31. Dezember 1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1973 bis zum 25. September 1975 absolvierte sie eine Fachschulausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt (Wirtschaftsakademie der Angestelltenkammer B.). Anschließend war sie von Oktober 1975 bis März 1976 arbeitslos, ab April 1976 bis September 1994 mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug Versicherungspflichtig beschäftigt. Von Oktober 1994 bis Februar 2000 entrichtete sie freiwillige Beiträge. Von März 2000 bis April 2014 bestand Versicherungspflicht aufgrund einer Pflegetätigkeit. Vom 17. November bis 19. Dezember 2014 sowie vom 6. Mai bis 1. Juni 2015 bezog die Klägerin Krankengeld. Im Rahmen zweier Versorgungsausgleiche wurden dem Rentenkonto der Klägerin 1983 53,67 Werteinheiten und 2009 1,1450 Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Am 13. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Januar 2015. Entgegen einer Rentenauskunft vom 3. September 2014 habe sie in den Zeiten der Arbeitslosigkeit von Oktober 1975 bis März 1976, Januar bis März 1991 sowie Oktober 1993 bis September 1994 Arbeitslosengeld bezogen. Freiwillige Beiträge seien für die begehrte Altersrente zu berücksichtigen, wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge vorlägen. Da die Fachschule vom (damaligen) Arbeitsamt mit Unterhaltsgeld gefördert worden sei, sei auch diese Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin die nötige Wartezeit von 540 Monaten nicht erfüllt habe. Es lägen lediglich 525 Monate mit berücksichtigungsfähigen Rentenzeiten vor. In diesen waren sowohl die Zeiten der freiwilligen Versicherung als auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit von Oktober 1975 bis März 1976, Januar bis März 1991 sowie Oktober 1993 bis September 1994 einbezogen. Nicht berücksichtigt wurde die Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975, da ein Nachweis über den Bezug von Unterhaltsgeld nicht vorliege.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, die Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 sei vom damaligen Arbeitsamt finanziert worden. Des Weiteren habe sie auch Unterhaltsleistungen durch das Arbeitsamt bezogen. Dabei habe es sich um eine Alternativleistung zum Arbeitslosengeld gehandelt, dass sie ohne die geförderte Fachschulausbildung erhalten hätte. Das Unterhaltsgeld habe ca. DM 600,00 bis DM 700,00 betragen. Die Agentur für Arbeit habe ihr mitgeteilt, dass die Zeiten der Fachschulausbildung nur dann in dieser Form der Rentenversicherung gemeldet worden seien, sofern die Ausbildung finanziert und Leistungen an die Versicherten gezahlt worden seien, wie es in ihrem Fall geschehen sei. Für den fraglichen Zeitraum habe damit wegen des Bezugs der Leistungen der Arbeitsförderung Versicherungspflicht bestanden, so dass er als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sei (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. April 2011 – B 13 R 79/09 R – juris). Vorgelegt wurden eine Bescheinigung der Wirtschaft- und Sozialakademie der Angestelltenkammer B. – Wirtschaftsfachschule – vom 30. September 1975 zum Zwecke der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1259 Reichsversicherungsordnung [RVO] § 36 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) über Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, wonach die Klägerin vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 die Wirtschaftsakademie besucht und am 25. September 1995 die Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Betriebswirt bestanden habe, sowie das entsprechende Abschlusszeugnis.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die DAK am 22. April 2015 mit, dass aufgrund der Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen von 30 Jahren keine Auskunft über den streitigen Zeitraum erteilt werden könne. Daraufhin wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 als unbegründet zurück. Die Zeit der Fachschulausbildung könne auf die Wartezeit für die begehrte Altersrente nur angerechnet werden, wenn Unterhaltsgeld bezogen worden sei. Dies sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe lediglich der Fachschulbesuch, nicht aber der Entgeltersatzleistungsbezug hervor.
Am 8. Juli 2015 erhob die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) und führte unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, der Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit der Fachschulausbildung sei zumindest ausreichend glaubhaft gemacht. Die Zeit der Fachschulausbildung habe sich unmittelbar an die vorangegangene Berufstätigkeit angeschlossen, so dass sie – die Klägerin – grundsätzlichen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld gehabt hätte. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass sie trotz bestehenden Anspruches auf Finanzierung der Ausbildung und Gewährung von Unterhaltsleistungen die Fachschulausbildung ohne jegliche Entgeltersatzleistungen absolviert habe. Die Fachschulausbildung sei der Beklagten durch das damalige Arbeitsamt gemeldet worden, was nach Auskunft der Agentur für Arbeit nur bei entsprechendem Leistungsbezug geschehe. Aufgrund der früher übersandten Versicherungsverläufe der Beklagten sei sie – die Klägerin – davon ausgegangen, dass die Zeiten der Fachschulausbildung als Pflichtbeitragszeiten angesehen worden seien, da sie entsprechend in den Versicherungsverläufen eingetragen gewesen seien. Bei ersten Zweifeln, zum Beispiel im Rahmen des Versorgungsausgleiches im Jahre 1981, hätte sie entsprechende Nachweise noch vorlegen können. Aus dem – vorgelegten – Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 1980 sei ersichtlich, dass für die Dauer der Fachschulausbildung Pflichtbeiträge geleistet worden seien. In diesem Schreiben waren für die Zeit ab 1. Oktober 1973, 1. Januar 1974 und 1. Januar 1975 Werteinheiten aus einem Entgelt aus Anlage 2 zu § 32a AVG, Leistungsgruppe 2, aufgeführt. Vorgelegt wurden des Weiteren ein Versicherungsverlauf vom 31. Juli 1981, in welchem die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 als Zeit der Fachschulausbildung ohne Angabe von Entgelten vorgemerkt war, eine Informationsbroschüre der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die Förderungsmöglichkeiten des Studiengangs zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie B. (Stand 1973) sowie das Arbeitszeugnis des früheren Arbeitgebers der Klägerin vom 30. September 1973.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen.
Seit dem 1. August 2015 bezieht die Klägerin aufgrund einer Nachzahlung von Beiträgen Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rentenbescheid vom 3. September 2015).
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Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2015 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015, da sie zu diesem Zeitpunkt mit lediglich 525 berücksichtigungsfähigen Monaten die notwendige Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt habe. Die Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 könne nach § 51 Abs. 3 Nr. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht berücksichtigt werden, da der Bezug von Entgeltersatzleistungen für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Anhaltspunkte für den tatsächlichen Bezug von Unterhaltsgeld bestünden nicht und ergäben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis in der Informationsbroschüre über eine solche Bezugsmöglichkeit. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Bezug von Unterhaltsgeld nach den §§ 153 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geführt habe, so dass Pflichtversicherungszeiten im Versicherungskonto enthalten sein müssten, was nicht der Fall sei. Für die Anerkennung einer Beitragszeit sei erforderlich, dass die rentenrechtlichen Zeiten sowie die wirksame Beitragsentrichtung nachgewiesen würden. Eine bloße Glaubhaftmachung genüge nicht. Der Anwendungsbereich des § 203 Abs. 1 SGB VI sei nicht eröffnet, da dieser nur für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelte. Andere Ausnahmevorschriften über eine Glaubhaftmachung seien nicht ersichtlich. Der danach notwendige Nachweis sei nicht erbracht, da keine Unterlagen vorlägen, die die Beitragszahlung belegten und die zuständige Krankenkasse eine entsprechende Meldung nicht bestätigt habe. Die vorgelegten Unterlagen bestätigten allein den Fachschulbesuch. In den vorgelegten älteren Versicherungsverläufen sei die fragliche Zeit als Zeit der Fachschulausbildung ausgeführt, so dass es sich nach den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Vorschriften des AVG um eine Ausfallzeit, nicht aber um eine Beitrags- oder Ersatzzeit nach damaligem Recht gehandelt habe. Dementsprechend sei dem Versicherungsverlauf auch kein Entgelt zu entnehmen. Die Zuordnung von Werteinheiten für Ausfallzeiten nach den Vorschriften des AVG sei für die Frage der Erfüllung von Wartezeiten nicht von Relevanz.
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Gegen diesen ihr am 23. November 2015 eingelegten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, der Bezug von Entgeltersatzleistungen während der Zeit der Fachschulausbildung sei glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des SG habe sie als Bezieherin von Entgeltersatzleistungen ebenfalls die Möglichkeit nach § 203 Abs. 1 SGB VI, nicht nachgewiesene Beitragszeiten glaubhaft zu machen. Ihr früherer Ehemann bestätige in einer – vorgelegten – Eidesstattlichen Versicherung vom 29. Februar 2016, dass sie in der Zeit der Fachschulausbildung Leistungen vom Arbeitsamt bezogen und dadurch zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Zwei Mitstudenten, A. und R. R. (im Folgenden AR und RR), hätten wie sie Unterhaltsleistungen vom Arbeitsamt für die Dauer der Fortbildung erhalten. Entgegen der Auffassung des SG ergebe sich aus den Unterlagen der Beklagten bezüglich des Versorgungsausgleiches, dass in der fraglichen Zeit Pflichtbeiträge für die Dauer der Ausbildungszeit geleistet worden sein; anderenfalls hätte eine entsprechende Teilung der erfolgten Zahlungen für den streitigen Zeitraum nicht durchgeführt werden können. Die Klägerin hat Eidesstattliche Versicherungen der AR und des RR vom 1. März 2016 vorgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 zu verurteilen, ihr Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, für die fragliche Zeit vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 sei der Bezug von Entgeltersatzleistungen nicht nachgewiesen. Auch die Ausführungen zur Glaubhaftmachung überzeugten nicht. Es sei nicht zutreffend, dass die fragliche Zeit durch das Arbeitsamt gemeldet worden sei. Vielmehr sei der Zeitraum im Versicherungskonto der Klägerin zunächst als Lücke gespeichert gewesen (vorgelegter Antrag auf Kontenklärung der Klägerin vom 14. Mai 1980 und Kontospiegel vom 3. September 1980). Erst im Rahmen ihrer Scheidung habe die Klägerin einen Nachweis für die Absolvierung der Fachschule vorgelegt, was zur Speicherung der Zeit als Anrechnungszeit geführt habe (vorgelegter Kontospiegel vom 26. September 1980 und Bescheid vom 22. Oktober 1980). Aus den Unterlagen zum Versorgungsausgleich gehe auch nicht hervor, dass Pflichtbeiträge geleistet worden seien. Die Scheidung im Jahr 1980 sei unter den Geltungsbereich des AVG erfolgt. Damals seien beitragsfreie Zeiten wie die Fachschulausbildung unterschiedlich mit Werteinheiten bewertet worden. Mit Pflichtbeiträgen habe dies nichts zu tun. Die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Bildungsganges besage nichts über die tatsächliche Förderung aus. Auch in den Versicherungsverläufen von AR und RR (dazu unten) sei die fragliche Zeit „lediglich“ als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung gespeichert.
17 
Auf gerichtliche Anfrage haben AR und RR unter dem 11. April 2016 mitgeteilt, dass ihnen Bewilligungsbescheide des damaligen Arbeitsamtes B. über den Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 nicht mehr vorlägen. Tatsächlich hätten sie aber in dieser Zeit der Fachschulausbildung bei der Wirtschaftsakademie der Angestelltenkammer B. Unterhaltsgeld bezogen und davon ihren Lebensunterhalt bestritten. In den vorgelegten Bescheiden über die Gewährung von Regelaltersrente für RR vom 24. August 2011 und über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für AR vom 18. August 2014 ist die fragliche Zeit jeweils als Zeit der Fachschulausbildung berücksichtigt, die als Anrechnungszeit mit dem Gesamtleistungswert bewertet worden ist.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn die Klägerin begehrt die ab dem 1. August 2015 bewilligte Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der geltend gemachte Rentenanspruch für diese sieben Monate übersteigt den Beschwerdewert von EUR 750,00.
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2. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat Anspruch auf Gewährung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der dies ablehnende Bescheid vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 ist rechtswidrig.
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a) Nach § 38 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 65. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Vor dem 1. Januar 1964 geborene Versicherte haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 63. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Leistungsverbesserungsgesetz] vom 23. Juni 2014, BGBl. I S. 787). Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
22 
b) Die Klägerin ist am 22. Dezember 1951 geboren und vollendete somit das für sie nach § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI maßgebliche 63. Lebensjahr am 21. Dezember 2014.
23 
c) Die notwendige Wartezeit von 45 Jahren hat die Klägerin erfüllt.
24 
aa) Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, a.a.O.) werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit
25 
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten des Bezugs von
26 
a. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b. Leistungen bei Krankheit und
c. Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
27 
4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
28 
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet (Satz 2).
29 
bb) Unter Berücksichtigung der Beitragszeit des Krankengeldbezuges vom 17. November bis 19. Dezember 2014 hatte die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 527 Monate mit berücksichtigungsfähigen Zeiten i.S.d. § 51 Abs. 3a SGB VI zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Dabei sind sowohl die Zeiten der freiwilligen Versicherung (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI; 65 Monate) als auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld von Oktober 1975 bis März 1976, Januar bis März 1991 sowie Oktober 1993 bis September 1994 (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI; 21 Monate) berücksichtigt.
30 
cc) Die Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 (24 Monate) ist ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, da die Klägerin ausreichend glaubhaft gemacht, in dieser Zeit Unterhaltsgeld von der BA erhalten zu haben.
31 
(1) Die Zeit des Bezuges von Unterhaltsgeld vom 1. Oktober 1973 bis zum 25. September 1975 ist eine Anrechnungszeit i.S.d. § 51 Abs. 3a Nr. 3 i.V.m. §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 300 Abs. 1 SGB VI.
32 
(aa) Zeiten des Bezugs u.a. von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung werden, da es sich hierbei typischerweise um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, (bei der Wartezeit von 45 Jahren) berücksichtigt. (Lediglich) Zeiten des Bezugs einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) können hingegen nicht berücksichtigt werden (Begründung zum Regierungsentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 15; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 10).
33 
Im fraglichen Zeitraum bestimmte sich die Gewährung von Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in den Fassungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des AFG vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2360) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG wurde Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) ein Unterhaltsgeld gewährt. Für die Höhe des Unterhaltsgeldes galten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für die des Arbeitslosengeldes (§ 44 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 112 bis 114 AFG). Das Unterhaltsgeld bestand aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. Der Hauptbetrag richtete sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle (§ 44 Abs. 2 AFG). Wie das Arbeitslosengeld nach §§ 100 ff. AFG stellte das Unterhaltsgeld mithin eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung dar. Dementsprechend ist auch das das Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung ersetzende Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III in aktueller Fassung zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu rechnen (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/909, S. 21 zu Nr. 2).
34 
(bb) Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Im Zeitraum von Oktober 1973 bis September 1975 hatte die am 22. Dezember 1951 geborene Klägerin ihr 17, Lebensjahr bereits vollendet, ihr 25. Lebensjahr hingegen noch nicht. Auf eine Unterbrechung der der versicherten Beschäftigung kommt es mithin nicht an.
35 
(2) Die Klägerin hat während der Zeit des Fachschulbesuches tatsächlich Unterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen.
36 
(a) Der Bezug dieser Leistung muss nicht nachgewiesen werden; es genügt die Glaubhaftmachung.
37 
(aa) Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 9 des RV-Leistungsverbesserungsgesetz) werden Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchstabe a SGB VI mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. Nicht ausreichend ist die Glaubhaftmachung demnach für den Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Buchstabe c SGB VI (Übergangsgeld). Das von der Klägerin während des Fachschulbesuchs bezogene Unterhaltsgeld ist jedoch den in § 51 Abs. 3a Buchstabe a SGB VI erfassten Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zuzuordnen (ebenso Mittendorff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 244 Rn. 11.2).
38 
(bb) Mit der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu diesen gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen. Hintergrund ist, dass bei den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist nicht immer erkennbar ist, ob ein Leistungsbezug vorlag (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 22 zu Nr. 9; Mittendorff, a.a.O.). Nach den Vorschriften des AVG und der RVO in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) begründete die Gewährung von Unterhaltsgeld durch die BA weder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 2 AVG, § 1227 RVO) noch waren Zeiten des Bezugs dieser Leistung Ausfallzeiten nach § 36 AVG bzw. § 1259 RVO. Ausfallzeiten lagen – unter weiteren Voraussetzungen – nur bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und b AVG). Es bestand daher auch keine Veranlassung der BA, diese Zeiten nach § 123b AVG oder § 1401 b RVO dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit zu melden. Der mit § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI verfolgte Zweck gilt mithin auch für das durch die BA gewährte Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung.
39 
(b) Die Klägerin hat den Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit der Fachschulausbildung glaubhaft gemacht.
40 
(aa) Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Tatsachen sind überwiegend wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen ihr Vorliegen spricht, auch wenn gewisse Zweifel verbleiben (Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand April 2012, § 23 Rn. 5 m.w.N.).
41 
(bb) Die Klägerin hat den – erfolgreichen – Besuch der Fachschule vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 durch Vorlage der Bescheinigung der Wirtschaft- und Sozialakademie der Angestelltenkammer B. – Wirtschaftsfachschule – vom 30. September 1975 sowie das entsprechende Abschlusszeugnis nachgewiesen.
42 
(cc) Bei der Wirtschaftsfachschule mit dem Bildungsziel des staatlich geprüften Betriebswirts handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme, die auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet, und damit förderungsfähig war (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Nach der vorgelegten Informationsbroschüre war Aufnahmevoraussetzung, dass der Bewerber u.a. über den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Wirtschaft oder Verwaltung verfügte. Ausdrücklich wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme durch die BA durch Zahlung eines Unterhaltsgeldes – auch in den Zeiten der Ferien – gefördert werden konnte.
43 
(dd) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum. Nach § 42 AFG wurden Personen gefördert, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hatten oder eine solche Beschäftigung ausüben wollten und deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten ließen, dass sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen würden. Die Klägerin hatte vor Beginn der Fachschule vom 1. Januar 1971 bis zum 30. September 1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, zuletzt vom 1. Januar bis zum 30. September 1973 als Stenokontoristin/Sachbearbeiterin in der Werbeabteilung. Dies entnimmt der Senat dem Versicherungsverlauf der Klägerin und dem Arbeitszeugnis vom 30. September 1973. Dass es sich beim Fachschulbesuch der Klägerin um einen Vollzeitunterricht i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG handelte, und nicht um einen berufsbegleitenden Unterricht, ergibt sich aus dem Fehlen von Versicherungszeiten für eine in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung. Auch nach dem Inhalt der Informationsbroschüre der BA handelte es sich bei der Fachschule um einen Vollzeitunterricht. Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld während des Fachschulbesuches erfüllt hatte.
44 
(ee) Für den tatsächlichen Bezug von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum spricht zunächst der Inhalt der – nach § 244 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausdrücklich zugelassenen – Versicherung an Eides statt des geschiedenen Ehemannes der Klägerin vom 29. Februar 2016. Dieser bestätigt darin, dass die Klägerin während ihrer Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie der Angestelltenkammer B. Leistungen vom Arbeitsamt bezogen und dadurch zum Lebensunterhalt beigetragen habe. Er selbst habe nicht alleine den Eheunterhalt bestritten. Dass es sich bei den genannten Leistungen der BA nicht um die Lehrgangskosten gehandelt hat, ist dem weiteren Inhalt der Versicherung an Eides statt zu entnehmen, wonach die BA auch die Kosten für die Weiterbildung getragen habe. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass der reine Umstand der Förderung auch noch nach langer Zeit erinnert werden kann, wenn auch nicht in näheren Einzelheiten wie z.B. der Höhe der Leistung. Es ist aber plausibel, dass sich der frühere Ehemann noch erinnern kann, dass der Lebensunterhalt bei Wegfall des Erwerbseinkommens seiner damaligen Ehefrau durch Leistungen der BA ausgeglichen worden waren. Solches Erwerbseinkommen hatte die Klägerin bis unmittelbar vor Beginn der Fachschulausbildung bezogen. Auch dass sie im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen hatte, legt es nahe, dass sie den zuvor bestehenden Anspruch auf Unterhaltsgeld als Entgeltersatzleistung wahrgenommen hatte.
45 
(ff) Dass die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 nicht als Zeit des Bezuges von Leistungen der Arbeitsförderung im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeichert war, ist nach Auffassung des Senats in Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter 2 c) cc) (2) (a) (bb) nicht geeignet, maßgebliche Zweifel am tatsächlichen Leistungsbezug zu wecken. Vielmehr ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung durch die BA bezogen hat.
46 
dd) Insgesamt hatte die Klägerin somit bis einschließlich Dezember 2014 insgesamt 551 Monate mit auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Damit hat sie die nötigen 540 Monate bereits im Dezember 2014 erfüllt.
47 
ee) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährige Versicherte erfüllte die Klägerin im Dezember 2014. Der Rentenantrag vom 13. November 2014 lag ebenfalls bereits vor. Die begehrte Rente beginnt somit – wie beantragt – am 1. Januar 2015.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen.

Gründe

 
19 
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn die Klägerin begehrt die ab dem 1. August 2015 bewilligte Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der geltend gemachte Rentenanspruch für diese sieben Monate übersteigt den Beschwerdewert von EUR 750,00.
20 
2. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat Anspruch auf Gewährung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015. Der dies ablehnende Bescheid vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 ist rechtswidrig.
21 
a) Nach § 38 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung gemäß Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 65. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Vor dem 1. Januar 1964 geborene Versicherte haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie (1.) das 63. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Leistungsverbesserungsgesetz] vom 23. Juni 2014, BGBl. I S. 787). Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
22 
b) Die Klägerin ist am 22. Dezember 1951 geboren und vollendete somit das für sie nach § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI maßgebliche 63. Lebensjahr am 21. Dezember 2014.
23 
c) Die notwendige Wartezeit von 45 Jahren hat die Klägerin erfüllt.
24 
aa) Gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, a.a.O.) werden auf die Wartezeit von 45 Jahren Kalendermonate angerechnet mit
25 
1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten des Bezugs von
26 
a. Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b. Leistungen bei Krankheit und
c. Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
27 
4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
28 
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet (Satz 2).
29 
bb) Unter Berücksichtigung der Beitragszeit des Krankengeldbezuges vom 17. November bis 19. Dezember 2014 hatte die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 527 Monate mit berücksichtigungsfähigen Zeiten i.S.d. § 51 Abs. 3a SGB VI zurückgelegt, die im Versicherungsverlauf gespeichert sind. Dabei sind sowohl die Zeiten der freiwilligen Versicherung (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI; 65 Monate) als auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld von Oktober 1975 bis März 1976, Januar bis März 1991 sowie Oktober 1993 bis September 1994 (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a SGB VI; 21 Monate) berücksichtigt.
30 
cc) Die Zeit der Fachschulausbildung vom 1. Oktober 1973 bis 25. September 1975 (24 Monate) ist ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, da die Klägerin ausreichend glaubhaft gemacht, in dieser Zeit Unterhaltsgeld von der BA erhalten zu haben.
31 
(1) Die Zeit des Bezuges von Unterhaltsgeld vom 1. Oktober 1973 bis zum 25. September 1975 ist eine Anrechnungszeit i.S.d. § 51 Abs. 3a Nr. 3 i.V.m. §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 300 Abs. 1 SGB VI.
32 
(aa) Zeiten des Bezugs u.a. von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung werden, da es sich hierbei typischerweise um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, (bei der Wartezeit von 45 Jahren) berücksichtigt. (Lediglich) Zeiten des Bezugs einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) können hingegen nicht berücksichtigt werden (Begründung zum Regierungsentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetz, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 15; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand Oktober 2014, § 51 Rn. 10).
33 
Im fraglichen Zeitraum bestimmte sich die Gewährung von Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in den Fassungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des AFG vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2360) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz zur Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG wurde Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeitunterricht) ein Unterhaltsgeld gewährt. Für die Höhe des Unterhaltsgeldes galten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für die des Arbeitslosengeldes (§ 44 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 112 bis 114 AFG). Das Unterhaltsgeld bestand aus dem Hauptbetrag und den Familienzuschlägen. Der Hauptbetrag richtete sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle (§ 44 Abs. 2 AFG). Wie das Arbeitslosengeld nach §§ 100 ff. AFG stellte das Unterhaltsgeld mithin eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung dar. Dementsprechend ist auch das das Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung ersetzende Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III in aktueller Fassung zu den Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI zu rechnen (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 18/909, S. 21 zu Nr. 2).
34 
(bb) Nach § 58 Abs. 2 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Im Zeitraum von Oktober 1973 bis September 1975 hatte die am 22. Dezember 1951 geborene Klägerin ihr 17, Lebensjahr bereits vollendet, ihr 25. Lebensjahr hingegen noch nicht. Auf eine Unterbrechung der der versicherten Beschäftigung kommt es mithin nicht an.
35 
(2) Die Klägerin hat während der Zeit des Fachschulbesuches tatsächlich Unterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen.
36 
(a) Der Bezug dieser Leistung muss nicht nachgewiesen werden; es genügt die Glaubhaftmachung.
37 
(aa) Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI (in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 9 des RV-Leistungsverbesserungsgesetz) werden Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchstabe a SGB VI mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. Nicht ausreichend ist die Glaubhaftmachung demnach für den Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Buchstabe c SGB VI (Übergangsgeld). Das von der Klägerin während des Fachschulbesuchs bezogene Unterhaltsgeld ist jedoch den in § 51 Abs. 3a Buchstabe a SGB VI erfassten Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zuzuordnen (ebenso Mittendorff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 244 Rn. 11.2).
38 
(bb) Mit der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu diesen gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen. Hintergrund ist, dass bei den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist nicht immer erkennbar ist, ob ein Leistungsbezug vorlag (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 18/909, S. 22 zu Nr. 9; Mittendorff, a.a.O.). Nach den Vorschriften des AVG und der RVO in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) bis einschließlich zur Fassung durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) begründete die Gewährung von Unterhaltsgeld durch die BA weder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 2 AVG, § 1227 RVO) noch waren Zeiten des Bezugs dieser Leistung Ausfallzeiten nach § 36 AVG bzw. § 1259 RVO. Ausfallzeiten lagen – unter weiteren Voraussetzungen – nur bei Bezug von versicherungsmäßigem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und b AVG). Es bestand daher auch keine Veranlassung der BA, diese Zeiten nach § 123b AVG oder § 1401 b RVO dem Rentenversicherungsträger als Ausfallzeit zu melden. Der mit § 244 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI verfolgte Zweck gilt mithin auch für das durch die BA gewährte Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung.
39 
(b) Die Klägerin hat den Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit der Fachschulausbildung glaubhaft gemacht.
40 
(aa) Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Tatsachen sind überwiegend wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen ihr Vorliegen spricht, auch wenn gewisse Zweifel verbleiben (Mutschler in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand April 2012, § 23 Rn. 5 m.w.N.).
41 
(bb) Die Klägerin hat den – erfolgreichen – Besuch der Fachschule vom 1. Oktober 1973 bis 30. September 1975 durch Vorlage der Bescheinigung der Wirtschaft- und Sozialakademie der Angestelltenkammer B. – Wirtschaftsfachschule – vom 30. September 1975 sowie das entsprechende Abschlusszeugnis nachgewiesen.
42 
(cc) Bei der Wirtschaftsfachschule mit dem Bildungsziel des staatlich geprüften Betriebswirts handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme, die auf einen beruflichen Aufstieg gerichtet, und damit förderungsfähig war (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Nach der vorgelegten Informationsbroschüre war Aufnahmevoraussetzung, dass der Bewerber u.a. über den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Wirtschaft oder Verwaltung verfügte. Ausdrücklich wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme durch die BA durch Zahlung eines Unterhaltsgeldes – auch in den Zeiten der Ferien – gefördert werden konnte.
43 
(dd) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum. Nach § 42 AFG wurden Personen gefördert, die eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hatten oder eine solche Beschäftigung ausüben wollten und deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit erwarten ließen, dass sie an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen würden. Die Klägerin hatte vor Beginn der Fachschule vom 1. Januar 1971 bis zum 30. September 1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, zuletzt vom 1. Januar bis zum 30. September 1973 als Stenokontoristin/Sachbearbeiterin in der Werbeabteilung. Dies entnimmt der Senat dem Versicherungsverlauf der Klägerin und dem Arbeitszeugnis vom 30. September 1973. Dass es sich beim Fachschulbesuch der Klägerin um einen Vollzeitunterricht i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 AFG handelte, und nicht um einen berufsbegleitenden Unterricht, ergibt sich aus dem Fehlen von Versicherungszeiten für eine in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung. Auch nach dem Inhalt der Informationsbroschüre der BA handelte es sich bei der Fachschule um einen Vollzeitunterricht. Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld während des Fachschulbesuches erfüllt hatte.
44 
(ee) Für den tatsächlichen Bezug von Unterhaltsgeld im fraglichen Zeitraum spricht zunächst der Inhalt der – nach § 244 Abs. 3 Satz 3 SGB X ausdrücklich zugelassenen – Versicherung an Eides statt des geschiedenen Ehemannes der Klägerin vom 29. Februar 2016. Dieser bestätigt darin, dass die Klägerin während ihrer Weiterbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der Wirtschaftsakademie der Angestelltenkammer B. Leistungen vom Arbeitsamt bezogen und dadurch zum Lebensunterhalt beigetragen habe. Er selbst habe nicht alleine den Eheunterhalt bestritten. Dass es sich bei den genannten Leistungen der BA nicht um die Lehrgangskosten gehandelt hat, ist dem weiteren Inhalt der Versicherung an Eides statt zu entnehmen, wonach die BA auch die Kosten für die Weiterbildung getragen habe. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass der reine Umstand der Förderung auch noch nach langer Zeit erinnert werden kann, wenn auch nicht in näheren Einzelheiten wie z.B. der Höhe der Leistung. Es ist aber plausibel, dass sich der frühere Ehemann noch erinnern kann, dass der Lebensunterhalt bei Wegfall des Erwerbseinkommens seiner damaligen Ehefrau durch Leistungen der BA ausgeglichen worden waren. Solches Erwerbseinkommen hatte die Klägerin bis unmittelbar vor Beginn der Fachschulausbildung bezogen. Auch dass sie im Anschluss daran Arbeitslosengeld bezogen hatte, legt es nahe, dass sie den zuvor bestehenden Anspruch auf Unterhaltsgeld als Entgeltersatzleistung wahrgenommen hatte.
45 
(ff) Dass die Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 nicht als Zeit des Bezuges von Leistungen der Arbeitsförderung im Versicherungsverlauf der Klägerin gespeichert war, ist nach Auffassung des Senats in Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter 2 c) cc) (2) (a) (bb) nicht geeignet, maßgebliche Zweifel am tatsächlichen Leistungsbezug zu wecken. Vielmehr ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1975 Unterhaltsgeld bei beruflicher Fortbildung durch die BA bezogen hat.
46 
dd) Insgesamt hatte die Klägerin somit bis einschließlich Dezember 2014 insgesamt 551 Monate mit auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten zurückgelegt. Damit hat sie die nötigen 540 Monate bereits im Dezember 2014 erfüllt.
47 
ee) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Rente für besonders langjährige Versicherte erfüllte die Klägerin im Dezember 2014. Der Rentenantrag vom 13. November 2014 lag ebenfalls bereits vor. Die begehrte Rente beginnt somit – wie beantragt – am 1. Januar 2015.
48 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorlagen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt


(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen na

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art


(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diese

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld


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(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben. (2) Versicherte, di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung


(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 244 Anrechenbare Zeiten


(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monate

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Apr. 2011 - B 13 R 79/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vo

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 15. Januar 2002 entfällt.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 im Versicherungsverlauf des Klägers nur als Pflichtbeitragszeiten und nicht zugleich auch als Anrechnungszeiten vorzumerken sind.

2

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, absolvierte im Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 an der Staatlichen Technikerschule Berlin ein Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik". Träger der berufsfördernden Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen die Umschulung stattfand, war gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bundesanstalt für Arbeit (BA). Diese zahlte während der in Vollzeit absolvierten Maßnahme Übergangsgeld und entrichtete während des gesamten streitigen Zeitraums Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Im Rahmen eines erstmals im Dezember 2000 gestellten Antrags auf Kontenklärung teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7.9.2001 mit, dass er die Anerkennung der Zeit in der Technikerschule nicht als Anrechnungszeit begehre. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.12.2001 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1994) als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs 5 SGB VI). Die Zeit der Umschulung vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 wies sie sowohl als Pflichtbeitragszeit wie auch als Fachschulausbildung aus. Im Rahmen des Widerspruchs, mit dem er sich gegen die Vormerkung der Umschulungsmaßnahme als Anrechnungszeit wandte, beantragte der Kläger die Feststellung der Zeiten nach dem seit 1.1.2002 gültigen Rentenrecht. Daraufhin erließ die Beklagte den weiteren Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 (über Zeiten bis 31.12.1995). Die Vormerkung der streitigen Zeiten der Umschulungsmaßnahme im Versicherungsverlauf blieb unverändert. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.5.2003). Die Beklagte führte aus, dass die Ausschlussregelung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht für vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahmen gelte. Ohne Bedeutung sei, dass die schulische Ausbildung zugleich eine Pflichtbeitragszeit sei, für die vom Arbeitsamt Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.

4

Auf die Klage hat das SG Berlin mit Urteil vom 19.10.2006 unter Abänderung des Bescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 allein als Pflichtbeitragszeit in den Versicherungsverlauf einzustellen und die Anerkennung einer Anrechnungszeit aufzuheben. Das LSG hat mit Urteil vom 15.10.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Tenor jedoch neu gefasst und die Bescheide der Beklagten vom 21.12.2001 und 15.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat. Nach einer im Berufungsverfahren eingeholten Probeberechnung der Beklagten betrug die Rentenanwartschaft des Klägers am 5.6.2009 unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit 64,3862 Entgeltpunkte (EP), während sie ohne Berücksichtigung als Anrechnungszeit 66,2982 EP ergab. Das LSG ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 26) von einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ausgegangen. Nach der Probeberechnung könne die Vormerkung für die Zeit der Umschulung rentenrechtlich relevant werden und sich auf die Höhe der Rente auswirken. Streitgegenständlich sei auch der Bescheid vom 15.1.2002 geworden (§ 86 SGG). Zwar seien die Zeiten der Umschulung bereits mit Bescheid vom 21.12.2001 verbindlich als "Fachschulausbildung" vorgemerkt worden, sodass der Bescheid vom 15.1.2002 zunächst keine eigene Wirkung entfaltet habe. Da der Bescheid vom 21.12.2001 vom SG jedoch zutreffend (teilweise) aufgehoben worden sei, habe der nachfolgende Bescheid vom 15.1.2002 den streitigen Zeitraum erstmals als Anrechnungszeit vorgemerkt. Daher sei er ebenfalls (teilweise) aufzuheben gewesen.

5

Das SG habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Anrechnungszeit während des streitigen Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Zwar erfülle die absolvierte Schulausbildung die Voraussetzungen von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Die Vormerkung der Anrechnungszeit sei gleichwohl gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1999(RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl I S 2998) ausgeschlossen. Demnach seien Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Das LSG teile nicht die Auffassung der Beklagten, wonach § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI lediglich auf die Tatbestände von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB VI anwendbar sei (Anrechnungszeittatbestände wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit). Eine solche Auslegung sei nicht vertretbar, insbesondere stützten weder Kommentare noch das von der Beklagten erwähnte Urteil des Bayerischen LSG (vom 30.8.2006 - L 1 R 4008/04 - Juris) diese Rechtsmeinung. Schon der Wortlaut von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI zeige, dass sämtliche Anrechnungszeittatbestände in § 58 Abs 1 Satz 1 SGB VI gemeint seien. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift untermauerten dieses Ergebnis. Die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167 zu § 58)belegten, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren - abgesehen von einer Übergangsphase -, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten darstellten. Sinn der Vorschrift sei, dass dieselbe Zeit nicht zugleich als Beitrags- und auch als Anrechnungszeit berücksichtigt werde (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02 - Juris RdNr 28; nachgehend das unstreitig erledigte Revisionsverfahren - B 4 RA 4/05 R). Die Ausnahmevorschrift des § 252 Abs 2 SGB VI sei hier nicht einschlägig.

6

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie meint, dass nur der Bescheid vom 21.12.2001 die streitige Vormerkung regele, und rügt die fehlerhafte Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI auf den vorliegenden Sachverhalt. Aus der Gesetzgebungshistorie zum Rentenreformgesetz 1992 ergebe sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift nur Anrechnungszeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitslosigkeit, nicht hingegen Ausbildungsanrechnungszeiten habe ausschließen wollen (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124, S 167). Auch wenn die vorliegende Konstellation nicht den zeitlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von § 252 Abs 2 SGB VI betreffe, seien dieser Vorschrift Anhaltspunkte zu entnehmen, dass § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit umfasse. Der Lebenssachverhalt "Schulausbildung" habe für sich genommen zu keinem Zeitpunkt in der Geschichte der deutschen Rentenversicherung Beitragszeiten nach sich gezogen; anders hingegen die Lebenssachverhalte "Arbeitsunfähigkeit" bzw "Arbeitslosigkeit". Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI keine Anwendung, wenn "zufällig" Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungsbezugs mit einer nicht im notwendigen Zusammenhang mit Sozialleistungsbezug stehenden Anrechnungszeit zusammenfielen. Eine generelle Regelung, dass Anrechnungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien, wie es gemäß dem vor dem 1.1.1992 geltenden Recht der RVO anerkannt gewesen sei, enthalte § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht. Diese Vorschrift wolle verhindern, dass auf Grund ein und desselben Lebenssachverhalts Pflichtbeitragszeiten und zugleich auch Anrechnungszeiten entstehen könnten.

7

Soweit der Kläger Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erhalten habe, werde dieser Anrechnungszeittatbestand durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen, anders hingegen, soweit er während desselben Zeitraums eine Fachschule besucht habe. Dieser Umstand stehe dann nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt "Teilhabe am Arbeitsleben". Der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI werde durch § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht verdrängt. Andernfalls wäre dem Rechtsinstitut der beitragsgeminderten Zeiten ein wichtiger Anwendungsbereich entzogen. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung zu § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI belaste die Betroffenen nicht durchgängig. Denn nach § 71 Abs 2 SGB VI sei für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der EP um einen Zuschlag derart zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht werde, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten.

8

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 19.10.2006 und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere weist er darauf hin, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Lebenssachverhalt, der durch die Gewährung des Übergangsgelds durch das Arbeitsamt untrennbar mit der Bildungsmaßnahme verbunden gewesen sei, nunmehr trennen wolle. Im streitigen Zeitraum sei keine Ausbildung neben einer Beitragszeit erfolgt, sondern der Besuch der Technikerschule sei Inhalt einer durch das Arbeitsamt geförderten Rehabilitationsmaßnahme gewesen, für die Pflichtbeiträge als Folge des Sozialleistungsbezugs gezahlt worden seien. Auf diese Konstellation finde § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI uneingeschränkte Anwendung.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung der Zeiten vom 18.2.1980 bis zu dem 19.1.1982 als (beitragsfreie) Anrechnungszeiten "Fachschulausbildung" in seinem Versicherungsverlauf. Das LSG hat die Berufung der Beklagten daher zu Recht zurückgewiesen.

13

1. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG)ist zulässig, soweit sie den Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 betrifft.

14

a) Der Kläger begehrt (§ 123 SGG) die Streichung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestands der "Fachschulausbildung" aus seinem Versicherungsverlauf (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dieses Anfechtungsbegehren ist zulässig, da die Anerkennung (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der (fach)schulischen Ausbildung - und mithin ihre Aufhebung - ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X ist(vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14). Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 mwN). Da die Beklagte den streitigen Zeitraum zugleich auch als Pflichtbeitragszeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt hat, bedarf es keiner kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Die notwendige Beschwer ergibt sich, weil durch die Ausweisung des Zeitraums als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeit im Leistungsfall beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) bei der Rentenberechnung zu Grunde zu legen wären. Nach den eingeholten Probeberechnungen würde die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten im streitigen Zeitraum die Rentenhöhe des Klägers ungünstig beeinflussen.

15

b) Für dieses Begehren besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI); es geht nicht um Fragen der Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten. Er hat vielmehr Anspruch auf zutreffende Feststellung seiner im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 15; BSG vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - Juris RdNr 28; BSG SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 f mit Anmerkung Wahl jurisPR - SozR 12/2005 Anm 4 unter D b).

16

Selbst wenn die "Fachschulausbildung" des Klägers den gesetzlichen Tatbestand einer (beitragsfreien) Anrechnungszeit (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) nach seinen zum Feststellungszeitpunkt rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 52), wäre diese Vormerkung unzutreffend, wenn mit dem LSG - jedoch gegen die Rechtsmeinung der Beklagten - die Norm des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI griffe, wonach "Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren", nicht Anrechnungszeiten sind. In diesem Fall läge keine Anrechnungszeit vor ("sind nicht"). Schon der Wortlaut der Vorschrift legt den gesetzlichen Ausschluss einer Anrechnungszeit nahe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (wie hier Niesel in Kasseler Komm, SGB VI, § 58 RdNr 89, Stand 2002; Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 58 RdNr 40; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 58 RdNr 150, Stand 2003; Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, § 58 SGB VI Anm 10, Stand April 2003). Dann aber handelt es sich auch dem Sinn nach weder um eine Anrechnungs- noch um eine Bewertungsvorschrift iS von § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI.

17

2. Die Anfechtungsklage ist allerdings unzulässig, soweit das LSG ihr das Begehren unterlegt hat, auch den zweiten Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 aufzuheben (und entsprechend entschieden hat). Dem LSG ist nicht darin zu folgen, dass dieser Vormerkungsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage war. Deshalb bedurfte es auch keiner teilweisen Aufhebung dieses Bescheids im Berufungsverfahren; dieser Teil des Berufungsurteils war daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu beseitigen. Gemäß § 86 SGG wäre der zweite Vormerkungsbescheid nur dann Gegenstand des gegen den ersten Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 gerichteten Widerspruchsverfahrens geworden, wenn er diesen abgeändert hätte. Der Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 hat aber nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (Zeiten bis 31.12.1995) für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt waren. Da jedoch der Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 bereits die Daten für den streitigen Zeitraum festgestellt hatte, erstreckte sich die Regelungswirkung des zweiten Vormerkungsbescheids jedenfalls nicht hierauf. Entgegen der Ansicht des LSG sind die entsprechenden (nachrichtlichen) Ausführungen in dem dem Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 beigefügten Versicherungsverlauf auch nicht dadurch zu einer Regelung erstarkt, dass der Kläger mit seinem Klageantrag hinsichtlich des Bescheids vom 21.12.2001 obsiegt hat. Entsprechendes gälte für den von den Beteiligten im Revisionsverfahren erwähnten dritten Vormerkungsbescheid vom 14.2.2006, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, ohne dass die Beklagte diesen Bescheid im Gerichtsverfahren vorgelegt hätte.

18

3. Im zulässigen Umfang ist die Anfechtungsklage auch begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vormerkungsbescheids vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003, soweit darin der streitige Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 - neben der zu Recht vorgemerkten Pflichtbeitragszeit - unzutreffend gleichzeitig als (beitragsfreie) Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" im Versicherungsverlauf vorgemerkt worden ist. Dadurch ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs 1 SGG).

19

Rechtsgrundlage für die Vormerkung ist § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Hat danach der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG hat der Kläger vom 18.2.1980 bis zum 19.1.1982 eine schulische Ausbildung an der Staatlichen Technikerschule Berlin in Vollzeitunterricht absolviert, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im streitigen Zeitraum an sich erfüllt sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

20

Die Feststellung dieser (beitragsfreien) Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf ist jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger im selben Zeitraum wegen des Bezugs von Sozialleistungen (während der Fachschulausbildung) versicherungspflichtig war.

21

Gemäß § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI aF(in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des RRG 1999) waren Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, nicht Anrechnungszeiten. Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI(in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001, BGBl I S 403) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden. Da der im Jahre 1950 geborene Kläger dieses Lebensalter bereits zu Beginn des streitigen Zeitraums überschritten hatte, kann der Senat offen lassen, welche Gesetzesfassung dem Vormerkungsbescheid vom 21.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2003 zu Grunde zu legen war.

22

Auch im Übrigen erfüllt der Kläger für die streitige Zeit die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI (a), ohne dass diese Vorschrift durch Sonderregelungen ausgeschlossen wäre (b). Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes überein (c).

23

a) Dem LSG ist beizupflichten, dass der Wortlaut des Ausschlusstatbestands von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI ("sind nicht Anrechnungszeiten") keinen Anhaltspunkt dafür enthält, ihn nicht auch auf den Anrechnungszeittatbestand von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI anzuwenden. Tragfähige Gesichtspunkte für die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI finden sich weder nach der Formulierung des Gesetzes noch nach weiterer Auslegung der Vorschrift.

24

Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift "wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig". Wie auch nach der heutigen Rechtslage bestand nach dem Vorläuferrecht der RVO in der hier vorliegenden Konstellation Sozialversicherungspflicht wegen des Bezugs von Sozialleistungen.

25

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation ( vom 7.8.1974, BGBl I 1881) hatte die soziale Absicherung von Personen während der Teilnahme an Rehabilitationsverfahren verbessert. Für Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld bezogen, wurde Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Im Zeitraum vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 wurde durch den Bezug von Übergangsgeld durch einen "sonstigen Träger der Rehabilitation" und unter der Voraussetzung, dass für mindestens einen Monat Übergangsgeld gezahlt sein musste, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c, Abs 1a RVO = § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c, Abs 1b Angestelltenversicherungsgesetz = § 29 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst c, Abs 1a Reichsknappschaftsgesetz jeweils idF des RehaAnglG; die genannten Vorschriften wurden mit Wirkung vom 1.1.1983 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982, BGBl I 1857 dahingehend geändert, dass die Pflichtbeiträge nur noch zu Ausfallzeiten führten, und mit Wirkung vom 1.1.1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBI I 1532 vollends aufgehoben). Mit Wirkung vom 1.7.1978 war eine teilweise Übertragung der Zuständigkeiten für die berufliche Rehabilitation von den Trägern der Rentenversicherung auf die BA erfolgt (durch das 20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040). Der Rentenversicherungsträger war für berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen nur noch dann zuständig, wenn Versicherte ua eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt hatten (vgl Ilgenfritz, ZfS 1977, 177, 181; Elsner, SozSich 1977, 261, 263).

26

Für den hier interessierenden Zeitraum vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 bestand damit wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht, weshalb vollwertige Beiträge von der BA an den beklagten Rentenversicherungsträger gezahlt worden sind (vgl auch BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 2 S 10 beim Bezug von Krankengeld).

27

b) Die Sonderregelungen des SGB VI schließen die Anwendbarkeit des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI nicht aus.

28

§ 228 SGB VI, mit dem der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels des SGB VI(§§ 228 bis 299 SGB VI) beginnt, legt fest, dass die Vorschriften dieses Abschnitts, zu dem auch § 252 (Anrechnungszeiten) und § 247 (Beitragszeiten) gehören, die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Diese Sonderregelungen sind Übergangsregelungen, die lediglich ergänzende Funktion haben (vgl BSG vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - Juris RdNr 19; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 2 RdNr 6 mwN).

29

Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass der Tatbestand der Sonderregelung für Anrechnungszeiten des § 252 Abs 2 SGB VI bereits wegen des hier im Streit stehenden Zeitraums nicht greift. Denn die BA hat nicht "in der Zeit vom 1. Januar 1983 … bis zum 31. Dezember 1997" für den Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt. Die hier streitigen Zeiten liegen vor diesem Zeitraum. Eine erweiternde Auslegung der eindeutig formulierten Vorschrift verbietet sich schon wegen ihres Ausnahmecharakters. Die weiteren Übergangstatbestände des § 252 Abs 1, 3 bis 9 SGB VI greifen von vornherein nicht bzw treffen keine ungünstigere Regelung(Abs 7 Satz 1 Nr 1).

30

Ob die Sonderregelung des § 247 Abs 2 SGB VI auch den Kläger erfasst, kann der Senat offen lassen. Sie enthält für diese Konstellation jedenfalls keine im Vergleich zum Vorläuferrecht ungünstigere Regelung.

31

Der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.8.2006 (L 1 R 4008/04 - Juris) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil diesem Urteil ein nicht vergleichbarer Zeitraum (von September 1997 bis Mitte 1998) zu Grunde lag.

32

c) Dieses Ergebnis stimmt auch mit Sinn und Zweck von § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI überein. Zwar schließen Pflichtbeiträge Ausfallzeiten (Anrechnungszeiten) nicht generell aus (vgl BSG vom 19.12.1995 - 4 RA 84/94 - Juris RdNr 28), wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI)anwendbar sein sollten (vgl BSG aaO - Juris RdNr 25 mwN). Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 242). Nach diesem Maßstab hat das BSG zB eine büropraktische Ausbildung, die Teil einer umfassenden Rehabilitationsmaßnahme (Umschulung als Bürokaufmann) war und während derer auf Grund des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1227 Abs 1 Nr 8a Buchst c) RVO bestand, nicht als Ausfallzeit anerkannt(vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107).

33

Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des LSG die Sozialleistung "Übergangsgeld" als Lohnersatz während der im Rahmen der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung bezogen (§§ 56, 57, 59 AFG). Die Fachschulausbildung war Bestandteil der berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. Wenn eine Ausbildung aber zugleich Inhalt und Pflicht einer Rehabilitationsmaßnahme ist, so kann nicht die darin absolvierte Ausbildung, sondern nur die sie umschließende berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme rentenversicherungsrechtlich ausschlaggebend sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die schulische Ausbildung hiervon nicht losgelöst als selbstständige Anrechnungszeit eingeordnet werden, sondern versicherungsrechtlich in diesem Fall nur das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilen (vgl BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218 zur Fachschulausbildung im Rahmen eines militärischen Dienstverhältnisses). Dies gilt insbesondere, wenn die Fachschulausbildung - wie hier - in Vollzeit absolviert wurde; denn dann ist sie nur als alleiniger Inhalt der Rehabilitationsmaßnahme denkbar. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie meint, die Fachschulausbildung gesondert und unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme rentenrechtlich berücksichtigen zu müssen.

34

Besteht aber nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Vormerkung einer Zeit, die insgesamt und einheitlich als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme (in Form einer Fachschulausbildung) rentenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist, so bestreitet selbst die Beklagte nicht, dass der Anrechnungszeittatbestand des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben") vom Ausschlussgrund des § 58 Abs 1 Satz 3 SGB VI verdrängt wird.

35

Die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bezweckt im Übrigen regelmäßig einen Ausgleich dafür, dass Versicherte im jungen Lebensalter durch in ihrer Person liegende Umstände des Schulbesuchs gehindert sind, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; BSG SozR 2200 § 1259 Nr 23 S 70; zuletzt Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 29/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anrechnungszeiten beruhen daher - da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (vgl BVerfGE 58, 81, 112). Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Von einer vergleichbaren Konstellation kann aber nicht ausgegangen werden, wenn der Rehabilitationsträger - wie hier - wegen der als berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme absolvierten Fachschulausbildung vollwertige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zahlt, das dem Übergangsgeld zu Grunde liegt.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Absatz 1,
2.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
4.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1.
zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
2.
bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
3.
durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
4.
Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder
5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begründet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.

(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet

1.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Absatz 1,
2.
durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
4.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu beenden

1.
zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
2.
bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
3.
durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten.

(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädigung erst danach erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körperlichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,
2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
4.
Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt worden ist oder
5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat.
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren Dienstgrad.

(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Absatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

(5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.