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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Stellenobergrenzen

Zeitreise: 05.02.2009

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

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