Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG | § 1 Anwendungsbereich

Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG | § 1 Anwendungsbereich
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Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle personellen Maßnahmen, die in bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die

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im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
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als Ausgleich für die Region Bonn oder
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entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.

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(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bish
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published on 16/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2008 - 6 Sa 16/08 - wird zurückgewiesen.
published on 16/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2008 - 6 Sa 17/08 - wird zurückgewiesen.
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