Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
3.
wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(4) (weggefallen)

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Rechtsanwalt

Martin Riemer
Fachanwalt für
Medizinrecht, Versicherungsrecht
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(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Gesc

(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. (2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 u
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published on 31/10/2013 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren Anwaltsgericht Köln 10 EV 202/08 unangemessen lange gedauert hat.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu ¼  und dem beklagten Land zu
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