Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 47

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates.

(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 83


(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über 1.Wahlberechtigung und Wählbarkeit,2.Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 57,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 24


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 62


Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abord

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 54


(1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufen
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 15 Unzulässigkeit der Kündigung


(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Gr

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses


Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durc
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 29


(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1.Ablauf der Amtszeit,2.Niederlegung des Amtes,3.Beendigung des Dienstverhältnisses,4.Ausscheiden aus der Dienststelle,5.Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,6.geri

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 1 WB 41/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 9 mZ (Oberstabsfeldwebel) bewertet

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2015 - 1 WB 56/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tatbestand 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens Referats

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Aug. 2014 - 6 TaBV 11/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01. April 2014 - Az.: 8 BV 20/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zug

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Dez. 2013 - 5 Sa 113/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Die Anschluss-Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu ¾ und im Übrigen die Beklagte. 4. Die Revision wird nicht zugela

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2013 - 6 P 6/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Os

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2013 - 6 P 10/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osna

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2013 - 6 P 11/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2013

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 13. März 2013 wird vollständig, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osna

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Okt. 2012 - 6 TaBV 2/12

bei uns veröffentlicht am 12.10.2012

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8.12.2011, AZ: 3 BV 11/11, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nich

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 - 8 Sa 364/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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