Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.

(2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
b)
zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass

1.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und
2.
bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2015 - 20 K 3184/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.5.2014 verpflichtet, 1)      in der Kriminalakte des Klägers die Merkblätter vom 18.3.1997, 6.4.1999, 10.5.2001, 24.9.2001, 3.4.2003, 1.2.2005 und 28.6.2007 sowie die erkennung

Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2014 - 3 K 94/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tatbestand 1 A. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des "abwegigen Einspruchsentscheids" sowie eine "Datenberichtigung BKA aller beteiligten Personen"; er gehöre dem Volk der "Germaniten" und dem Staat "Germanitien" an. I.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. Mai 2013 - 5 K 969/12.NW

bei uns veröffentlicht am 21.05.2013

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird – unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 – verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Anzeige vom 19. Oktober 2011 erhobenen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Juni 2010 - 6 C 5/09

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Tatbestand 1 Der im Jahr 1987 geborene Kläger begehrt die Löschung von personenbezogenen Daten aus der Datei "Gewalttäter Sport", die in das polizeiliche Informationssys

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2309/09

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 2956/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Der Bek

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Apr. 2010 - 3 K 1988/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tenor Der Bescheid des Polizeireviers Karlsruhe-Marktplatz vom 06.03.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm über den Kläger in

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