Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.33, 22 CS 15.34

published on 04/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 22 CS 15.33, 22 CS 15.34
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Verwaltungsgericht Würzburg, 4 S 14.1176, 10/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf je 7.500 €, ab der Verbindung auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013, mit dem der Beigeladenen Bau und Betrieb einer Windkraftanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden und der auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts vom 1. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt wurde. Die genannte Genehmigung wurde mehrmals geändert bzw. ergänzt (Bescheide vom 5.3.2014, 31.7.2014 und 13.10.2014).

Die streitige Windkraftanlage hat eine Nabenhöhe von 135 m, eine Gesamthöhe von ca. 186 m und eine Nennleistung von 3.000 kW. Sie ist mittlerweile errichtet und seit wenigen Tagen in Betrieb; sie steht im Außenbereich innerhalb eines im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellten Bereichs. Unmittelbar nördlich bis westlich des Anlagengrundstücks und von diesem durch einen Feldweg getrennt liegen landwirtschaftliche Flächen der Arbeitgeberin der Antragsteller, auf denen hauptsächlich Spalierobst im Erwerbsobstanbau angebaut wird. Die geringste Entfernung der Windkraftanlage zu den Obstfeldern beträgt etwa 56 m. Die Antragsteller arbeiten auf diesen Feldern und wohnen im Gutshof ihrer Arbeitgeberin, „Gut G.“, dessen nächstgelegenes Gebäude von der Windkraftanlage etwa 1,3 km entfernt ist. In etwas größerer Entfernung zum Gutshof stehen in der Nähe der streitigen Anlage (östlich bis nordöstlich von ihr) drei weitere Windkraftanlagen.

Die Antragsteller haben gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage jeweils Anfechtungsklage erhoben und die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung beantragt. Über die Klagen sowie weitere Anfechtungsklagen der Arbeitgeberin der Antragsteller und anderer Beschäftigter wurde noch nicht entschieden. Außerdem haben die Beigeladene, die Arbeitgeberin sowie die anderen Beschäftigten verschiedene vorläufige Rechtsschutz-, Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren betrieben, von denen beim Verwaltungsgerichtshof - neben dem vorliegenden Verfahren - noch eine Beschwerde der Arbeitgeberin anhängig ist (22 CS 15.310). Deren in erster Instanz erfolgreichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerde der Beigeladenen hin mit Beschluss vom 19. August 2014 - 22 CS 14.1597 - abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2015 den Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt, wegen veränderter Verhältnisse den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Arbeitgeberin gegen die Genehmigung vom 26. September 2013 (in der aktuellen Fassung) wiederherzustellen. Nach derzeitiger Beschlusslage darf die Windkraftanlage nur nach einer Maßgabe betrieben werden, die der Verwaltungsgerichtshof in dem (andere Beschäftigte betreffenden) Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - hinsichtlich etwaiger von der Windkraftanlage verursachter Gefahren durch Eiswurf und Eisfall verfügt hat.

Die Antragsteller haben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Windkraftanlage verursache schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm sowie möglicherweise auch tieffrequentem Lärm. Soweit das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallgutachten vom 18. April 2012 prognostiziere, dass auf dem Gutshof kein Lärm in unzumutbarem Ausmaß entstehe, sei es fehlerhaft und berücksichtige insbesondere nicht die Lärmvorbelastung durch landwirtschaftliche Maschinen auf dem Gutshof. Dass vorliegend auch tieffrequente Geräusche verursacht würden, könne nicht ausgeschlossen werden, sei aber nicht hinreichend untersucht worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, die von den Antragstellern ausschließlich geltend gemacht würden, seien an dem maßgeblichen Immissionsort IO D auf Gut G. nicht zu befürchten. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. - entschieden. Den (vom Verwaltungsgericht im vorliegend angegriffenen Beschluss zitierten) Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.12.2014, a. a. O., Rn. 34 bis 36) schließe sich das Verwaltungsgericht an. Die Angriffe der Antragsteller hiergegen berücksichtigten nicht, dass gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm zum Einwirkungsbereich einer Anlage ausschließlich diejenigen Flächen gehörten, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachten, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liege, oder in denen die Anlage Geräuschspitzen verursache, die den maßgebenden Immissionsrichtwert erreichten. Keine der Voraussetzungen, nach denen gemäß Nr. 2.2 der TA Lärm die Lage des Immissionsorts IO D innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage bejaht werden könne, sei hier erfüllt, so dass eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BlmSchG durch von der Anlage ausgehende Geräuschimmissionen ausgeschlossen werden könne.

Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), betreffen ausschließlich die Befürchtung schädlicher Lärmimmissionen; die Darlegungen rechtfertigen keine Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, weil sie nicht weitergehend auf eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragsteller schließen lassen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Antragsteller machen geltend, das Schallgutachten der Firma CUBE Engineering GmbH vom 18. April 2012 sei schon deswegen ungeeignet, einen im Hinblick auf die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzeskonformen Betrieb der streitigen Windkraftanlage zu prognostizieren, weil es absichtlich zugunsten der Beigeladenen falsch erstellt worden sei. Damit können die Antragsteller im Ergebnis aber nicht durchdringen.

Die Antragsteller machen zwar geltend, dass der Gutachter vorsätzlich falsche Angaben getätigt, insbesondere einen Ortstermin vorgetäuscht habe, so dass Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestünden; die Aussagekraft des Gutachtens werde damit in einer Weise erschüttert, dass dieses zwangsläufig insgesamt unverwertbar sei. In Bezug auf die von den Antragstellern behauptete vollständige Unbrauchbarkeit des Schallgutachtens vom 18. April 2012 kann vorliegend aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Genehmigungsbehörde diesem Gutachten nicht unbesehen einfach gefolgt ist und dessen Feststellungen und Prognosen ungeprüft zur Grundlage der streitigen Genehmigung gemacht hat. Vielmehr ergibt sich aus der fachtechnischen Stellungnahme des Umweltamts am Landratsamt Würzburg vom 22. Februar 2013 (S. 3, Nr. 2.2) ausdrücklich, dass das Schallgutachten vom 18. April 2012 vom Fachbereich Immissionsschutz auf Plausibilität geprüft wurde, dass der Fachbereich den gutachtlichen Berechnungen sowie auch den Bewertungen aus fachlicher Sicht gefolgt ist, und dass er an dieser fachlichen Einschätzung sowohl in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 als auch - in Kenntnis der Vorwürfe der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - mit seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (Anlage zur Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 16.2.2015) festgehalten hat. An der klaren fachlichen Aussage, dass an allen zu beurteilenden Immissionsorten keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten seien, kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Eilverfahren nicht vorbeigehen. Die von den Antragstellern geltend gemachte gänzliche Unverwertbarkeit des Schallgutachtens lässt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht mit dem von ihnen genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11/92 u. a. - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein nicht fehlerfreies Gutachten gleichwohl teilweise verwertbar sein kann, etwa bei nachträglicher immissionsschutzfachlicher Überprüfung und Auswertung durch die Genehmigungsbehörde. Die Ansicht der Antragsteller findet auch in den weiteren von ihnen genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze (BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15/84 - Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 undU.v. 15.10.1985 - 9 C 3/85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).

2. Substantiierte fachliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens tragen die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung insoweit vor, als es um die Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) geht; diesbezüglich wenden sie ein, der Gutachter habe die auf dem Gut G. bereits bestehende Lärmvorbelastung einschließlich besonders starker Geräuschspitzen verkannt. Die Antragsteller berufen sich insoweit auf die Einschätzung in dem von ihnen vorgelegten Gutachten des „Büros für Umweltmessungen & Akustik Johannsen“ (im Folgenden: „Büro Johannsen“) vom 31. Oktober 2014, das zum Ergebnis gelangt sei, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Inbetriebnahme einer vierten Windkraftanlage nachts schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 BImSchG zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang bemängeln die Antragsteller mit ihrer Beschwerde insbesondere die (vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 10. Dezember 2014 - W 4 S 14.1176 - übernommene) Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bereits davon ausgegangen werden könne, dass die Wohnungen der Antragsteller außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen Windkraftanlage im Sinn von Nr. 2.2 der TA Lärm lägen. Sie stellen die Einschätzung in Frage, dass ihre Wohnungen außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen Anlage liegen, und wenden vorsorglich ein, es hätte jedenfalls mit einer „ergänzenden Prüfung im Sonderfall“ nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm ein „erweiterter Einwirkungsbereich“ untersucht werden müssen (S. 32 der Beschwerdebegründung).

Die Antragsteller machen konkret geltend, dass entgegen den Ausführungen auf S. 23 des Gutachtens der vom Hersteller der Windkraftanlage angegebene Schallleistungspegel von 106 dB(A) einen „Sicherheitszuschlag“ nicht enthält, sondern vielmehr ein solcher Zuschlag noch hinzuaddiert werden müsste. Dies ergibt sich aus weiteren Herstellerangaben, die auf S. 25 unten und S 26 oben des Schallgutachtens wiedergegeben sind. Allerdings legen die Antragsteller nicht dar, dass daraus eine für sie relevante Zusatzbelastung abzuleiten sein könnte. Eine derartige Prognose ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. März 2015 nicht nahe liegend.

Dies liegt schon daran, dass selbst für den Fall, dass die Wohnstätte der Antragsteller innerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen Windkraftanlage im Sinn von Nr. 2.2 der TA Lärm liegen sollte, die Zusatzbelastung wegen der von den Antragstellern selbst angesprochenen „Irrelevanzregelung“ unter Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm eine Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen könnte. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Eine solche Irrelevanz liegt regelmäßig dann vor, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nach dem Schallgutachten vom 18. April 2012 verursacht die streitige Windkraftanlage am Immissionsort D auf Gut G. eine Zusatzbelastung von 29,7 dB(A) (vgl. Tabelle 4 unter Nr. 2 auf S. 12 des Schallgutachtens vom 18.4.2012). Dieser Wert unterschreitet den vorliegend maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 15,3 dB(A) und folglich den - die Schwelle zur Irrelevanz bildenden, um 6 dB(A) niedrigeren - Wert von 39 dB(A) immer noch um 9,3 dB(A). Dieser Abstand zwischen der prognostizierten Zusatzbelastung und der Irrelevanzschwelle ist so groß, dass es selbst unter Berücksichtigung der von den Antragstellern geltend gemachten fachlichen Fehler (und einer entsprechenden Anhebung der prognostizierten Zusatzbelastung) nicht wahrscheinlich erscheint, dass die streitige Windkraftanlage eine relevante Lärmzusatzbelastung hervorruft. Soweit die Antragsteller rügen, dass mögliche Schallreflexionen nicht berücksichtigt worden seien, tragen sie nichts Konkretes dazu vor, dass diese im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kämen. Soweit die Antragsteller die mangelnde Nachvollziehbarkeit der meteorologischen Korrektur Cmet im Schallgutachten vom 18. April 2012 rügen, wird diese Auffassung vom Sachgebiet Technischer Immissionsschutz des Landratsamts nicht geteilt.

Soweit der auf das Gutachten des Büros Johannsen vom 31. Oktober 2014 gestützte Vortrag der Antragsteller einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen betrifft, fehlt es vollständig an Anhaltspunkten dafür, dass der - technisch bedingt sehr kontinuierliche - Windkraftanlagenbetrieb überhaupt solche kurzzeitigen Geräuschspitzen auslösen kann.

3. Dass die von den Antragstellern gegen das Schallgutachten vom 18. April 2012 vorgebrachten Bedenken eine „Ergänzende Prüfung im Sonderfall“ (vgl. Nr. 3.2.2 der TA Lärm) rechtfertigen könnten, ist nicht naheliegend. Dagegen sprechen auch folgende Überlegungen: Der Wohnort der Antragsteller, das Gut G., liegt - wie auf Luftbildern erkennbar ist - weitab von Lärm emittierenden Quellen. Die nächsten Ortschaften (die Gemeinden G. und H.) liegen in einer Entfernung von (Luftlinie) ca. 2,5 km bzw. ca. 2,3 km zum Gutshof; die Staatsstraße St 2310, die den Ort G. (ca. 1.600 Einwohner) und die etwa doppelt so große Gemeinde L. verbindet, führt ca. 1,6 km von Gut G. entfernt vorbei. Andere potentielle Lärmquellen von nennenswertem Ausmaß in der Umgebung des Gutshofes sind weder auf Fotos erkennbar noch gibt es diesbezüglich Hinweise in den Akten oder im Vortrag der Beteiligten (die schon vorhandenen drei Windkraftanlagen ausgenommen). Die von den Antragstellern als beträchtlich bezeichnete nächtliche Lärmvorbelastung wird deshalb auch in dem von ihnen selbst vorgelegten Gutachten des Büros Johannsen vom 31. Oktober 2014 folgerichtig hauptsächlich auf den Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen zurückgeführt, außerdem auch auf die schon vorhandenen drei Windkraftanlagen. Letztere befinden sich indes in einer Entfernung von mindestens 1,6 km bis ca. 1,9 km vom östlichen Rand des Gutes G. (Immissionsort IO D); dass sie noch einen nicht nur völlig untergeordneten Immissionsbeitrag liefern könnten, liegt fern. Der nächtliche Maschinenlärm wird offensichtlich nahe den Wohnungen der Antragsteller verursacht, jedenfalls aber nicht weiter entfernt, als es der auf Luftbildern erkennbaren Gesamtausdehnung (ca. 200 m) des Gebäudebestands von Gut G. entspricht. Diese Beeinträchtigung lässt eine Ergänzende Sonderfallprüfung zugunsten der Antragsteller schon deshalb nicht angezeigt erscheinen, weil die TA Lärm hier nicht anwendbar ist (Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm), und zwar gerade wegen der besonderen Privilegierung landwirtschaftlichen Lärms. Es handelt sich auch nicht um eine Vorbelastung im Sinn der Definition in Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm.

4. Dass die in der fachtechnischen Stellungnahme des Umweltamts vom 22. Februar 2013 vorgeschlagene Auflage Nr. 3.4, wonach die Anlagenbetreiberin im Fall von Lärmbeschwerden auf Aufforderung seitens des Landratsamts die Einhaltung des Schallleistungspegels der streitigen Windkraftanlage durch - näher beschriebene - Messungen nachzuweisen hat, nicht in die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der maßgeblich auf eine Lärmimmissionsprognose gestützten Genehmigung. Den Antragstellern steht es allerdings frei, den tatsächlich hervorgerufenen Lärmimmissionsbeitrag der strittigen Anlage selbst zu überprüfen und gegebenenfalls bei entsprechenden Anhaltspunkten beim Landratsamt die Anordnung von Messungen nach § 26 BImSchG zu beantragen. Denkbar ist auch eine Anordnung nach § 28 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Für Fälle von - entgegen der im Genehmigungsverfahren angestellten Prognose - eintretenden erheblichen Belästigungen sieht § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ausdrücklich Ansprüche auf den Erlass nachträglicher Anordnungen vor.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt
published on 16/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Januar 2015 werden geändert. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerich
published on 19/08/2014 00:00

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Juli 2014 werden geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen,
published on 04/02/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.33 und 22 CS 15.34 werden hinsichtlich der Ablehnungsgesuche zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen. Gründe Mit Beschluss vom 10.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.