Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 40 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen


(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbind

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 43 Durchsuchung von Personen


(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 5 eine Person durchsuchen, wenn1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt,

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 39 Gewahrsam


(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies1.zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zust

Referenzen - Urteile |

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZB 78/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 78/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1; AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 3; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 200

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Apr. 2017 - 2 BvR 1754/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 8/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehobe

Landgericht Freiburg Beschluss, 19. Jan. 2017 - 4 T 10/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 23.12.2015 (XIV 1/15 L) teilweise aufgehoben, soweit dieser den Gewahrsam der Betroffenen am 15.12.2015 zwischen 12.26 Uhr und 16.20 Uhr für u

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2013 - 8 W 75/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2013

Tenor Die Beschwerdesache wird dem Landgericht Ellwangen zurückgegeben. Gründe   I. 1 Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Ellwangen den Gewahrsam des Betroffenen bis 6:00 Uhr dieses Tages gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG B

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(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies1.zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst...