Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 39 Gewahrsam

(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

1.
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.
unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 38 durchzusetzen, oder
3.
unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

(2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut des Personensorgeberechtigten widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie dem Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zugeführt werden können.

(3) Die Bundespolizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, Jugendstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches aufhält, in Gewahrsam nehmen, damit sie in die Anstalt zurückgebracht werden kann.

(4) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, um einem Ersuchen, das eine Freiheitsentziehung zum Inhalt hat, nachzukommen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 40 Richterliche Entscheidung


(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizufü

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 41 Behandlung festgehaltener Personen


(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, sind ihr unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglic

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 42 Dauer der Freiheitsentziehung


(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,1.sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,2.wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Ta

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 30 Ausschreibung zur Fahndung


(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des vo
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte


(1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen. (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben1.bei der Überwachung der Grenzen und bei der Kontr

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 38 Platzverweisung


Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - V ZB 78/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 78/10 vom 14. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1; AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 3; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 200

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Juni 2018 - 17 K 1823/18

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor Es wird festgestellt, dass die am 8.7.2017 gegen 17:00 Uhr verfügte und am 9.7.2017 um 17:50 Uhr beendete Ingewahrsamnahme des Klägers rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Apr. 2017 - 2 BvR 1754/14

bei uns veröffentlicht am 20.04.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 20. Januar 2014 - 1 T 8/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehobe

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