Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2013 - 8 W 75/13

published on 18/03/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. März 2013 - 8 W 75/13
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Tenor

Die Beschwerdesache wird dem Landgericht Ellwangen zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2013 ordnete das Amtsgericht Ellwangen den Gewahrsam des Betroffenen bis 6:00 Uhr dieses Tages gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW an, weil er in angetrunkenem Zustand (AAK um 0:27 Uhr: 0,96 mg/l) auf seinen Vermieter einschlug und von der herbeigerufenen Polizei nicht zu beruhigen war, so dass eine Anhörung nicht durchgeführt werden konnte. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen stand zu befürchten, dass es weitere Aggressionen geben werde, weswegen er in Gewahrsam zu nehmen war.
Gegen die dem Betroffenen am 12. Januar 2013 zugestellte Entscheidung hat er am 31. Januar 2013 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen wird.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akte am 13. Februar 2013 dem Landgericht Ellwangen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerdesache mit Beschluss vom 26. Februar 2013, Az. 1 T 47/13 an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.
II.
Das Oberlandesgericht ist nicht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss berufen, der eine Gewahrsamsanordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG BW zum Gegenstand hat.
Nach der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 28 Abs. 4 S. 2 PolG BW gelten für das Verfahren der richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam durch das Amtsgericht gemäß § 28 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 PolG BW die Vorschriften des Buches 1 Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), soweit nichts anderes bestimmt ist. Zweck der Gesetzesänderung sollte eine „Optimierung der verfahrensrechtlichen Vorschriften“ sein.
Den Gesetzesmaterialien ist weiter zu entnehmen (vgl. Landtags-Drucksache 15/2434 vom 2. Oktober 2012, S. 33), dass durch die Klarstellung in § 28 Abs. 4 S. 2 PolG BW, wonach sich die Verweisung nur auf die Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 im Buch 1 (Allgemeiner Teil) des FamFG und nicht auch auf die im Buch 7 (§§ 415 bis 432 FamFG) enthaltenen speziellen Regelungen betreffend das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen bezieht, den Gerichten bei der Gestaltung des konkreten Verfahrens eine größere Flexibilität ermöglicht werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass zur Optimierung des Verfahrens auch eine Änderung des Rechtsmittelzugs beabsichtigt war, sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Zwar ist bereits der Bundesgesetzgeber von dem Erfordernis einer ausdrücklichen Verweisung im Landesrecht auf die Vorschriften über das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen, insbesondere in den Polizeigesetzen der Länder (vgl. Bundestags-Drucksache 16/6308 vom 7. September 2007, S. 290/291) ausgegangen. Dass es einer entsprechenden Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des FamFG bedarf, damit diese anwendbar sind, wurde auch vom Bundesgerichtshof für § 22 des Sächsischen PolG entschieden (Beschluss vom 7. Dezember 2010, Az. StB 21/10, veröff. u.a. in NJW 2011, 690; vgl. hierzu: Budde in Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 415 FamFG Rn. 1-2; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 415 FamFG Rn. 5).
Soweit der Wegfall der früheren Verweisung auf das FamFG in seiner Gesamtheit und damit auch auf die §§ 415 ff. FamFG (Buch 7) eine Änderung der Zuständigkeit des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren (§§ 23 a Abs. 2 Nr. 6, 72 Abs. 1 S. 2 GVG) zur Folge haben sollte, wie das Landgericht Ellwangen meint, wäre dies nur durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers erklärbar. Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Änderung des Polizeigesetzes auch den Rechtsmittelzug für Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach § 28 PolG BW ändern wollen, hätte es nahe gelegen, dies wenigstens in der Gesetzesbegründung zu erwähnen. Dies insbesondere deshalb, weil ein unterschiedlicher Rechtmittelzug gegenüber in der Sache vergleichbaren Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach dem Bundespolizeigesetz geschaffen worden wäre (§ 40 Abs. 2 BPolG: Beschwerdeinstanz Landgericht), für den es keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, da die Ausgangsentscheidung in beiden Fällen dem Amtsgericht obliegt.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass es nach dem Willen des Landesgesetzgebers für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 28 PolG BW bei der Beschwerdezuständigkeit der Landgerichte bleiben soll.
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(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Per

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizufü
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published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 21/10 vom 7. Dezember 2010 in der Freiheitsentziehungssache BetroffenerundAntragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Beteiligte: hier: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Der 3. Strafsenat des Bund
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(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

(1) Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, es sei denn, die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung würde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) Im Fall des § 39 Abs. 4 hat die ersuchende Behörde der Bundespolizei mit dem Ersuchen auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen. Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Bundespolizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.