Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - XI ZR 311/01

published on 03/12/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - XI ZR 311/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 311/01 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist, und das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Februar 2001 teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 13/14 und der Beklagte zu 2) 1/14. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt er selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Sparkasse stand seit 1991 mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), einem Transportunternehmer, in ständiger Geschäftsbeziehung. In deren Verlauf gewährte die Klägerin ihm mehrere, zum Teil staatlich geförderte Existenzgründungskredite und am 25. November 1996 zwei variabel verzinsliche Darlehen über 660.805,51 DM und 582.000 DM zu Zinssätzen von damals 7,10% und 6,55%, die unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über 2 Millionen DM an dem Betriebsgrundstück des Kreditnehmers gesichert wurden.
Mit schriftlicher Erklärung vom 25. November 1996 übernahm die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 500.000 DM für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gegenüber der Klägerin einschließlich der vorgenannten Darlehen.
Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung und Verwertung eines Teils der Sicherheiten geht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem
Bürgschaftsvertrag vom 25. November 1996 vor. Die Beklagte, die die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig erachtet , hält dem vor allem entgegen: Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung habe der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens von etwa 2.000 DM als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes nur 553,70 DM betragen. Vermögen habe sie nicht besessen. Das neu errichtete Zweifamilienhaus gehöre allein ihrem Ehemann.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklagten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt :
Der Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße nicht gegen die guten Sitten. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse
sich nicht feststellen. Neben dem nicht substantiiert bestrittenen pfändbaren Einkommensanteil von 553,70 DM monatlich verfüge sie über hälftiges Sondermiteigentum an dem auf fremdem Grund und Boden errichteten Zweifamilienhaus. Ausweislich der vorgelegten Fotos erscheine der von der Klägerin angegebene reine Gebäudewert in Höhe von rund 400.000 DM nicht unangemessen.
Die Beklagte habe außerdem nicht bewiesen, daß die Klägerin das persönliche Näheverhältnis zu ihrem Ehemann in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Vielmehr habe sie ihrerseits dargelegt, daß dessen Transportunternehmen die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewesen sei und die Beklagte die Kreditverhandlungen nahezu selbständig geführt sowie überhaupt die kaufmännische Verantwortung getragen habe.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überforderte die Höchstbetragsbürgschaft über 500.000 DM die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daß es die Klägerin entlastende Momente gibt.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig
entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ vorgesehen; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 aaO S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO, jeweils m.w.Nachw.).
2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Beklagte bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die nach den Kreditverträgen, welche Anlaß der streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung waren, bestehende Zinslast aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.

a) Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten betrug der pfändbare Teil ihres monatlichen Einkommens aus der Mitarbeit im Transportunternehmen ihres Ehemannes lediglich 553,70 DM. Daß aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu rechnen war, ist nicht vorgetragen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten belief sich der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens bei Eintritt des Sicherungsfalles im Jahre 2000 auf 763,70 DM.

b) An pfändbarem Vermögen besaß die Beklagte nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hälftiges Sondermiteigentum an einem Zweifamilienhaus. Ausgehend von dem Gebäudewert , den die Klägerin mit 400.000 DM angegeben hat, entfielen auf die Beklagte 200.000 DM.

c) Dieses pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Weise zu berücksichtigen , daß der Wert von 200.000 DM von der Bürgschaftsschuld über 500.000 DM abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens der Beklagten die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, aaO S. 1648).
Das ist hier offensichtlich der Fall. Ausgehend von dem bei Übernahme der Bürgschaft geltenden günstigsten Zinssatz von 6,55% belaufen sich die Zinsen bei einer Schuld von 300.000 DM auf 19.650 DM
jährlich oder 1.637,50 DM monatlich. Sie übersteigen damit den pfändbaren Teil des Einkommens der Beklagten von höchstens 763,70 DM monatlich bei weitem. Das würde sogar auch dann noch gelten, wenn man angesichts der variabel verzinslichen Darlehen von sehr günstigen durchschnittlichen Zinsen von lediglich 5%, d.h. hier 15.000 DM jährlich ausgehen wollte.
2. Die danach bestehende tatsächliche Vermutung eines sittlich anstößigen fremdbestimmten Handelns der Beklagten ist nicht widerlegt oder entkräftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, aaO S. 1652).

a) Daß die Beklagte nach den Angaben der Klägerin mehrere Kreditgespräche für ihren Ehemann allein geführt und auch sonst die kaufmännische Verantwortung für das von ihm betriebene Transportunternehmen getragen haben soll, fällt als Beweisanzeichen schon deshalb nicht ins Gewicht, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch erfahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbundenheit zu ihren Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraß überfordern (Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 m.w.Nachw.).

b) Ebenso ist der Einwand der Klägerin, der Gewerbebetrieb sei die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewesen, keine geeignete Indiztatsache. Denn abgesehen davon, daß nicht einmal sicher ist, ob die Beklagte von einem unternehmerischen Erfolg ihres Ehemannes in einem nennenswerten Umfang profitiert hätte, wiegt die Verbesserung des
allgemeinen Lebensstandards das Mithaftungsrisiko bei weitem nicht auf. Bloße mittelbare Vorteile sind daher grundsätzlich - und erst recht bei weitgehend fremdfinanzierten Existenzgründungen - kein Gesichtspunkt, den finanziell kraß überforderten Ehepartner unter bewußter Ausnutzung des persönlichen Näheverhältnisses in das unternehmerische Risiko des anderen einzubinden. Zudem würde der gegenteilige Standpunkt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer führen (Senat BGHZ 146, 37, 46).

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Durch die anderweitigen Sicherheiten der Klägerin war das Haftungsrisiko der Beklagten nicht in einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Weise begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind anderweitige Sicherheiten des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, aaO S. 1651). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die von dem Ehemann der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück bestellte erstrangige Sicherungsgrundschuld nicht, weil die Klägerin gemäß Nr. 3 der Bürgschaftsurkunde vom 26. November 1996 nicht verpflichtet ist, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie die Beklagte in An-
spruch nimmt, und die Beklagte aus der Aufgabe anderweitiger Sicher- heiten keine Rechte herleiten kann. Daß ein solcher Ausschluß des § 776 BGB gegen § 9 AGBG verstößt (BGHZ 144, 52, 56 ff.), ändert nichts. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft kann es der Klägerin nicht zugute kommen, wenn die formularmäßige Bürgschaft unangemessene und deshalb unwirksame Klauseln enthält.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
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published on 14/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 81/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 50/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 205/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 28/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 199/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 19/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 82/11 Verkündet am: 19. Februar 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 13
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Annotations

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.