Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juni 2016 - 12 E 790/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Kläger Ersatz für die Aufwendungen zur Unterbringung des Kindes U. -K. in ihrem Haushalt im Zeitraum November 2012 bis 12. April 2013 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten beanspruchen können, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbrin-gens nicht zu beanstanden.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Das ist hier der Fall. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzustufen.
7Soweit das Verwaltungsgericht Ansprüche auf Pflegegeld gem. §§ 39, 33, § 36a Abs. 3 SGB VIII verneint hat, stellen die Kläger dies mit ihrer Beschwerde ausdrücklich nicht infrage. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
8Ob der Ergänzungspfleger eine Änderung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 23. April 2013 noch beanspruchen könnte, ist nicht Streitgegenstand des von den Klägern geführten Hauptsacheverfahrens und ist dementsprechend im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht zu prüfen.
9Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ansprüche der Kläger aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA - ebenso zutreffend verneint. Der Senat folgt zunächst auch insoweit den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen und verweist auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
10Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist weiter Folgendes auszuführen:
11Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB scheiden auch deshalb aus, weil es an den subjektiven Voraussetzungen einer solchen Geschäftsführung für die Beklagte fehlt. Die Geschäftsführung für einen Dritten setzt den Willen und das Bewusstsein des Geschäftsführers voraus, durch sein Handeln in einen fremden Rechtskreis einzugreifen. Er muss also zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen in Bezug auf den Dritten agiert haben.
12Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2007 - I-21 U 162/12, 21 U 1621 U 162/12 -, juris Rn. 37; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 16, m. w. N.
13Für den Zeitraum November bis Anfang Dezember 2012 sowie für die Weihnachtstage fehlt den Klägern der Wille, - ohne Auftrag - für die Beklagte tätig zu sein, erkennbar bereits deshalb, weil sich die damals noch sorgeberechtigte Mutter mit dem Kind ab November bis mindestens 5. Dezember 2012 besuchsweise bei den Klägern aufgehalten hatte. Das hat die Kindesmutter bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht B. am 13. März 2013 ausgesagt; die Klägerin zu 1. hat in einem Telefonat mit der Beklagten am 13. Dezember 2012 sogar angegeben, dass sich die Mutter dort bis 9. Dezember 2012 aufgehalten habe, Weihnachten sei sie zurückgekehrt und habe die Weihnachtstage mit ihnen verbracht (Aktenvermerk der Beklagten vom 17. Dezember 2012). Ein solcher Besuchsaufenthalt stellt - auch wenn Mutter und Kind im Hause der Kläger versorgt wurden - im Ansatz schon keine Geschäftsführung im Rechtssinne dar. Schon gar nicht haben die Kläger mit der besuchsweisen Unterbringung von Mutter und Kind eine Aufgabe übernommen, die zum Aufgabenkreis der Beklagten gehörte. Nur unter dieser Voraussetzung kommen Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988
15- 4 C 5.86 -, juris Rn. 12.
16Im Weiteren bis zum vorläufigen teilweisen Entzug des Sorgerechts der Mutter (Beschluss des Familiengerichts B. vom 14. Februar 2013 - F -) haben die Kläger mit der Betreuung des Kindes keine Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte vorgenommen, sondern ausschließlich im Auftrag und mit Vollmacht der sorgeberechtigten Kindesmutter gehandelt. Das ergibt sich hinreichend aus den Angaben der Klägerin zu 1. gegenüber der Beklagten z. B. am 13. Dezember 2012. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte erstmals von dem Aufenthalt des Kindes bei den Klägern erfahren. Weiter hat die Klägerin zu 1. Anfang Januar 2013 in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie über eine schriftliche Vollmacht der Mutter verfüge, mit der sie versuche, die Angelegenheiten des Kindes alleine zu erledigen. Sie habe von der Mutter mehrfach die Herausgabe des Kindergeldes gefordert. Bei der erneuten Abreise der Kindesmutter nach Jugoslawien Ende Dezember 2012 hat die Klägerin zu 1. eigenen Angaben zufolge selbst darauf gedrängt, das Kind bei ihr zu lassen und ihm die lange Autofahrt nicht zuzumuten (Angaben beim Hausbesuch der Be-klagten am 8. Januar 2013).
17Die Übernahme der Betreuung des Kindes für diesen Zeitraum stellte auf Seiten der Kläger keine bloße Gefälligkeit dar, sondern es handelte sich im Verhältnis der Klä-ger zur Mutter von U. -K. um ein Auftragsverhältnis i. S. d. § 662 BGB. Den Klägern war bekannt, dass die Mutter nach Serbien reiste, dort nicht (jederzeit) erreichbar war und das Kind währenddessen auch nicht betreuen und versorgen konnte, andererseits insbesondere die Wahrnehmung von Arztterminen, der regel-mäßige Kinder-tagesstättenbesuch wie auch die Frühförderung für U. -K. überaus wichtig waren. In Kenntnis und Wahrnehmung dieser Verantwortung haben die Kläger die Betreuung des Kindes ab Anfang Dezember nicht als bloße Gefällig-keit außerhalb der Rechtssphäre übernommen, sondern die sorgeberechtigte Kin-desmutter konnte sich darauf verlassen, dass U. -K. während ihrer Abwesen-heit bis auf weiteres bei den Klägern regelmäßig zuverlässig betreut wurde.
18Vgl. zur Abgrenzung zu einer bloßen Gefälligkeit: BFH, Urteil vom 4. Juni 1998 - III R 94/96 -, juris Rn. 9 f.
19Zu diesem Zweck ist die Vollmacht ausgestellt worden. Wegen der Verbindlichkeit der Übernahme der vorgenannten Betreuungspflichten ist zwischen den Klägern und der Kindesmutter ein Schuldverhältnis entstanden, im Rahmen dessen die Kläger gehalten waren, der Kindesmutter unverzüglich anzuzeigen, sobald sie die weitere Betreuung des Kindes nicht mehr fortsetzen wollten (vgl. § 663 Satz 2 BGB).
20Dem stand die Verpflichtung der Mutter gegenüber, den Klägern die hierfür notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 670 BGB). Angesichts dessen scheidet die gleichzeitige Wahrnehmung eines Fremdgeschäfts für die Beklagte aus.
21Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar eine Geschäftsführung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist.
22Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999
23- III ZR 319/98 -, juris Rn. 15, m. w. N.
24Den Klägern fehlte allerdings in Bezug auf die Beklagte der Fremdgeschäftsführungswille.
25So hat die Klägerin zu 1. bei ihrem ersten Telefonkontakt mit dem Jugendamt sinngemäß angegeben, die Betreuung und Versorgung des Kindes in ihrem Haushalt bereite keine Schwierigkeiten, zumal sie selbst Hausfrau und Mutter sei (Telefongespräch vom 13. Dezember 2012). Am 11. Januar 2013 hat sie erneut bekräftigt, sie sei Hausfrau und Mutter, ihr Lebensgefährte sei berufstätig. Finanzielle Schwierigkeiten hat die Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Versorgung des Kindes anlässlich eines Hausbesuches der Beklagten am 10. Januar 2013 zwar (erstmals) erwähnt, diese aber ausschließlich mit der Weigerung der Mutter, das Kindergeld auszuhändigen, begründet. Sie habe mit der Kindertagesstätte vereinbart, dass das Kind dort unentgeltlich verpflegt werde. Im anschließenden Zeitraum ab 14. Februar 2013 (Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht B. ) bis zur Aufnahme des Kindes in einer Tagespflegestelle am 12. April 2013 haben die Kläger die Betreuung des Kindes im Auftrag des Ergänzungspflegers fortgesetzt, der sich hiermit einverstanden erklärt hat, wie sich aus dessen Antrag vom 11. April 2013 auf Jugendhilfeleistungen an die Beklagte ergibt.
26Unabhängig davon war unter den dargestellten Umständen objektiv eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, die den Beklagten zur sofortigen Herausnahme aus dem Haushalt der Kläger und zur Inobhutnahme verpflichtet hätte (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Kläger sind von der Beklagten am 8. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass - sollte die weitere Versorgung von U. -K. durch sie nicht mehr möglich oder gewünscht sein - das Jugendamt die Inobhut-nahme des Kindes sicherstellen werde. Darauf sind die Kläger nicht eingegangen. Aufwandsersatz haben sie nicht während der Betreuung des Kindes, sondern erst-mals im Nachhinein am 22. April 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.