Landgericht Landshut Teilurteil, 17. Aug. 2016 - 44 O 3150/12

17.08.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, auf Kosten des Nachlasses des Erblassers G.L. den Verkehrswert des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. - des Notars M.P., M., eingetragen am Objekt -, Amtsgericht L., Grundbuch von E., Blatt -, zum Wertermittlungsstichtag des Erbfalls, 03.06.2009, durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage über Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Klägerin ist die Schwiegertochter der Beklagten. Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am ...2009 verstorbenen Erblassers, Herrn G.L.. Dieser war Vater zweier Söhne, der Herren G. und SL; letzterer verstarb am ...2011 und wurde von seinen beiden Söhnen, den Herren A.L. und B.L. sowie seiner Witwe, der Klägerin, beerbt. Die beiden Söhne der Klägerin beauftragten und bevollmächtigten die Klägerin zur Verfolgung etwaiger Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass des Erblassers.

Bestandteil des Vermögens des Erblassers war unter Anderem auch ein Dauerwohnrecht, das die Klägerin und ihr Gatte dem Erblasser und der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18.12.2002 an ihrem Hausgrundstück in der - in E. eingeräumt hatten; dieses Dauerwohnrecht wurde als vererblich ausgestaltet.

Kurze Zeit später, am 23.12.2002 schlossen der Erblasser und die Beklagte mit ihrem Sohn S.L., dem mittlerweile verstorbenen Gatten der Klägerin, einen Erbvertrag. In diesem trafen der Erblasser und die Beklagte die Verfügung, dass ihr Sohn vermächtnisweise jenes Dauerwohnrecht erhalten solle.

Am 05.09.2004 schlossen die Beklagte und der Erblasser ein Berliner Testaments, in dem sich die Beklagte und der Erblasser gegenseitig als Erben einsetzten und als Schlusserben ausschließlich ihren Sohn G. L. eingesetzt haben.

Nach dem Tod des Erblassers verfasste das Nachlassgericht E. dementsprechend am 14.08.2009 ein an den verstorbenen Ehemann der Klägerin adressiertes Schreiben, das diesen darüber informieren sollte, dass er nicht Erbe des Erblassers wurde. Ob und wann der Ehemann der Klägerin vom Inhalt dieses Schreibens positiv Kenntnis erlangte, ist unklar.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne als Erbin ihres Gatten dessen erbrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte, hier also letztlich Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, geltend machen. In diesem Bestreben erhob sie am 19.11.2012 eine Stufenklage gegen die Beklagte, in der sie auf erster Stufe Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses des Erblassers begehrte. Über diese Stufe wurde mit Teilurteil vom 16.04.2013 zu Gunsten der Klägerin entschieden. Nachdem die Parteien ihren Rechtsstreit dann auf anderen Gebieten, es ging um Zahlungsansprüche aus einem Darlehen, geführt hatten, betrieben sie das Verfahren zeitweise nicht mehr weiter, sodass die Akte mit Verfügung vom 11.11.2014 nach § 7 III AktO weggelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 „präzisierte“ die Klägerin ihren Antrag in Hinblick auf die Leistungsstufe dergestalt, dass sie auch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machte. Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 erweitert die Klägerin ihre Stufenklage schließlich auf Stufe der Auskunft um die Wertermittlung sowohl des realen als auch des fiktiven Nachlasses. Nachdem die Parteien den Wert des fiktiven Nachlasses betreffend das Anwesen in der - unstreitig stellten, beantragt die Klägerin auf der jetzigen Stufe Die Beklagte wird verurteilt, den Wert der folgenden Gegenstände aus dem realen und fiktiven Nachlass des Erblassers G.L. zu den jeweils genannten Stichtagen auf Kosten des Nachlasses durch Vorlage eines von einem Sachverständigen erstellten Wertgutachtens zu ermitteln:

Verkehrswert des hälftigen Mitberechtigungsanteils des Erblassers am Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht, bestellt am 18.12.2002 zu URNr. - des Notars M.P., M., eingetragen am Objekt -, Amtsgericht L., Grundbuch von E., Blatt -, zum Wertermittlungsstichtag des Erbfalls (03.06.2009).

Die Beklagten beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon allein deshalb abzuweisen, weil die Klägerin keinen (abgeleiteten) Pflichtteilsanspruch habe; denn im Erbvertrag vom 23.12.2002 sei ein Nachvermächtnis nach dem Erblasser zu Gunsten des mittlerweile verstorbenen Gatten der Klägerin verankert worden, das auch nicht ausgeschlagen worden sei, was gem. § 2307 Abs. 1 BGB der Geltendmachung eines Pflichtteils entgegen stehe.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass der Gatte der Klägerin jedenfalls auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet habe. Zum Einen ergebe sich bereits zumindest indirekt aus der Annahme des Vermächtnisses im Zusammenhang mit dem Erbvertrag ein Pflichtteilsverzicht, zum Anderen habe der verstorbene S.L. dadurch konkludent auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet, dass er bei Treffen mit seinem Bruder und der Beklagten in der Zeit vor seinem Tod seinen Pflichtteilsanspruch nicht mehr thematisiert habe.

Auch sei der Anspruch verjährt. Die entsprechende Verjährungsfrist habe nämlich im Jahr 2009 eingesetzt. Denn S.L. habe zweifelsfrei bereits im Jahr 2009 die notwendigen Informationen gehabt, um Kenntnis von diesem Anspruch zu haben.

Jedenfalls sei jedoch der letztlich begehrte Pflichtteilsanspruch verjährt, weil S.L. bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters davon Kenntnis hatte, dass er enterbt worden war.

Nach beidseitigem Einverständnis beschloss das Gericht am 15.07.2016 den Fortgang dieses Teils des Prozesses im schriftlichen Verfahren. Auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auf dieser Stufe begründet.

I.

Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2314 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil sie als beauftragte Miterbin ihres Gatten aus dessen Nachlass gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 745 Abs. 1 BGB Rechte geltend machen darf und Teil dessen Nachlasses sein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte ist, da er als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen, dem Berliner Testament vom 05.09.2004, von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB und der Pflichtteilsanspruch seinerseits vererblich ist und damit in den Nachlass fiel, § 2317 Abs. 2 BGB.

2. Der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Klägerin steht auch nicht entgegen, dass dieser Anspruch durch Verzicht seitens des Gatten der Klägerin wieder erloschen ist.

a) Eine dergleichen lautende Erklärung ist zumindest nicht dem Erbvertrag vom 23.12.2002 zu entnehmen. Denn nach objektiver Auslegung, §§ 133, 157 BGB, enthält dieser Erbvertrag einzig die Verfügung des Vermächtnisses zu Gunsten des S.L., nicht aber auch einen Verzicht des S.L. auf dessen Pflichtteilsanspruch, da diese Frage dort nicht thematisiert wird (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 07.08.2013, Az. 20 U 2632/13).

b) Auch in seinem Verhalten vor seinem eigenen Tod gegenüber seinem Bruder und der Beklagten verzichtete S.L. nicht auf seinen Pflichtteilsanspruch. Das Gericht hat in dieser Frage keinen Beweis erhoben, weil auch bei Unterstellung des Vortrags der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht mit der Beklagten der Schluss zu ziehen ist, dass es einen entsprechenden Verzicht gegeben habe. Denn der Vortrag der Beklagten betont, dass S.L. seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat. Die lediglich unterbliebene Geltendmachung eines Anspruches verkörpert aber noch nicht den notwendigen Rechtsbindungswillen, dass die Forderung untergeht (vgl. OLG München, a. a. O.)

3. Dem Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs - und damit folglich auch dem Wertermittlungsanspruch - steht auch nicht § 2307 Abs. 1 BGB entgegen. Denn vorliegend handelte es sich um ein Schlussvermächtnis, mit der Konsequenz, dass erst ein Vermächtnis der Beklagten besteht. Ein solches liegt dann vor, wenn in einem Erbvertrag ein Dritter im Wege des Vermächtnisses einen bestimmten Vermögensvorteil erhalten soll und die Fälligkeit erst mit dem Tod des Längstlebenden angeordnet ist (vgl. Roth / Maulbetsch / Schulter, Vermächtnisrecht, 1. Auflage 2013 Rn. 162; Reimann / Bengel / J. Mayer, § 2269 Rn. 96). Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich bestimmt: „Der Vermächtnisanspruch tritt somit erst mit dem Tode des Zuletztversterbenden von uns ein“. Damit ist nach der Vermutungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB ein Vermächtnis erst des Zuletztverstorbenen, mithin ein Schlussvermächtnis, anzunehmen (vgl. OLG München, a. a. O.).

4. Die Klägerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Ermittlung des Wertes des Wohnrechts zum Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. Palandt, 75. Auflage 2016 / Weidlich, § 2314 Rn. 14). Diesem schutzwürdigen Interesse steht insbesondere nicht entgegen, dass der Pflichtteilsanspruch selbst verjährt ist, was dazu führen würde, dass die Wertermittlung sinnlos und damit rechtmissbräuchlich wäre (BGH NJW 1985, 384). Denn der Pflichtteilsanspruch ist nicht verjährt.

a) Die Frage, wann der Pflichtteilsanspruch verjährt, richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nämlich im Grundsatz nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, wenn der Anspruch nicht nach dem alten Recht, also § 2332 Abs. 1 BGB 2002, früher verjährt ist, Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Letzteres ist nicht der Fall. Denn hierzu hätte die Beklagte konkret darlegen und beweisen müssen, wann S.L., auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (vgl. BGH ZEV 2014, 304), positive Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden Verfügung hatte. An einem solchen konkreten Datum fehlt es indes, sodass die Verjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB 2002 nicht zu laufen begann (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 07.08.2013, Az. 20 U 2632/13).

b) Es ist davon auszugehen, dass S.L. im Jahr 2009 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf seinen Pflichtteil hatte. Diese liegt vor, wenn die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Palandt, a. a. O. / Ellenberger, § 199 Rn. 39). S.L. wusste vom Tod seines Vaters im Juni 2009. Die naheliegende Überlegung wäre es daher gewesen, noch im selben Jahr nachzuverfolgen, ob er Erbe wurde oder nicht. Dies hat zur Folge, dass im Grundsatz gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Entstehung des Anspruches und die grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, hier also mit dem Ablauf des Jahres 2009 begann. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass gem. Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 1 EGBGB die Frist nicht vor dem 01.01.2010 zu laufen beginnen konnte. Damit begann der Lauf der Verjährung am 31.12.2010.

c) Doch dies kann letztlich dahinstehen. Denn seit dem 21.11.2012 wurde die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO jedenfalls gehemmt. Diese Hemmung dauert seitdem ununterbrochen fort; insbesondere wurde sie nicht dadurch beendet, dass die Akten mit Verfügung vom 11.11.2014 gem. § 7 Abs. 3 AktO weggelegt wurden. Denn während dieser Zeit lag ein Stillstand des Verfahrens i. S. v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor. Bei einer Stufenklage endet die Hemmung der Verjährung nämlich nicht schon damit, dass Auskunftsanspruch in erster Stufe recht gegeben wird. Denn solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht vor (vgl. BGH NJW 2012, 2180, Tz. 26). Zwar betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 07.06.2013 erst seit dem Schriftsatz vom 20.04.2016. Allerdings hatte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage K 13) in Aussicht gestellt, freiwillig ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Die Klägerin durfte also davon ausgehen, dass es zum Fortgang des Verfahrens nicht notwendig ist, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH NJW 1975, 1409).

5. Dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin steht auch das Argument der Beklagten nicht entgegen, dass der Wert der Wohnrechts aufgrund des Vermächtnisses an S.L. ohnehin nicht zur Grundlage des Pflichtteilsanspruches gemacht werden kann. Denn dies trifft weder unter Annahme eines Nachvermächtnisses noch unter Annahme eines Schlussvermächtnisses zu. Da hier ein Schlussvermächtnis vorliegt, ist der Nachlass des Erblassers gar nicht beschwert, weil sich das Schlussvermächtnis erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach der Beklagten auswirkt und daher vorliegend keine Rolle spielt.

II.

Auch der Wertermittlungsanspruch selbst ist nicht verjährt.

1. Die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB, worunter auch der hier zu betrachtende Wertermittlungsanspruch fällt, unterliegen im Grundsatz einer eigenständigen, vom Pflichtteilsanspruch selbst zu unterscheidenden Verjährung. Dies ergibt sich schon dadurch, dass dies bis Ende 2009 dadurch im Gesetz angelegt war, dass es mit § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. für die Ansprüche nach § 2314 BGB eine andere Verjährungsfrist anordnete als dies § 2332 BGB 2002 für den Anspruch auf Pflichtteil tat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.05.2015 - 3 U 98/14).

2. Gesetzlicher Maßstab für die Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung ist gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB, weil der Auskunftsanspruch zum 01.01.2010 jedenfalls noch unverjährt war.

3. Deshalb begann die Verjährung auch des Anspruchs auf Wertermittlung am 31.12.2010, § 199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB.

a) Objektiv entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ist der Anspruch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da nie strittig war, dass das Wohnrecht Teil des Nachlasses war (in Abgrenzung zu BGH Urteil vom 09.11.1983, IVa ZR 151/82).

b) S.L. wusste auch zumindest aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht von den seinen Anspruch auf Wertermittlung begründenden Umständen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In Bezug auf das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs selbst wird hierbei auf obige Ausführungen verwiesen. Auch in Bezug auf den konkreten Gegenstand, um dessen Wertermittlung es vorliegend geht, bewegte sich S.L. hierbei in grob fahrlässiger Unkenntnis. Denn er selbst hatte - gemeinsam mit der Klägerin - dem Erblasser mit notariellen Vertrag vom 18.12.2002 das streitgegenständliche Wohnrecht eingeräumt. Daher lag es sehr nahe, dass dieses sich hälftig in der Erbmasse befand und dessen Wert zu ermitteln war.

4. Ebenso wie die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wurde auch die des Wertermittlungsanspruchs gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass der ursprüngliche Klageantrag in der Klageschrift vom 19.11.2012 seinem Wortlaut nach dahingehend auszulegen ist. Zwar lautet der Klageantrag in der Stufenklage im ersten Spiegelstrich auf „Auskunft (…) und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommen Verzeichnisses (…)“. Diese Formulierung könnte zwar so zu verstehen sein, als orientiere sie sich am Aufbau des § 2314 Abs. 1 BGB, der zwischen der „Auskunft“ - die in gesteigerter Form auch in Gestalt eines notariellen Verzeichnisses verlangt werden kann - und der „Wertermittlung“ differenziert, wobei vorliegend lediglich die Auskunft verlangt wird. Zu bedenken ist jedoch, dass die von § 2314 BGB verwendete Teminologie den Begriff der „Auskunft“ schon in der Überschrift als Oberbegriff nutzt, sodass der ursprüngliche Klageantrag auch so verstanden werden kann, dass die Klägerin mit der Formulierung „Auskunft über den Bestand“ auch den Aspekt der Wertermittlung intendierte. Hierfür spricht vor allem auch, dass die Klägerin sich in der Formulierung ihres Leistungsantrages im dritten Spiegelstrich ihrer Stufenklage auf den sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswert bezog. Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Auslegung bereits des ursprünglichen Klageantrages ergibt, dass die Klägerin von Beginn an auch den Anspruch auf Wertermittlung geltend machen wollte.

b) Eine Hemmung der Verjährung ist darüberhinaus auch dann anzuerkennen, würde man die Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Wertermittlung nicht schon im ursprünglichen Antrag vom 19.11.2012, sondern erst in der Klageerweiterung vom 18.12.2015 sehen. Denn Gegenstand der Hemmung ist der Streitgegenstand; sieht man daher, wie dies auch der Wortlaut des § 2324 Abs. 1 BGB andeutet, den Auskunftsanspruch als einen einheitlichen Anspruch, der in verschiedenen Stärkegraden geltend gemacht werden kann (so auch BGH NJW 1961, 602), bewirkt ein Grad des Stufenantrags auch die Rechtshängigkeit der stärkeren Grade (vgl. OLG Schleswig, a. a. O.). Dem Gericht ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass der Wertermittlungsanspruch seinem Inhalt nach vom reinen Auskunftsanspruch zu unterscheiden ist, weil es bei ihm nicht um die Weitergabe von Wissen sondern um die Ermittlung eines Wertes geht (vgl. BGH NJW 1984, 487). Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinsamkeit beider Ansprüche in dem Ziel besteht, dem Pflichtteilsberechtigten eine Berechnungsgrundlage seines Leistungsanspruches zu verschaffen, sodass auch der anderweitige Anspruchsinhalt nicht der Rechtshängigkeit weiterer Stärkegrade der Auskunft (vgl. BGH NJW 1961, 602) entgegensteht (so angedeutet durch das OLG Schleswig, a. a. O.).

c) Schließlich ergibt sich dies auch aus dem Wesen der Stufenklage. Denn nachdem mit Rechtshängigkeit der Stufenklage auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt wird, wenn zunächst der Antrag auf Zahlung nicht gestellt wird (vgl. BGH NJW 1975, 1409), gilt dies auch im Verhältnis von Auskunft und Wertermittlung. Denn bei der Stufenklage dienen die vorangestellten Anträge letztlich alle dem auf Zahlung gerichteten Hauptbegehren (vgl. BGH a. a. O.) und bauen logisch aufeinander auf, schon allein deshalb, weil der Pflichtteilsberechtigte mitunter ohne die Auskunft schon nicht weiß, was Objekt der Wertermittlung ist.

III.

Ein Kostenausspruch war im Teilurteil nicht veranlasst. Über die Kosten wird einheitlich im Schlussurteil entschieden (Zöller ZPO, 30. Auflage 2016 / Vollkommer, § 301 Rn. 11).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Dabei war die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem für die Auskunftserteilung in etwa zu erwartenden Aufwand festzulegen (Zöller, a. a. O., § 709 Rn. 6).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2314 Auskunftspflicht des Erben


(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichniss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2269 Gegenseitige Einsetzung


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs


(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses


(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast


Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

Referenzen

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.