Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - IV ZR 275/06


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
- Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsgericht - vor, wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Untätigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvollstrecker im Jahr 1981 endgültig geendet habe. Die damit auch gerügte "neue und endgültige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben.
- 3
- Der Senat hat - wie auch die Anhörungsrüge nicht verkennt - diese Umstände insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsgericht - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwirken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats - mithin die Berücksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge auch nicht über die Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. Der Vorwurf der Anhörungsrüge, das Landgericht habe sich mit den Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umstände gerade nicht beschäftigt, trifft nicht zu.
- 4
- WiedieAnhörungsrüg e selbst zitiert, hat das Landgericht nur dahingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch außerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen dürfe (LGU 31). Es hat jedoch anschließend im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der Verweis auf die "faktische Untätigkeit" bzw. "die Amtsaufgabe" der Kläger bzw. ihrer Vorgänger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass die geltend gemachten Umstände die Frage nicht berühren, ob der Nach- lass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU
32).
- 5
- EinGehörsverstoßsche idet nach alledem aus.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -


Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.