Oberlandesgericht München Endurteil, 07. Juli 2016 - 23 U 817/16

bei uns veröffentlicht am07.07.2016
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 8418/14, 20.01.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung nicht vor 12 Uhr.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 1.050,00 festgesetzt.

Die Sitzung wird um 10:54 Uhr unterbrochen.

Nach Wiederaufruf der Sache um 12:39 Uhr wird festgestellt, dass niemand erschienen ist.

Sodann verkündet der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Urteilsformel

IM NAMEN DES VOLKES

folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016, AZ 15 O 8418/14 in Tenor Ziff. 1 a) abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er über die Unterlagen (insbesondere Dokumente), die bis zu dessen Tod im Eigentum des Herrn G. A. L. (Erblasser), zuletzt wohnhaft in … M., verstorben am 30.04.2011, standen, und welche der Beklagte nach dem Tod des Erblassers in Besitz genommen hat, mit Schreiben vom 25.03.2014 nebst Anlage, im hiesigen Verfahren vorgelegt als Anlage K 13, nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers abgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Beklagten werden Ziff. 1 b) und 1c) des Tenors des Teilurteils des Landgerichts München I vom 20.01.2016, AZ 15 O 8418/14 aufgehoben und die Anträge des Klägers,

den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er über

1. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anteilsschenkungen), die er vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall bzw., sofern die Schenkung unter Nutzungsvorbehalt erfolgte, auch in davorliegender Zeit erhalten hat,

2. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge, die der Erblasser zugunsten des Beklagten abgeschlossen hatte,

nach bestem Wissen so vollständig Auskunft erteilt hat, als er hierzu imstande ist,

abgewiesen.

III.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das soeben verkündete Endurteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie folgt zu Protokoll begründet:

I. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bezug genommen wird, hat den Anträgen des Klägers, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu verurteilen, stattgegeben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er habe weder lückenhaft noch sukzessive Auskunft erteilt, sondern umfassend und vollständig mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 17) sowie mit Schreiben vom 25.03.2014 (K 13).

Der Beklagte beantragt:

Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.01.2016 wird aufgehoben und die Klage bezüglich der Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die Berufung für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere beläuft sich der Wert der Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf über 600,00 Euro.

1.1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Auswand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz. 9). Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 15 BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz. 12). Von einer fehlenden Bestimmtheit des Tenors ist u. a. dann auszugehen, wenn sich weder aus Tenor noch aus Tatbestand oder Entscheidungsgründen hinreichend klar ergibt, welche erteilten Auskünfte des Beklagten gemeint sind (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 29.11.1995, juris Tz.15).

1.2. Vorliegend ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht hinreichend bestimmt. Dem Tenor lässt sich nicht entnehmen, welche konkret erteilten Auskünfte jeweils gemeint sind. In den Entscheidungsgründen nimmt das Landgericht nur auf eine Auskunft vom 25.03.2014 Bezug (Ziff. 2 der Entscheidungsgründe), womit offensichtlich das Schreiben Anlage K 13 gemeint ist. Indessen bezieht sich diese Auskunft nur auf die erhaltenen Schenkungen, aber - dem Wortlaut nach - nicht auf Verträge zugunsten des Beklagten auf den Todesfall und noch weniger auf die durch den Beklagten in Besitz genommenen Unterlagen. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hingegen wird auf eine Auskunft vom 29.04.2015 (gemeint ist offensichtlich die Anlage K 17) Bezug genommen, die ihrerseits aber nur eine Auskunft über Unterlagen enthält und in den Entscheidungsgründen keine Erwähnung findet. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht zu verwehren.

Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte von 1,3 Geschäftsgebühr, 0,3 Verfahrensgebühr, 0,3 Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ausgeht (BGH, Urteil vom 27.02.2013, IV ZR 42/11, juris Tz. 21). Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht nur 1,3 Geschäftsgebühren anzusetzen, da es nicht nur um den Beratungsaufwand im Vorfeld, sondern auch um den Aufwand bei der Erteilung der eidesstattlichen Versicherung geht.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt mindestens die vom Beklagten angesetzten 6.000,00 Euro (1.000,00 Euro für die Einräumung des Mitbesitzes an den Unterlagen, 5.000,00 Euro für den Pflichtteilsergänzungsanspruch). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Kläger in der Klageschrift (S.1, Bl. 1 d. A.) den Streitwert der Stufenklage sogar mit 12.000,00 Euro angibt. Im Schriftsatz vom 14.08.2014 (S. 7, Bl. 33 d. A.) geht der Kläger noch weiter von einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von „mindestens 20.000,00 Euro“ aus.

Ob im Falle einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung diese „wirtschaftlichen Erfolg“ hat, ein etwaiger Titel mithin durchsetzbar wäre, ist entgegen der Ansicht des Klägers für den Gegenstandswert ohne Belang.

Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 6.000,00 Euro und einem - angemessenen - Eigenaufwand des Beklagten von 10 Stunden, wobei entsprechend § 22 S. 1 JVEG pro Stunde 21,00 Euro anzusetzen ist, ergibt sich ein Beschwerdewert von 1.034,19 Euro.

2. Die Berufung hat bezüglich der Verurteilung in Tenor Ziff. 1 a) (Auskunft über die Unterlagen, die der Beklagte in Besitz genommen hat) nur geringen Erfolg. Es war lediglich - einschränkend - klarzustellen, dass der Beklagte die Vollständigkeit der mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 17) erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern hat.

2.1. Der Kläger hat auf Hinweis des Senats im Schriftsatz vom 22.06.2016 (S. 3, Bl. 171 d. A.) klargestellt, dass die eidesstattliche Versicherung sich auf die mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anlage K 17) erteilten Auskünfte beziehen soll.

2.2. Der Kläger kann nach § 2028 Abs. 2 BGB die eidesstattliche Versicherung verlangen. Dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 2028 Abs. 1 BGB zustand, ist vom Landgericht rechtskräftig entschieden.

Nach § 2028 Abs. 2 BGB hat der Erbe darzulegen und zu beweisen, dass die Auskunft gerade aus mangelnder Sorgfalt unrichtig oder unvollständig erteilt ist. Die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kann zwar ein Indiz für mangelnde Sorgfalt sein, ist für sich genommen aber weder erforderlich noch ausreichend (Helms in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl, § 2028 Rz. 7; BGH, Urteil vom 01.12.1983, IX ZR 41/83, juris Tz. 11). Der bei objektiver Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bestehende Verdachtsgrund ist entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht (BGH, Urteil vom 01.12.1983, IX ZR 41/83, juris Tz. 11). Der Verdacht auf mangelnde Sorgfalt kann sich auch aus mehrfachem Ergänzen oder Berichtigen der Auskunft, widersprüchlichen Angaben oder aus fortlaufend unberechtigten Auskunftsverweigerungen ergeben; maßgeblich sind die gesamten Umstände der Einzelfalls (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005, 2 U 44/04, BeckRS 2008, 04704; OLG München, FamRZ 2012, S. 1317 f; BGH, NJW 1994, S. 1958, 1961).

2.2.1. Der Verdacht mangelnder Sorgfalt kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die als K 17 vorgelegte Auskunft sich nur auf die Unterlagen bezieht, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem Anwesen … in München befanden. Eine derartige Beschränkung der Auskunftspflicht lässt sich - jedenfalls dem Tenor - des landgerichtlichen Teilurteils vom 03.12.2014 (LG München I, 15 O 8418/14) zwar nicht entnehmen. Allerdings hat auf entsprechenden Hinweis des Senats der Kläger dargetan (Schriftsatz vom 22.06.2016, S. 3, Bl. 171 d. A.), dass es nach seiner Ansicht um Auskünfte über Unterlagen „aus einer konkreten Immobilie“ gehe, die der Beklagte an sich genommen habe. Zudem war in der Auskunftsstufe zwischen den Parteien unstreitig, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seine gesamten Unterlagen in der … in München aufbewahrte (landgerichtliches Teilurteil vom 03.12.2014, S. 2 - unstreitiger Tatbestand). Da mithin nicht nur der Beklagte, sondern auch der Kläger das landgerichtliche Urteil dahingehend versteht, dass es nur um die im Anwesen … in München befindlichen Unterlagen geht, kann dem Beklagten jedenfalls keine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung vorgeworfen werden. Insoweit rügt der Kläger auch nicht, dass der Beklagte es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen.

2.2.2. Allerdings ergibt sich ein Grund für die Annahme, dass der Beklagte die Auskunft aus mangelnder Sorgfalt unvollständig erteilt hat, aus dem Fehlen jeglicher Angaben über Bankunterlagen. In der Aufzählung der „Unterlagen und Dokumente“ (Anlage K 17) finden Bankunterlagen keine Erwähnung. Lediglich am Ende ist ausgeführt, dass „Alle Bankunterlagen und alle Unterlagen, welche die Wohnung Bad W. betreffen“, bereits im Frühjahr 2013 an Prof. Dr. F. postalisch übermittelt worden seien. Insoweit ist nicht klar, ob der Beklagte tatsächlich alle Bankunterlagen übersendet hat oder nur diejenigen, die die Wohnung Bad W. betreffen. Im Verfahren hat der Beklagte geäußert, er habe dem Kläger die Unterlagen für die dem Kläger testamentarisch zugewiesenen Nachlassgegenstände komplett übersendet (Schriftsatz vom 23.11.2015, S. 2, Bl. 120 d. A.). Dies entspricht den Ausführungen mit Schreiben vom 16.05.2013 (Anlage K 9). Dort hat der Beklagtenvertreter erklärt, der Beklagte habe „alle bei ihm vorhandenen Unterlagen zu den Konten und Depots, welche Ihrem Mandanten per Teilungsanordnung im Testament zugewiesen worden sind, herausgegeben“. Zudem hat der Kläger ausdrücklich gerügt, zu dem Mietkautionskonto Nr. 13295699 bei der H.V.bank seien keinerlei Unterlagen übersendet worden (Schriftsatz vom 28.08.2015, S. 3, Bl. 107 d. A.), ohne dass der Beklagte dem konkret entgegentreten wäre.

Nach dem - insoweit eindeutigen - Tenor des landgerichtlichen Teilurteils vom 03.12.2014 ist der Beklagte aber dem Kläger als Miterben zur Auskunft über alle (Bank-) Unterlagen verpflichtet, auch wenn diese Nachlassgegenstände betreffen, die per Teilungsanordnung dem Beklagten zugewiesen sind. Dass gerade zu den dem Beklagten zugedachten Nachlassgegenständen keine Bankunterlagen (Kontoauszüge etc.) existieren, erscheint äußerst fernliegend.

3. Die Berufung hat hinsichtlich der Verurteilung in Tenor Ziff. 1 b) (Auskunft über Schenkungen) insgesamt Erfolg. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und der entsprechende Antrag abzuweisen. Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet:

3.1. Der Kläger hat auf Hinweis des Senats klargestellt, dass er die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der mit Schreiben vom 25.03.2014 (Anlage K 13) erteilten Auskünfte über Schenkungen des Erblassers begehrt (Schriftsatz vom 22.06.2016, S. 3, Bl. 171 d. A.).

3.2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung:

3.2.1. Zwar stand dem Kläger ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann vom beschenkten Miterben Auskunft fordern über Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren, wenn er selbst über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1973, IV ZR 50/72, juris Tz. 11; BGH, Urteil vom 04.10.1989, IV a ZR 198/88, juris Tz. 8). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

3.2.2. Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beklagte die Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu in der Lage ist, besteht indessen nicht. Grundsätzlich ist jeder Anspruch auf Auskunft auch mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung versehen (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 260 Rz. 19). Entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB ist aber stets Voraussetzung, dass Grund zu der Annahme besteht, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden (s. dazu schon die Ausführungen oben Ziff. 2.2). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder dargelegt noch bewiesen:

3.2.2.1. Nicht ausreichend ist der - zutreffende - Hinweis des Klägers, dass sich in der Auskunft K 13 Schenkungen zwischen Mai 2010 und April 2011 „Betriebskosten G. - 1.413,31 Euro“ finden, die in dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2012 an das Nachlassgericht nicht enthalten waren. Die Behauptung des Beklagten, das Schreiben K 11 betreffe einen anderen Zeitraum, vermag diese Diskrepanz allerdings nicht zu erklären. Denn der Großteil dieser Schenkungen (Mai 2010 bis April 2011) lag bereits nach der Testamentserrichtung am 27.09.2010 und umfasst daher den auch mit Schreiben K 11 abgedeckten Zeitraum. Allerdings lässt sich daraus kein Grund zur Annahme ableiten, auch die Auskunft K 13 gegenüber dem Kläger sei unrichtig. Zum einen ist die spätere Auskunft gegenüber dem Kläger gerade umfassender als die frühere. Zum anderen handelt es sich bei dem Schreiben K 11 nicht um eine Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger, sondern um Angaben im Erbscheinsverfahren gegenüber dem Nachlassgericht.

3.2.2.2. Auch aus dem zeitlichen Ablauf lässt sich ein hinreichender Anhaltspunkt für mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger den Beklagten schon mit Schreiben vom 20.09.2011 (Anlage K 10) zur Auskunftserteilung aufforderte. Ein Hinweis, die Auskunft werde nur im Hinblick auf das laufende Erbscheinsverfahren verlangt, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Zudem hat der Beklagte die Auskunft entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 26.09.2011 (Anlage B 6) auch nach dem Ende des Erbscheinsverfahrens mit Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (Anlage B 2) noch immer nicht von sich aus erteilt, sondern erst auf eine weitere Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 29.01.2014 (Anlage K 12) dann mit Schreiben vom 25.03.2014.

Allerdings ist bei der Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bedenken, dass der Kläger weder während des Erbscheinsverfahrens noch unmittelbar nach dessen Abschluss die Erteilung der Auskünfte über die Schenkungen anmahnte. Vielmehr wartete der Kläger selbst nach dem Beschluss des OLG München noch über ein Jahr, bis er sein Begehren um Auskunft erneuerte. Nach dem Aufforderungsschreiben vom 29.01.2014 wiederum erteilte der Beklagte die Auskunft relativ zeitnah und auch nicht sukzessive oder bruchstückhaft, sondern mit einem einheitlichen Schreiben.

Sonstige Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung über die erhaltenen Schenkungen, insbesondere Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der am 25.03.2014 erteilten Auskunft sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand dass die Auskunft bezüglich der Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, reicht nicht aus um auch bezüglich der Auskunft hinsichtlich der Schenkungen vor einer mangelnden Sorgfalt auszugehen.

4. Die Berufung hat ferner bezüglich des Tenors Ziff. 1 c) Erfolg. Die Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt bezüglich der Auskünfte über alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall ist aufzuheben und der diesbezügliche Antrag des Klägers abzuweisen. Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet:

4.1. Der Kläger hat klargestellt, dass er die eidesstattliche Versicherung bezüglich der mit Schreiben vom 25.03.2013 (Anlage K 13) erteilten Auskunft begehrt (Schriftsatz vom 22.06.2016, S. 4, Bl. 172 d. A.). Diese Auskunft habe sich nicht nur auf die Schenkungen an den Beklagten bezogen, sondern auch auf etwaige Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser zugunsten des Beklagten abgeschlossen habe. Dies entspricht im Übrigen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 28.04.2016, S. 4 f, Bl. 153 f d. A.).

4.2. Ein Anspruch auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Beklagte diese Auskunft so vollständig abgegeben habe, als er dazu in der Lage ist, besteht indessen nicht.

Der Kläger hatte zwar auch insoweit einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (vgl. oben Ziff. 3.2.1). Als Schenkung i. S. des § 2325 BGB gilt auch die Weitergabe von Vermögen durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Weidlich in Palandt, BGB, 75. Aufl, § 2325 Rz. 7).

Jedoch fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten bei der Auskunftserteilung. Insoweit gelten die Ausführungen oben Ziff. 3.2.2. entsprechend.

5. Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, sind der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen


(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Er

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2013 - IV ZR 42/11

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 42/11 Verkündet am: 27. Februar 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im sc

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 42/11 Verkündet am:
27. Februar 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Februar 2013
durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 2. Zivilsenat , vom 27. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsinstanz auf bis 1.200 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend und nimmt diese in der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.
2
Die Parteien sind Schwestern und neben zwei Brüdern Abkömmlinge ihres am 18. Juni 2003 verstorbenen Vaters, dessen Erbin die Be- klagte ist. Die Klägerin hat zunächst Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses begehrt. Die Beklagte hatte vorprozessual Auskünfte erteilt, welche die Klägerin für nicht ausreichend hält.
3
Das Landgericht hat die Klage bezüglich des Auskunftsbegehrens sowie die auf Verurteilung der Klägerin zur Auskunft über Zuwendungen und Schenkungen gerichtete Widerklage der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt, "an Eides statt zu versichern, dass die von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers vollständig und richtig sind".
5
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Einzelrichter zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach dessen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600 €. Entscheidend sei der Aufwand an Zeit und Kosten , der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit entstehe und entsprechend gemäß § 22 Satz 1 Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit höchstens 17 € pro Stunde bewertet werden könne. Der Zeitaufwand der Beklagten sei mit höchstens 200 € anzusetzen. Kosten für weitere umfangreiche Rechercheaufträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse lediglich die bereits getätigten Angaben noch einmal durchsehen und bestätigen. Von ihr werde keine Neuerteilung der Auskünfte verlangt, sondern allenfalls deren Ergänzung. Die Beklagte sei bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung vor und bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich sei. Auch wenn die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben wolle, übersteige der Wert der Beschwer 600 € nicht.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900).
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2. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Einzelrichter die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts insgesamt ist nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für die Verwerfung im Beschlusswege zwingend vorgesehen, die gemäß § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Entscheidung, ob der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, vorhergeht. Dieser tritt nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums. Er ist für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig (BGH, Urteil vom 4. April 2012 - III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 Rn. 10 m.w.N.).
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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige.
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a) Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - IV ZB 6/00, NJW-RR 2001, 569 unter II; vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; jeweils m.w.N.).
13
b) Das Berufungsgericht hat maßgebliche Umstände für die Bemessung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt.
14
aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.). Der Zeitaufwand ist gemäß § 22 Satz 1 JVEG mit maximal 17 € pro Stunde zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6).
15
bb) Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c aa m.w.N.). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 aaO; Senatsurteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 211/92, NJW-RR 1993, 1154 unter 2 b m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).
16
cc) Der Beklagten kann es nicht zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, weil der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung im Teilurteil des Landgerichts nicht hinreichend bestimmt worden ist.
17
(1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440 unter II 1 m.w.N.). Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).

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(2) Hier bezieht sich der Urteilstenor nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte, etwa in dem vorprozessualen Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 11. Juni 2004 oder in den von ihr selbst verfassten Schreiben an ihre Geschwister, sondern pauschal auf die "von ihr erteilten Auskünfte über den Bestand des Nachlasses sowie erhaltener Schenkungen bzw. Zuwendungen des Erblassers". Auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich nicht, welche Auskünfte der Beklagten gemeint sind. Indes müssen die in Bezug genommenen Auskünfte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen genau bezeichnet sein und sollten zweckmäßigerweise in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefasst werden (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 c bb m.w.N.).
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dd) Die von der Beklagten aufzuwendenden erforderlichen Anwaltskosten übersteigen die Berufungssumme.
20
(1) Berücksichtigungsfähig ist jedenfalls der Aufwand des zur Auskunft Verurteilten für den Fall, dass er die eidesstattliche Versicherung abgeben will. Durch die ihm zugebilligte anwaltliche Beratung über Inhalt und Umfang der Verurteilung kann er Aufklärung erhalten, dass dieses keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und danach entscheiden, die eidesstattliche Versicherung gleichwohl in der sich aus der Beratung ergebenden Weise abzugeben (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2).

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(2) Ausgehend von dem Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO unter II 1), das nach einem Teilwert ihrer Pflichtteilsquote auf 7.500 € geschätzt werden kann, belaufen sich die Anwaltskosten auf 955,33 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300: 535,60 €, 0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3309: 123,60 €, 0,3 Terminsgebühr RVG VV 3310: 123,60 €, Auslagenpauschale: 20,00 €, 19 % Umsatzsteuer: 152,53 €). Außerdem ist der eigene Zeitaufwand der Beklagten für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 aaO). Dieser kann entsprechend den - vom Berufungsgericht zugrunde gelegten - Angaben der Beklagten entsprechend § 22 Satz 1 JEVG mit ca. 200 € (für knapp zwölf Stunden) veranschlagt werden. Insgesamt belaufen sich die mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundenen Kosten somit auf 1.155,33 €. Da diese den Betrag von 600 € bei Weitem übersteigen, kommt es auf die weiterhin von der Beklagten geltend gemachten Recherchekosten von 75 € nicht an. Die Berufungssumme ist in jedem Fall erreicht.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2009- 310 O 244/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011- 2 U 32/09 -

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.