Kindesunterhalt: Ausbildungsvergütung vermindert Anspruch des minderjährigen Kindes

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist Rechnung zu tragen-OLG Hamm vom 08.01.13-Az:II-3 UF 245/12
Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters entschieden. Dieser hatte sich verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres monatlich Unterhalt zu zahlen. Nachdem die Tochter eine Lehre zur Bankkauffrau begonnen hatte, hatte der Vater gemeint, keinen Unterhalt mehr zu schulden. Die Tochter erhalte ja eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung. Das sah die Tochter anders. Sie wollte für August noch Unterhalt haben. Schließlich werde die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt. Daher könne eine Zahlungspflicht des Vaters erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Die Richter gaben dem Vater recht. Der Unterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfalle ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Das folge aus dem Gesetz. Danach sei der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen sei ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lasse. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt werde, sei zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagsbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt würden. Deswegen sei die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Hamm, 3 UF 245/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Beschluss vom 08.01.2013 (Az: II-3 UF 245/12)

Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen, der eine Ausbildung aufnimmt, gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt oder reduziert sich für den gesamten Monat nach der Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB ab dem Beginn desjenigen Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages oder Beginns der Arbeitsaufnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

Die Zahlung der ersten Ausbildungsvergütung - nicht aber bereits der Abschluss des Ausbildungsvertrages oder die Arbeitsaufnahme - begründet für den Monat der Auszahlung eine nach der Errichtung des bestehenden Kindesunterhaltstitels liegende zulässige Einwendung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO.

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde über die Abänderung des Unterhalts des Kreises C vom 11.10.2007 (UR-Nr. 266/2007) wird für die Zeit ab August 2012 für unzulässig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenzahlungsfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus Ahaus bewilligt, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.


Gründe:

Es findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das neue Verfahrensrecht Anwendung, da der Antragsteller das Verfahren nach dem 31.08.2009 erst am 10.08.2012 anhängig gemacht hat.

Der Senat sieht entsprechend dem Hinweisbeschluss vom 13.12.2012 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist. Von einer erneuten Vornahme sind im Sinne des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da es allein um die Klärung einer Rechtsfrage geht.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist trotz des Unterschreitens des Beschwerdewertes von 600,00 Euro des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde durch seinen Beschluss vom 07.11.2012 für den Senat bindend zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).

Der Kindesunterhalts-Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers für den Monat August 2012 aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO ist auch in der Sache begründet.

Der Senat verkennt dabei im Ausgangspunkt nicht, dass sich das schriftsätzliche Vorbringen der Beschwerde im Wesentlichen nur mit deren Zulässigkeit, nämlich der ausnahmsweisen Zulassung trotz des Unterschreitens des Beschwerdewertes von 600,00 Euro, befasst. Aus der Begründung der beantragten Zulassung der Beschwerde, nämlich der Bezugnahme auf die erstinstanzlich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung kontrovers erörterte Kern-Problematik, ergibt sich für den Senat jedoch zweifelsfrei, dass der Antragsteller seine Beschwerde in der Sache mit seiner - bereits erstinstanzlich schriftsätzlich und mündlich vertretenen - Rechtsansicht begründet, dass ein Kindesunterhaltsanspruch unabhängig von dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Vergütung bereits ab dem Beginn des Monats des Ausbildungsantritts des Kindes entfalle. Eine dahin gerichtete inhaltliche Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Übrigen mit dem Schriftsatz vom 14.12.2012, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 17.12.2012, noch innerhalb der Zweimonatsfrist ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG) nachgeholt.

Die Frage, ab wann der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, wenn der Minderjährige zu Beginn eines Monats seine Ausbildung aufnimmt, aber erst im späteren Verlaufe des Monats oder sogar erst im Folgemonat die erste Vergütung tatsächlich ausgezahlt bekommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:

Das Amtsgericht Weiden hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass selbst bei einer Auszahlung der Vergütung erst im Folgemonat der Kindesunterhaltsanspruch stets bereits ab dem Monat des Beginns der Arbeitsaufnahme entfalle, da das unterhaltsberechtigte Kind bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages um den Beginn seines eigenen Einkommens wisse und daher eine entsprechende Rücklage zur Überbrückung des einen Monats bis zur Auszahlung der ersten Vergütung schaffen könne.

Demgegenüber hat sich Nickel in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung dafür ausgesprochen, dass die Ausbildungsvergütung, die erst im Laufe des Monats oder im folgenden Monat zur Auszahlung gelange, die bereits zum Monatsanfang fällig gewordenen Kindesunterhaltsansprüche in voller Höhe unberührt lasse. Für diese Wertung sprächen die §§ 1612 Abs. 3 S. 1, 1612 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 2 BGB und das im Unterhaltsrecht geltende „In-Prinzip“.

Eine dritte Auffassung spricht sich dafür aus, dass Ausbildungsvergütungen als eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 1602 BGB erst (genau)von dem Tagan zu berücksichtigen sein sollen, an dem sie tatsächlich ausgezahlt worden sind, während es auf den Beginn der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung bei nachschüssiger Zahlungsweise der Vergütung nicht ankomme.

Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass die Entlastung des Unterhaltsschuldners erst im Monat der tatsächlichen Auszahlung eintrete - gemeint scheint zu sein für den vollen Unterhaltsanspruch für den gesamten Monat.

Der Senat schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an, dass der Unterhaltsanspruch ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste Ausbildungsvergütung tatsächlich fließt, in voller Höhe entfällt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Entscheidungserhebliche Norm ist § 1602 Abs. 1 BGB, wonach unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die gebotene Auslegung dieser Vorschrift führt zu dem oben genannten Ergebnis:

Bereits der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass eigenes Einkommen des Kindes grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem es tatsächlich fließt. Faktisch ist ein Kind mangels anderer Einkünfte (als dem Kindesunterhalt) außerstande, sich selbst zu unterhalten, also für seinen Wohn- und Lebensbedarf aufzukommen, bis es tatsächlich ein Einkommen ausgezahlt bekommt. Insoweit findet gerade das maßgebliche Argument des Amtsgerichts Weiden in der oben zitierten Entscheidung, dass das unterhaltsberechtigte Kind bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages um sein zukünftiges eigenes Einkommen ab dem ersten Monat der Ausbildung wisse und deshalb unterhaltsrechtlich zur Schaffung einer Rücklage für die Überbrückung dieses einen Monats bis zur Auszahlung des ersten Einkommens Anfang des Folgemonats verpflichtet sei, im Gesetz keine Stütze. Das einzige Einkommen des Kindes, aus dem es im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB imstande sein könnte, sich selbst zu unterhalten, ist bis zur Auszahlung der ersten Ausbildungsvergütung allein der an das Kind gezahlte Kindesunterhalt. Dieser ist aber nach der Düsseldorfer Tabelle - die jeweils nach dem ermittelten allgemeinen Lebensbedarf von Kindern unter Berücksichtigung steuerlicher Freibeträge und der Kaufkraftentwicklung erstellt und fortentwickelt wird - so berechnet, dass der Tabellenunterhalt unter Anrechnung des hälftigen bzw. vollen Kindergeldes hinsichtlich des Barunterhalts genau bedarfsdeckend ist. Es ist also weder vorgesehen noch wirtschaftlich zumutbar, dass das Kind aus seinem Kindesunterhalt Rücklagen für den Monat bildet, in dem es zwar schon in der Ausbildung ist, aber seine Vergütung erst nachschüssig ausgezahlt bekommt.

Dieses Ergebnis wird durch die systematische Auslegung des § 1602 Abs. 1 BGB gestützt. Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, wonach der Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus zu zahlen ist und der Verpflichtete den vollen Monatsbetrag auch dann schuldet, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. Auch gewährt § 1612 a Abs. 3 BGB dem minderjährigen Kind den Unterhalt nach der höheren Altersstufe bereits ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Zudem normiert § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB, dass der Unterhalt für die Vergangenheit bereits mit dem Beginn des Monats geschuldet wird, in dem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Erteilung von Auskünften aufgefordert wird. Diese Regelungen zeigen allesamt, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten - der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - grundsätzlich nur durch eine vorschüssige monatliche Unterhaltsleistung wirksam gedeckt werden kann.

Über diesen Grundsatz hinausgehend ergibt die Gesetzessystematik indes kein einheitliches Bild: Einerseits zeigt die Pflicht zur vollen Unterhaltsgewährung für den ganzen Monat trotz etwaigen Todes des Unterhaltsberechtigten im Laufe des Monats nach § 1612 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB, dass nach einem Teil der Unterhaltsnormen ein erst im Laufe des Monats eintretendes, den Unterhaltsanspruch abänderndes Ereignis grundsätzlich auf die Gesamthöhe des vorschüssigen Unterhalts für diesen Monat keinen Einfluss mehr hat. Andererseits belegt jedoch § 1612 a Abs. 3 BGB, dass nach anderen Unterhaltsnormen ein im Laufe des Monats eintretendes Ereignis, nämlich die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des Kindes, sehr wohl rückwirkend in voller Höhe Auswirkungen auf die vorschüssige Unterhaltsrente haben kann. Gemeinsam ist beiden Normen jedoch, dass beim Minderjährigen-Kindesunterhalt stets auf die Unterhaltsrente für einen gesamten Monat abgestellt wird und ein im Verlaufe des Monats eintretendes Ereignis die Unterhaltshöhe nicht monatsanteilig verändert, sondern entweder in der Gesamthöhe unberührt lässt oder von Beginn an prägt. Dies spricht dafür, dass im Rahmen des § 1602 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des bedarfsdeckenden Zahlungseingangs maßgeblich sein muss, jedoch für die Gesamthöhe des dann in dem gesamten Monat des Eingangs nicht mehr gegebenen Unterhaltsbedarfs. Eine Ausnahme erfährt der Grundsatz, dass sich ein Ereignis im Unterhaltsmonat regelmäßig nicht tagesgenau auswirkt, nur bei dem - vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen - tagesgenauen Übergang vom Minderjährigen-Kindesunterhalt zum quotenanteiligen Volljährigen-Barkindesunterhalt.

Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 1602 Abs. 1 BGB für die vorliegende Rechtsauffassung. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten bedeutet nämlich das Unvermögen, das, was man zum Leben braucht, aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Sie besteht, wenn sowohl Einkommen als auch Vermögen fehlen. Der Schutzzweck der §§ 1601 ff. BGB, dem in diesem Sinne Bedürftigen einen wirksamen Unterhaltsanspruch zu gewähren, würde aber konterkariert, wenn man das faktische Unvermögen zur Deckung des Lebensbedarfs in der Zeit bis zur Auszahlung des ersten Einkommens des Kindes vollständig ignorierte. Insoweit wird das Unterhaltsrecht hinsichtlich der Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung durch das „In-Prinzip“ geprägt, wonach Einkünfte grundsätzlich in dem Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Dies kann aber entgegen Nickel nicht zu der Konsequenz führen, dass die Auszahlung der Vergütung während des Monats den Unterhaltsanspruch noch in voller Höhe unberührt lässt. Zum einen hätte dies nämlich zur Folge, dass der Bedarf des Kindes in diesem Monat in doppelter Höhe gedeckt würde, einmal durch den vollen vorschüssigen Kindesunterhalt und zusätzlich durch die im späteren Verlauf des Monats ausgezahlte volle Ausbildungsvergütung. Zudem werden Einkünfte nach dem „In-Prinzip“ nicht stichtagsbezogen genau, sondern auf den gesamten jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt. Steuererstattungen sind dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung für die Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit monatsanteilig auf das gesamte Jahr gerechnet zu berücksichtigen, auch wenn sie etwa erst im November oder Dezember des Jahres tatsächlich fließen. In Analogie hierzu muss eine Ausbildungsvergütung, die den Bedarf für jeden einzelnen Tag des insoweit maßgeblichen Monatszeitraums decken soll, nach dem In-Prinzip auch für den gesamten Monat bedarfsdeckend angerechnet werden, in dessen Verlauf sie zur Auszahlung kommt.

Insgesamt führt dies zu folgender, auch in praktischer Hinsicht einfach zu handhabender Regelung: Wird die erste Ausbildungsvergütung dem minderjährigen Kind noch im Verlaufe des ersten Ausbildungsmonats ausgezahlt, entfällt in deren Höhe - ggf. abzgl. ausbildungsbedingten Aufwandes - sein Kindesunterhaltsbedarf für den gesamten Monat. Nur dann, wenn die erste Monatsvergütung erst im Folgemonat - etwa bei dem üblichen Ausbildungsbeginn zum 01.08. also erst im Verlaufe des Monats September - ausgezahlt wird, besteht der Kindesunterhaltsbedarf im Monat der Arbeitsaufnahme noch in voller Höhe.

In Anwendung dieses Ergebnisses auf den vorliegenden Sachverhalt erweisen sich der Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 Abs. 1 ZPO und dementsprechend seine Beschwerde als begründet:

Vorliegend ist die Ausbildungsvergütung der Antragsgegnerin ausweislich der mit dem Schriftsatz vom 10.12.2012 überreichten Kopien der Verdienstabrechnung und des Kontoauszuges für den Monat August 2012 nachschüssig am 14.08.2012 ausgezahlt worden, stand also zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1602 Abs. 1 BGB im Monat August 2012 im Sinne der obigen Rechtsansicht nach dem „In-Prinzip“ faktisch zur Verfügung. Dementsprechend entfällt vorliegend bereits ab dem Monat August 2012 wegen eines nach der Errichtung des Titels (Jugendamtsurkunde vom 11.10.2007) liegenden Ereignisses die Kindesunterhaltspflicht des Antragstellers, so dass ihm eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zur Seite steht.

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(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.