Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Sept. 2016 - 16 UF 92/16

published on 21.09.2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Sept. 2016 - 16 UF 92/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Ludwigsburg vom 14.04.2016 - 6 F 1637/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über

1) sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

2) sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

3) sein Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

4) alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und dem 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.

b) Der Antragsteller wird verpflichtet, die gemäß a) geschuldete Auskunft durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:

1) Grundbuchauszüge,

2) Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,

3) Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.

2. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird in beiden Instanzen auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller machte ursprünglich güterrechtliche Auskunfts- und Belegansprüche gegen den Antragsgegner als den Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau geltend. Nach Erfüllung dieses Verlangens hat er seine Anträge für erledigt erklärt. Im Wege des Widerantrages begehrt der Antragsgegner weiterhin Auskunft und Belegvorlage. Seine diesbezüglichen Anträge wurden seitens des Amtsgerichtes - Familiengericht - Ludwigsburg zurückgewiesen, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet.
Der Antragteller und die Mutter des Antragsgegners, Frau ..., haben am 28.04.1961 die Ehe geschlossen. Die durch Ehevertrag vom 19.12.1961 ursprünglich vereinbarte Gütertrennung haben die Ehegatten durch weiteren Ehevertrag vom 18.05.1995 rückwirkend zum 01.01.1995 aufgehoben und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft begründet. Nach der Trennung der Ehegatten am 01.09.2001 reichte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf mit Schriftsatz vom 07.04.2014 Scheidungsantrag ein, welcher der Ehefrau ... am 12.04.2014 zugestellt wurde. Während des laufenden Ehescheidungsverfahrens verstarb ... am 15. bzw. 16.06.2014. Zu einem Ausspruch der Ehescheidung kam es demgemäß nicht mehr. Nachdem der Antragsgegner als Alleinerbe der ... eingesetzt war forderte der Antragsteller von diesem Auskunft über das Vermögen der Verstorbenen. Dieses Begehren wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfüllt und dementsprechend von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner verlangt widerklagend ebenfalls Auskunft und Belegvorlage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögen der Eheleute. Zur Begründung führt er aus, ein Auskunftsanspruch bestehe unabhängig vom Bestehen einer eigenen Ausgleichsforderung, da er diesen zur Klärung des Bestehens einer etwaigen Ausgleichsforderung des Antragstellers benötige. Der Antragsteller habe mit der Geltendmachung eines güterrechtlichen Auskunftsanspruchs bereits deutlich gemacht, dass er die Umsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs beabsichtige.
Der Antragsgegner macht die in erster Instanz gestellten Anträge in modifizierter Form im Beschwerdeverfahren wie folgt geltend:
I. Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über
I. sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über das Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,
I. über alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.
II. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Auskunft gemäß Ziffer I. durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:
II. Grundbuchauszüge,
II. Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,
II. Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.
Der Antragsteller wendet gegen die Wideranträge des Antragsgegners ein, ein Auskunftsanspruch scheide aus, da der Verstorbenen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 1372 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustehen könne.
10 
Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigsburg hat den Widerantrag des Antragsgegners durch Beschluss vom 14.04.2014, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Auskunftsanspruch des § 1379 BGB stelle lediglich einen der Verwirklichung des Anspruchs auf Bezahlung eines Zugewinnausgleichs dienenden Hilfsanspruch dar. Scheide ein Zugewinnausgleichsanspruch von vornherein aus, könne auch keine Auskunft verlangt werden. Der verstorbenen ... könne gemäß § 1371 BGB ein Zahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich nicht zustehen, da ein solcher Anspruch allein dem überlebenden Ehegatten zukommen kann. Eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers müsse vor diesem Hintergrund ausscheiden. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass es dem Antragsgegner möglich sein müsse, etwaige Zugewinnausgleichsforderungen berechnen zu können.
11 
Gegen die Zurückweisung seiner Anträge in dem ihm am 18.04.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichtes Ludwigsburg wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 06.05.2016 beim dortigen Gericht eingegangenen Beschwerde.
12 
Ergänzend wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
13 
Die gemäß der §§ 58 ff., 261 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist gemäß der §§ 1379, 1922 BGB verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand, dem Trennungszeitpunkt und Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen.
14 
Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103). Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103). In diesem Falle wäre ein Auskunftsantrag sinnlos, weil der Antragsteller keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, FamRZ 2013, 103).
15 
Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der verstorbenen ... ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustehen kann, da § 1371 BGB bestimmt, dass im Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten allein dem überlebenden Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche zustehen können. In Übereinstimmung mit obig zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes würde sich damit ein auf die Geltendmachung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches gestützter Auskunftsanspruch des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich darstellen, da eine Ausgleichsforderung von vornherein nicht gegeben sein kann.
16 
Vorliegend ist jedoch in Abweichung zu den obig zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Konstellation gegeben, dass nicht die Erben des verstorbenen Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen möchten, sondern seitens des überlebenden Ehegatten ein gemäß der §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB möglicher Zugewinnausgleichsanspruch vorbereitet wird. Bei dieser Sachlage muss auch dem potentiell ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. dessen Erben ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB zustehen, um eine Berechnung einer etwaig im Raume stehenden güterrechtlichen Verbindlichkeit zu ermöglichen und zu erleichtern (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 1379 Rdnr 1; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1379 Rdnr 3). Zweck der Regelung des § 1379 Abs. 1 BGB ist es, beiden Ehegatten die richtige Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen (BGH, NJW 1982, 176). Auch der Ehegatte, der voraussichtlich ausgleichspflichtig ist, hat ein Interesse daran, durch die Erlangung einer güterrechtlichen Auskunft Klarheit über die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages zu gewinnen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1379 Rdnr 6; Erman, BGB, 14. Auflage, § 1379 Rdnr 4). Ist der Ehegatte gestorben, treten seine Erben hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus § 1379 BGB an seine Stelle (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 85; Erman, BGB, 14. Auflage, § 1379 Rdnr 4).
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf §113 FamFG, §§ 92, 91a ZPO. In diesem Zusammenhang war hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers zu berücksichtigen, dass diese sich bei summarischer Prüfung als begründet dargestellt haben.
18 
Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihren Grund in den §§ 39 f. FamGKG. Hierbei war auf das Interesse der Beteiligten an der jeweiligen Auskunftserteilung abzustellen (Zöller, ZPO, § 3 Rdnr 16). Dieses bemisst der Senat mit jeweils 100.000,00 EUR.
19 
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, nachdem von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
20 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu obig zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nachdem vorliegend nicht die Konstellation der Vorbereitung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches gegeben ist. Es wird insoweit auf obige Ausführungen verwiesen. Ferner weist vorliegende Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung des Ausgleichsverpflichteten kein solches Gewicht auf, dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Dem Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war demgemäß nicht zu entsprechen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.