Darlehensrecht: Zum Umfang der Rückgriffsansprüche eines nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer
AoLs
Authors
Zur Frage, welche Rückgriffsansprüche einem nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer zustehen, der von der Bank aus einer Sicherungsgrundschuld in Anspruch genommen wurde, wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde.
Beiden Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.
Zugleich werden die Beklagten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe:
Die Berufungen der Beklagten sind ohne Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend mussten die PKH-Anträge der beiden Rechtsmittelführer abgelehnt werden. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht weitgehend stattgegeben. Was die Beklagten dagegen vorbringen, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Als Sicherheit für ein den Beklagten gewährtes Darlehen hatte die Klägerin der Bank eine Grundschuld bewilligt. Da die Darlehensnehmer den Kredit nicht zurückzahlten, nahm die Bank aufgrund der dinglichen Sicherheit die Klägerin in Anspruch. Diese beansprucht nunmehr Rückgewähr von den Beklagten. Das Landgericht hat gemeint, der Rückgriffsanspruch ergebe sich aus § 812 BGB.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich der Anspruch der Klägerin entweder aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder aus §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
Sind der persönliche Schuldner einer durch eine Grundschuld gesicherten Forderung und der Grundstückseigentümer verschiedene Personen richten sich die Ansprüche des Eigentümers gegen den Schuldner nach den für das Innenverhältnis (Deckungsverhältnis) zwischen diesen beiden Personen geltenden Vorschriften. Ist ein anderer als der persönliche Schuldner Sicherungsgeber, so besteht neben dem Kreditvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner und dem Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber regelmäßig noch eine weitere Rechtsbeziehung, nämlich zwischen dem Schuldner und dem Sicherungsgeber, das sogenannte Deckungsverhältnis. Aus dieser Rechtsbeziehung ergibt sich, aus welchem internen Rechtsgrund, der Dritte (hier: die Klägerin) die Sicherheit stellt und dadurch die primär den Schuldner gegenüber dem Gläubiger treffende Verpflichtung zur Sicherheitsstellung erfüllt. Rechtsgrund kann insbesondere ein Auftrag des Schuldners sein, aber auch andere Rechtsbeziehungen wie Geschäftsführung ohne Auftrag, Schenkung oder ein Gesellschaftsverhältnis. Das Deckungsverhältnis kann entgeltlich oder unentgeltlich sein und enthält häufig Elemente eines Auftrags. Aus diesem Rechtsverhältnis ergibt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber vom Schuldner Freistellung bzw. Ersatz für geleistete Zahlungen auf Grundschuld oder gesicherte Forderung verlangen kann. Regelmäßig wird der Schuldner gemäß § 670 BGB bzw. §§ 677, 683, 670 BGB ersatzpflichtig sein. Es ist aber auch denkbar, dass im Verhältnis zwischen Schuldner und Sicherungsgeber ein Ersatzanspruch ausgeschlossen ist, etwa wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten schenkweise erfolgt.
Notwendig ist ein Deckungsverhältnis jedoch nicht. Der Sicherungsgeber (hier: die Klägerin) kann mit dem Sicherungsnehmer (der Bank) einen Sicherungsvertrag schießen, ohne in Rechtsbeziehungen zum Schuldner zu stehen. Zahlt der Sicherungsgeber in diesem Fall, so hat er im Ergebnis auf eine fremde Schuld gezahlt und den Schuldner hierdurch von seiner Verbindlichkeit befreit. Es sind dann Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegeben.
Handelt der Sicherungsgeber als Geschäftsführer ohne Auftrag, so kann er von dem Schuldner gemäß §§ 670, 683 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Entspricht seine Zahlung nicht dem Willen oder dem Interesse des Schuldners, so ist der Schuldner ihm gemäß §§ 684 Satz 1, 812 ff BGB zum Ausgleich für die Befreiung von der Verbindlichkeit verpflichtet. Besteht zwischen Schuldner und Drittem kein Rechtsverhältnis - auch keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag - oder ist es nichtig, so hat der Dritte im Verhältnis zum Schuldner ohne Rechtsgrund geleistet. Ihm steht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB eine Rückgriffskondiktion gegen den Schuldner zu, der § 814 BGB nicht entgegensteht.
Ob zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ausdrücklich oder konkludent ein Deckungsverhältnis vereinbart wurde, kraft dessen die Klägerin die Erstattung ihrer Zahlung an die Bank verlangen kann, erscheint zweifelhaft, kann aber auch dahinstehen.
Fehlt eine derartige Abrede, steht der Klägerin gleichwohl ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Die Klägerin hat durch, ihre Zahlung sowohl ein (objektiv) fremdes Geschäft der Beklagten besorgt (§ 677 BGB) als auch ihre eigene Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag erfüllt. Durch den letztgenannten Zahlungszweck ist nicht in Frage gestellt, dass die Leistung auch und in erster Linie die Bankverbindlichkeiten der Beklagten getilgt hat.
Ob auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet wird, hängt gemäß § 366 Abs. 1 BGB von dem bei der Zahlung erklärten Willen des Leistenden ab, der sich auch aus den Umständen der Zahlung ergeben kann. Fehlen eindeutige Anhaltspunkte, ist die Leistungsbestimmung nach der Interessenlage zu ermitteln, wobei der Leistende im Zweifel das ihm günstigste Ergebnis erreichen will. Bei einem Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er nur auf die Grundschuld, nicht aber auf die gesicherte Forderung leistet. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so gehen Grundschuldkapital und Zinsen analog § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB, analog §§ 1142, 1143 BGB oder analog §§ 1168, 1170, 1171 BGB auf ihn über. Die gesicherten Forderungen erlöschen dagegen in diesem Fall nicht und gehen auch nicht auf den Eigentümer über, jedoch dürfen sie vom Gläubiger in Höhe des gezahlten Betrages nicht mehr geltend gemacht werden. Der Eigentümer erwirbt die Forderung nicht analog § 1143 BGB kraft Gesetzes. Falls der Eigentümer einen Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner hat, muss ihm der Gläubiger die Forderung abtreten.
Erfolgt dagegen die Zahlung des Sicherungsgebers auf die Forderung, so erlischt diese gemäß §§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB. Durch diese Zahlung wird die Grundschuld nicht unmittelbar berührt. Sie erlischt nicht und geht auch nicht kraft Gesetzes auf den Zahlenden bzw. Rückgewährberechtigten über. Sie verbleibt vielmehr unverändert beim Gläubiger. Sofern die Grundschuld allein die getilgte Forderung sichert, entsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers (Eigentümer), denn mit der Tilgung ist der Sicherungszweck vollständig entfallen. Sichert die Grundschuld dagegen noch weitere Verbindlichkeiten des Schuldners, so steht sie als Sicherheit weiterhin zur Verfügung. Rückgewähr kann erst verlangt werden, wenn der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist.
Im vorliegenden Fall wurde in der Zweckerklärung vom 22. 12. 1997 vereinbart, dass alle Zahlungen an die Gläubigerin nicht auf die Grundschuld, sondern auf die persönliche Forderung anzurechnen sind. Das bedeutet, dass die Zahlung der Klägerin (auch) auf die persönliche Forderung der Bank gegen die beiden Beklagten verrechnet werden sollte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls auch auf die Verbindlichkeit der Beklagten gezahlt hat.
Geht man gleichwohl mit der Berufung davon aus, dass die Klägerin ausschließlich auf die Grundschuld gezahlt hat, ändert sich am Ergebnis nichts. Denn dann wäre zwar die Verbindlichkeit der beiden Beklagten nicht infolge Erfüllung erloschen. Die Beklagten könnten jedoch einer Inanspruchnahme durch die Bank eine dauernde Einrede entgegensetzen. Wirtschaftlich gesehen hätte die Klägerin also auch in diesem Fall den Beklagten einen Vorteil in Höhe des Zahlbetrages verschafft. Dieser entspricht der zuerkannten Klageforderung.
Die Klägerin hat damit neben einem eigenen Geschäft auch ein fremdes Geschäft der Beklagten i. S. d. § 677 BGB geführt, ohne diesen gegenüber durch einen Auftrag oder einen sonstigen Rechtsgrund verpflichtet zu sein.
Ob die Fremdgeschäftsführung gemäß § 683 Satz 1 BGB dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach, kann dahinstehen. Ist dies zu bejahen, steht der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB zu. Ist dies zu verneinen, so hat sie jedenfalls gemäß §§ 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Leistungskondiktion). Zahlt ein Dritter gemäß § 267 Abs. 1 BGB mit dem Willen, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, so liegt hierin eine Leistung an den Schuldner, welche im Verhältnis des Dritten zum Schuldner rückgängig zu machen ist, sofern in ihrem Verhältnis kein Rechtsgrund für die Leistung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte gleichzeitig auf eine eigene Verbindlichkeit zahlt. Da zwischen der Bank und den Beklagten eine Darlehensforderung bestand und durch die Zahlung der Klägerin wirksam erfüllt wurde, kann die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung der Zahlung im Wege des Wertersatzes gemäß § 818 Abs. 2 BGB verlangen.
Hierbei ist vom Fehlen eines rechtlichen Grundes im Verhältnis der Parteien auszugehen. Den Bereicherungsgläubiger trifft zwar die Beweislast bezüglich des Nichtbestehens eines rechtlichen Grundes. Jedoch genügt er seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er widerlegt, dass die vom Anspruchsgegner behaupteten Rechtsgründe bestehen.
So liegt es hier. Die Berufungsangriffe gegen die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht hat der Senat geprüft. Sie sind nicht stichhaltig. Eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Parteianhörung der Beklagten oder gar eine Parteivernehmung liegen nicht vor. Die behauptete Schenkungsabrede ist wenig plausibel.
Das in das Wissen des Bankmitarbeiters H. gestellte Schenkungsversprechen der Klägerin ist nach Ort, Zeit und Umständen nicht näher konkretisiert, was schon deshalb erforderlich war, weil die Vertragserklärungen ersichtlich an verschiedenen Tagen und nicht im Beisein aller Beteiligten abgegeben wurden.
§ 814 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen, da diese Vorschrift nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Dritter eine Verbindlichkeit des Schuldners tilgt, ohne im Verhältnis zu diesem hierzu verpflichtet zu sein.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Beklagten sollten ihr Rechtsmittel kostensparend zurücknehmen.
Frist zur Stellungnahme: 29. August 2008
Über den PKH-Antrag der Klägerin entscheidet der Senat nach Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.