Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Nov. 2018 - 15 W 231/18

Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
1
Gründe
2I.)
3Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt ###8, ###9 und ###2 eingetragene Gesamtgrundschuld. Das Grundbuchamt hat der insoweit in Ansatz gebrachten Gebühr gemäß KV 14130 GNotKG zunächst einen Geschäftswert von 360.000 € zugrunde gelegt, was dem Nennbetrag der Grundschuld entspricht. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) als Kostenschuldner mit der Erinnerung gewandt. Die vom Grundbuchamt angehörte Beteiligte zu 2) hat einer Abänderung der Kostenberechnung widersprochen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Erinnerung „abgeholfen“ ohne jedoch die Kostenberechnung abzuändern. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich, dass das Amtsgericht der Kostenrechnung lediglich noch 30% des Nennwertes zugrunde legen will. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) namens der Landeskasse mit der Beschwerde.
4II.)
5Die zulässige Beschwerde ist unter formalen Aspekten begründet.
6Insoweit kann dahinstehen, ob bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, die ausschließlich auf den angenommenen Wert gestützt wird, nicht vorrangig ein Wertfestsetzungsverfahren (§ 79 GNotKG) durchzuführen ist (vgl. etwa Senat RPfleger 1992, 42), denn jedenfalls kann eine amtsgerichtliche Entscheidung, die der Erinnerung zwar abhelfen will, dies effektiv aber nicht tut, indem sie selbst zu keiner Veränderung des Erinnerungsgegenstands, also des Kostenansatzes führt, und damit auch keinen tauglichen Gegenstand für eine Beschwerde schafft, keinen Bestand haben.
7Da die Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg hat, muss sich der Senat hinsichtlich der Sachfrage auf notwendig nicht bindende Hinweise beschränken:
8Das Amtsgericht will aus Sicht des Senats zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs.3 BGB) gemäß § 36 Abs.1 GNotKG mit lediglich 30% des Nennwertes der Grundschuld bemessen. Der Senat tritt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Bamberg (RPfleger 2017, 593 = JurBüro 2017, 535 = FGPrax 2017, 234) bei, wenn er auch die dortige Argumentation nicht in Gänze zu teilen vermag. Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen.
9Im Gegensatz zur KostO hat das GNotKG eine strenge Trennung zwischen Geschäftswertvorschriften i.e.S. und bloßen Bewertungsvorschriften eingeführt. Die Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 3, zu denen auch § 53 GNotKG zählt, auf welchen sich die Beschwerde beruft, dienen nicht der unmittelbaren Bestimmung des Geschäftswertes, sondern der Regelung, wie der Wert eines bestimmten Gegenstandes zu bemessen ist. Sie besagen hingegen noch nichts darüber, wie der für die Gebühren maßgebende Geschäftswert zu bestimmen ist (vgl. BTDrs. 17/11471 S.138).
10Der maßgebende Geschäftswert ist vielmehr nach den jeweils einschlägigen Geschäftswertvorschriften (§§ 36-45 und 59-76 GNotKG) zu bestimmen. Auch bei diesen weicht das GNotKG von der KostO ab. Während § 30 KostO als bloße Auffangvorschrift angesehen wurde, hat der Gesetzgeber § 36 GNotKG ausdrücklich als allgemeine Geschäftswertvorschrift vorgesehen, die immer zur Anwendung kommt, wenn keine andere, speziellere Vorschrift vorgeht. Im Hinblick auf diese weitergehende Funktion des § 36 GNotKG hat der Gesetzgeber die in der KostO vorkommenden Rückverweisungen anderer Vorschriften auf § 30 KostO im GNotKG für entbehrlich gehalten (vgl. BTDrs. 17/11471 S.164). Vor diesem Hintergrund geht auch das Argument der Beschwerde, das Fehlen einer § 67 Abs.3 KostO entsprechenden Regelung im GNotKG mache einen Rückgriff auf § 36 GNotKG unzulässig, fehl.
11Zu fragen ist danach allein, ob das GNotKG für eine Bemessung der hier in Frage stehenden Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses eine spezielle Regelung enthält, was nicht der Fall ist. § 69 Abs.2 GNotKG regelt lediglich die Wertaddition bei der Eintragung mehrerer Veränderungen im Grundbuch, § 71 GNotKG lediglich die nachträgliche Erteilung eines Grundpfandbriefs. Mithin ist der Geschäftswert vorliegend nach § 36 Abs.1 GNotKG zu bestimmen.
12Im Rahmen der durch § 36 Abs.1 GNotKG vorgeschriebenen Ermessensausübung ist vorrangig der nach den Bewertungsvorschriften bestimmte Wert des betroffenen Wirtschaftsgutes in den Blick zu nehmen und zu bemessen, inwieweit dieser durch das Geschäft, hier also die konkrete Eintragung betroffen ist (vgl. Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20.Aufl., § 36 Rdn.14). Entgegen der Einschätzung, die in der Beschwerde anklingt, ist danach nicht maßgebend, ob man die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses als Eintragung einer Veränderung des Rechts bewertet. Letzteres wird man kostenrechtlich bejahen müssen (vgl. hierzu Wilsch FGPrax 2017, 235f), zumal dies im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des anwendbaren Gebührentatbestands auch so gesehen wurde (vgl. BTDrs. 17/11471 S.209). Denn es liegt auf der Hand, dass eine Veränderung des Rechts, das hier den maßgebenden wirtschaftlichen Gegenstand darstellt, dieses in höchst unterschiedlicher Weise tangieren kann. Eine rein begriffliche Sicht würde danach an den Maßstäben der Ermessensausübung im Sinne des § 36 Abs.1 GNotKG vorbeigehen.
13Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung zutreffend darauf abgestellt, dass die Aufhebung des Briefausschlusses den Kernbereich der aus dem Recht fließenden rechtlichen Befugnisse unberührt lässt und lediglich die Verkehrsfähigkeit der Grundschuld erhöht. Bei dieser wirtschaftlich messbaren, aber doch eher im Randbereich liegenden Bedeutung des Geschäfts ist es auch nach Auffassung des Senats angemessen, den Geschäftswert mit (lediglich) 30% des sich aus § 53 GNotKG ergebenden Bezugswertes zu bemessen. Insoweit sieht sich der Senat – jedenfalls hinsichtlich der Größenordnung - nicht nur in Übereinstimmung mit dem OLG Bamberg
14(vgl. oben), sondern auch mit dem überwiegenden Teilen der Literatur (Wilsch a.a.O.; Korintenberg/Hey`l, a.a.O. KV 14130 Rdn.11; Ländernotarkasse, Sächs. Kostenspiegel, 2.Aufl. S. 586f; Rohs/Wedewer, GNotKG, KV 14130 Rdn.8).

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Eigentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusammengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das Grundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt geführt wird, die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf grundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend anzuwenden.
(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der zusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag bei dem Grundbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des Rechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht überschritten werden.
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.