Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 302/17

bei uns veröffentlicht am22.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist aufgrund Auflassung vom 22.8.2006 seit 30.6.2011 als Eigentümer der mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Wohnung im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. In der Dritten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 3 seit 15.12.2006 zu seinen Gunsten eine verzinsliche Grundschuld über 155.250 €, für die die Erteilung eines Briefs nicht ausgeschlossen ist, unter Bezugnahme auf die notarielle Bewilligungsurkunde vom 10.11.2006 eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 8.3.2017 beantragte der Beteiligte wegen dieser Grundschuld die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger. Zur Begründung machte er geltend, er habe die als sofort fälliges Recht bestellte Grundschuld zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde (ebenfalls) vom 10.11.2006 an eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited mit Sitz in Kanada abgetreten und werde nun von einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Deutschland auf Zahlung in Anspruch genommen. Diese berühme sich der Briefgrundschuld unter Verweis auf eine Abtretungsvereinbarung vom 1.3.2016, nach deren Inhalt die Briefgrundschuld von der ersten Zessionarin an eine unter identischer Adresse in Kanada residierende Gesellschaft in der Rechtsform der Corporation (Namenszusatz: Inc.) und von dieser an die sich als Gläubigerin bezeichnende GmbH jeweils unter Übergabe des Grundschuldbriefs abgetreten worden sei. Der aus Anlass der ersten Abtretung an die Zessionarin verschickte Grundschuldbrief sei jedoch nach den - trotz entsprechender Aufforderung nicht näher erläuterten - Angaben der Anspruchstellerin nicht mehr im Original vorhanden; der Verbleib sei ihm, dem Beteiligten, trotz Nachfragen bei der angeblichen Gläubigerin und deren anwaltlichen Vertreter nicht bekannt.

Zur Glaubhaftmachung legte er vor: eine von ihm abgegebene undatierte eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass ihm nicht bekannt sei, wo sich der Grundschuldbrief befinde, Nachforschungen erfolglos geblieben seien und die Grundschuld nicht in einer zum Neubeginn der Verjährung führenden Weise anerkannt worden sei; Kopien der Grundschuldbestellungsurkunde, der Abtretungserklärungen vom 10.11.2006 und 1.3.2016 und des Grundschuldbriefs vom 18.12.2006; Auszüge aus einer anwaltlich geführten Korrespondenz, nämlich die an die GmbH bzw. deren anwaltliche Vertretung adressierten Schreiben des vom Beteiligten bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 20.1.2017 und 30.1.2017 sowie die anwaltlichen Antwortschreiben vom 26.1.2017 und 20.2.2017. Daraus ergibt dass, dass die GmbH unter dem 20.1.2017 aufgefordert wurde, „Ihre behauptete Rechtsstellung nachzuweisen“ und zu diesem Zweck eine aktuelle notariell beglaubigte Kopie des Grundschuldbriefs sowie der dazugehörigen Abtretungserklärung zukommen zu lassen. Die behauptete Rechtsstellung wurde im Schreiben dahingehend wiedergegeben, die GmbH (wörtlich: „Ihre Firma“) berühme sich einer Briefgrundschuld gegen den Beteiligten und habe zur Herbeiführung einer Löschung der Grundschuld eine „Lösung durch Zahlung eines Vergleichsbetrages vorgeschlagen“. Gemäß dem anwaltlichen Antwortschreiben vom 26.1.2017 (Anlage GKZ 8) teilte die Gegenseite mit, die Grundschuldbriefe lägen im Original nicht mehr vor, es könne jedoch eine notarielle Verlustanzeige mit Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe erklärt und eine Löschungsbewilligung erteilt werden. Eine diesbezügliche notarielle Regelung einschließlich des Vergleichsbetrags wurde vorgeschlagen. Die unter dem 30.1.2017 angemahnten Nachweise über die Rechtsstellung beantwortete die Gegenseite unter dem 20.2.2017 durch Übersendung einer Kopie über die am 1.3.2016 unterzeichnete und am 14.2.2017 von einem deutschen Notar unterschriftsbeglaubigte Kettenabtretung der gegenständlichen Eigentümerbriefgrundschuld, wonach das Recht von der ersten Zessionarin an eine an identischer Adresse residierende und von derselben Direktorin vertretene sowie dem Namen nach konzernverbundene Gesellschaft abgetreten und von dieser an die GmbH weiterabgetreten werde. Im Vereinbarungstext ist als Erklärung festgehalten, dass der „deutsche Grundpfandbrief, Gruppe …, mit Unterschrift unter diesen Vertrag im Original übergeben“ bzw. „am heutigen Tage der … (GmbH) übergeben“ werde.

Mit Beschluss vom 4.7.2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sowohl der eingetragene Gläubiger als auch die möglichen Abtretungsempfänger seien der Person nach bekannt. Das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des unbekannten Gläubigers sei in dieser Situation nicht zulässig (wörtlich: „möglich“); die Wirksamkeit („Richtigkeit“) der Abtretung an die sich berühmende Gläubigerin könne nicht geprüft werden. Das Aufgebotsverfahren sei auch nicht dazu da, das Grundbuchverfahren zu umgehen oder möglicherweise berechtigte Ansprüche zu vereiteln.

Gegen die am 10.7.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der am 4.8.2017 eingegangenen Beschwerde. Dem Unbekanntsein des Gläubigers sei es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gleichzustellen, wenn die sich als Gläubiger ausgebende Person ihr Recht nicht nachweisen könne. Unbekannt sei der Berechtigte eines Briefrechts schon dann, wenn sich nicht feststellen lasse, in wessen Händen sich der Grundpfandbrief befinde. Das Aufgebotsverfahren sei zudem gegenüber anderen Möglichkeiten der Grundbuchbereinigung nicht subsidiär.

Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, die Wirksamkeit der von der angeblichen Gläubigerin behaupteten Abtretung müsse im Klagewege geklärt werden.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte auf den Hinweis, dass das Unbekanntsein des Gläubigers nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht sei, Nachweise für die Übersendung des Grundschuldbriefs an die (erste) Zessionarin vorgelegt, außerdem Kopien weiterer Korrespondenz mit der aktuellen Anspruchstellerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung, nämlich des Anwaltschreibens vom 3.3.2017, mit dem der erbetene Nachweis als nicht erbracht gerügt wird, und des Anwaltschreibens vom 6.3.2017, mit dem für die GmbH unter Bezugnahme auf in der Vergangenheit geführten Schriftverkehr um kurzfristige Kontaktaufnahme und eine möglichst sachlich, zeitnah und zielorientiert geführte Diskussion ersucht wird. Ergänzend hat er unter Vorlage entsprechender Schreiben und Frachtbelege (in Kopie) vorgetragen, er habe sich mit zwei Schreiben vom 26.10.2017 an die erste und an die mögliche weitere Zessionarin gewandt und um schriftliche Stellungnahme gebeten zum Verbleib der Grundschuld sowie des Grundschuldbriefs und zu Zeitpunkt sowie Empfänger einer Abtretung nebst Briefübergabe. Beide Empfänger habe das beauftragte Beförderungsunternehmen trotz übermittelter Fax- und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse nicht ermitteln können.

II.

Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Gegen die im Verfahren nach §§ 447 ff. FamFG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) das statthafte Rechtsmittel. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 mit § 448 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) sind auch im Übrigen erfüllt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 1192 Abs. 1 i. V. m. § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger des Rechts unbekannt ist.

aa) Dafür genügt es nach herrschender Meinung nicht, dass der Gläubiger dem Eigentümer des belasteten Grundbesitzes selbst unbekannt ist.

Erforderlich ist nach herrschender Meinung vielmehr, dass der Gläubiger des Grundpfandrechts „schlechthin“ unbekannt ist. Dies ist der Fall, wenn Klarheit über den Gläubiger trotz Ausschöpfung aller naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen nicht erlangt ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 20.10.2016, 34 Wx 360/16 = FGPrax 2017, 47; OLG Hamm NJOZ 2013, 1404/1405; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1170 Rn. 6 und 15 f.; a. A. MüKo/Lieder BGB 7. Aufl. § 1170 Rn. 6 f.).

bb) Unbekannt im Sinne von § 1170 BGB ist der Gläubiger (unter anderem) dann, wenn der Brief (§ 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1116 Abs. 1 BGB) nicht aufzufinden und nicht festzustellen ist, in wessen Händen er sich befindet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 660/661 f.; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Schäuble ZEV 2013, 589/590; Schmidt-Räntsch ZNotP 2014, 288/296 f.; Heinze ZNotP 2014, 202/204 f.). Die Eintragung des Berechtigten im Grundbuch lässt nämlich keinen sicheren Schluss auf die Gläubigerstellung zu, weil die Briefgrundschuld nach § 1192 Abs. 1 i.V.m. §§ 1154, 1117 BGB durch Abtretung und Übergabe des Briefs außerhalb des Grundbuchs übertragen werden kann (Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 1154 Rn. 13 sowie § 1191 Rn. 8).

cc) Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass die sich als Gläubigerin ausgebende Person ihr Recht nicht nachzuweisen vermag oder den Nachweis trotz Aufforderung ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht erbringt (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694; NJW-RR 2014, 1360/1361; KG OLGZ 1970, 323/326; LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1232; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 1170 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 6; MüKo/Lieder § 1170 Rn. 2). Ein solcher Gläubiger soll nicht die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks blockieren können (zum Gesetzeszweck: BGH NJW-RR 2004, 664/666). Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck dessen Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

b) Liegen die Voraussetzungen des § 1170 BGB vor, so ist das Aufgebotsverfahren gegenüber anderen möglichen Rechtsbehelfen - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - nicht subsidiär (BGH NJW-RR 2009, 660/661; NJW 2014, 693/695; KG OLGZ 1970, 323/324; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 1). Zudem steht das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB auch dann dem Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zur Verfügung, wenn dieser - wie hier - weder das Erlöschen der Grundschuld und damit das Bestehen eines materiellrechtlichen Berichtigungsanspruchs noch das Bestehen eines Löschungsanspruchs aus einem sonstigen Rechtsgrund behaupten kann (BGH NJW 2014, 693/695). Gerade für den Fall, dass die Forderung zwar nicht erloschen, aber unbekannt ist, wem das Grundpfandrecht zusteht, hat der Gesetzgeber mit § 1170 BGB das Aufgebotsverfahren zur Verfügung gestellt (BGH NJW-RR 2004, 664/665).

c) Nach § 449 FamFG obliegt es allerdings dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger des eingetragenen Rechts im oben beschriebenen Sinn der Vorschrift unbekannt ist.

Diesen Anforderungen genügen das Vorbringen und die Glaubhaftmachung des Beteiligten - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Ergänzung - jedoch nicht.

aa) Die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten, wonach es ihm nicht bekannt sei, wo sich der Grundschuldbrief befinde, und wonach - nicht konkretisierte - Nachforschungen erfolglos geblieben seien, reicht zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts der Unbekanntheit des Gläubigers nicht aus. Dass alle naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen erfolglos ausgeschöpft worden seien und der Gläubiger des Rechts deshalb schlechthin als „seiner Person nach nicht bekannt“ anzusehen sei, ergibt sich daraus schon mangels Darstellung der unternommenen Bemühungen nicht (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 449 Rn. 2).

bb) Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Brief nicht aufzufinden und nicht festzustellen sei, in wessen Händen er sich befindet.

Zwar ist mit der in Kopie vorgelegten Urkunde über die Abtretungserklärung vom 10.11.2006 (Anlage GKZ 3) und die an das Notariat gerichtete Frachtkostenrechnung vom 10.1.2007 (Anlage GKZ 5) nebst an den Beteiligten gerichtete Notarsrechnung vom 29.1.2007 (Anlage GKZ 4) glaubhaft gemacht, dass der Grundschuldbrief an die (erste) Zessionarin versandt und an diese unter der in der Abtretungserklärung angegebenen Anschrift auch zugestellt worden ist. Denn die Frachtrechnung bezeichnet den Empfänger einer vom Notariat veranlassten Sendung in Übereinstimmung mit der Abtretungserklärung vom 10.11.2006 und vermerkt hierzu: „Zugestellt: 09 JAN 2007 14:41:00“. Eben diese für die Übersendung angefallenen Kosten hat der Notar dem Beteiligten unter Bezugnahme auf die Grundschuldbestellung vom 10.11.2006 weiterberechnet.

Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist jedoch die Behauptung, der weitere Verbleib des Briefs - und damit der Inhaber des Grundpfandrechts - seien unbekannt. Zwar ist die in Kopie vorgelegte, von einem deutschen Notar am 14.2.2017 unterschriftsbeglaubigte Vereinbarung über eine Kettenabtretung vom 1.3.2016 ein Indiz dafür, dass die erste Zessionarin den Brief an diesem Tag einer - wohl konzernverbundenen - Gesellschaft mit Sitz in Kanada übergeben und diese den Brief am selben Tag weitergereicht hat an die sich des Rechts berühmende GmbH. Dies gilt, obwohl der Empfang nicht quittiert ist, denn die Vereinbarung ist von drei als vertretungsberechtigt auftretenden Personen unterzeichnet. Der somit bis zur Übergabe an die GmbH nachvollziehbare Weg des Grundschuldbriefs verliert sich bei der sich nun als Rechtsinhaberin gerierenden GmbH, die über ihre anwaltliche Vertretung ohne nähere Erläuterung vortragen ließ, dass „die Grundschuldbriefe“ nicht mehr im Original vorlägen.

Allerdings hat der Beteiligte nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt, um Informationen über den Verbleib des Briefs zu erlangen. Zu den auszuschöpfenden Erkenntnisquellen gehört eine mit zumutbarem Aufwand mögliche Nachfrage bei den Personen, die etwas über den Verbleib des Grundschuldbriefs wissen können (BGH NJW-RR 2014, 1360/1361). Das erfolglos gebliebene Bemühen, diesbezügliche Auskünfte bei der ersten und möglichen zweiten Zessionarin zu erlangen, war aber unzureichend. Zwar wurden Anschreiben an die Gesellschaften an deren angebliche Geschäftsadresse im Ausland verfasst, wobei die Empfängeradressen mit den Angaben in den Abtretungserklärungen vom 10.11.2006 und 1.3.2016 übereinstimmen. Die Mitteilung über die Unzustellbarkeit wurde allerdings hingenommen. Weder der Umstand, dass die als Direktorin der Gesellschaften bezeichnete Person gemäß dem notariellen Beglaubigungsvermerk vom 14.2.2017 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, wurde zum Anlass genommen, die Erreichbarkeit der Gesellschaften aufzuklären, noch sind sonstige eigene diesbezügliche Bemühungen vorgetragen. Dass die erste und zweite Zessionarin ohnehin keine Angaben über das weitere Schicksal des Briefs machen könnten, kann nicht von vornherein angenommen werden. Sie könnten zum einen Angaben dazu machen, ob die in den Abtretungserklärungen angekündigte Briefübergabe stattgefunden hat. Zudem liegt es nahe, dass die Direktorin der kanadischen Gesellschaften mit dem Geschäftsführer der GmbH anlässlich der notariellen Unterschriftsbeglaubigung am 14.2.2017 Kontakt hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als die GmbH mit ihrer Forderung bereits an den Beteiligten herangetreten und Zahlung verlangt hatte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sie aus dem Kontakt mit dem Geschäftsführer weitere Erkenntnisse hat.

Zudem hat der Beteiligte das vom Anspruchsteller unterbreitete Gesprächsangebot nicht genutzt.

Weil weitere Nachfragen nahegelegen hätten und möglich gewesen wären, aber unterblieben sind, ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Brief nicht aufzufinden und dass nicht festzustellen sei, in wessen Händen er sich befindet. Damit ist entgegen § 449 FamFG nicht glaubhaft gemacht, dass der Gläubiger unbekannt sei. Denn Glaubhaftmachung (§ 31 FamFG) setzt voraus, dass dem Gericht die überwiegende erhebliche Wahrscheinlichkeit der Wahrheit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt wird (BGHZ 156, 139/141 f.; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41/42).

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil der „Aufenthalt“ des letzten bekannten Inhabers des Grundpfandbriefs, mithin der ersten und ggfls. auch der möglichen zweiten Zessionarin, unbekannt sei (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1360/1361; ZfIR 2014, 611; NJW-RR 2004, 664/665; LG Augsburg MittBayNot 1981, 130). Bemühungen des Beteiligten, deren Erreichbarkeit aufzuklären, sind - wie dargelegt - nicht ersichtlich, obwohl schon angesichts des Wohnsitzes der - angeblichen - Direktorin in der Bundesrepublik Deutschland diesbezügliche Ermittlungen nahegelegen hätten und zumutbar gewesen wären. Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auf richterlichen Hinweis unternommenen Bemühungen um Informationsgewinnung bleiben an der Oberfläche. Deren Erfolglosigkeit ist deshalb nicht geeignet, darzutun und glaubhaft zu machen, dass der Verbleib des Briefs nicht zu klären sei.

cc) Unter diesen Umständen steht es der Unbekanntheit des Gläubigers nicht gleich, dass die sich als Gläubigerin ausgebende GmbH zum Verbleib des Briefs keine Angaben gemacht und trotz Aufforderung ihr Recht ohne erkennbaren Grund nicht nachgewiesen, sondern lediglich erklärt hat, dass der Grundschuldbrief nicht mehr im Original vorliegen soll.

Zwar ist grundsätzlich auch dann der Berechtigte seiner Person nach unbekannt, wenn ungewiss ist, ob das eingetragene Recht dem Prätendenten gemäß dessen nicht bewiesener Behauptung oder nicht doch in Wahrheit einer anderen Person zusteht (BGH NJW 2014, 693/694 mit Hinweis auf Mugdan Materialien zum BGB Bd. 3 S. 1007). Stehen dem Grundstückseigentümer jedoch - wie hier - naheliegende und mit zumutbarem Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schon deshalb schlechthin unbekannt, weil die als Gläubigerin auftretende Person ihr Recht nicht nachweist. Ein derart verkürzter (und missbrauchsanfälliger) Ansatz ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Stehen ungenutzte Erkenntnisquellen über den Verbleib des Briefs zur Verfügung, ist der Gläubiger nicht schlechthin unbekannt (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694). Dass ein Prätendent seine Rechtsstellung nicht nachweist, ändert daran nichts.

d) Mit dem Inhalt des Anwaltschreibens vom 26.1.2017 (Anlage GKZ 8) ist auch ein Abhandenkommen des Grundpfandbriefs nicht glaubhaft gemacht. Denn indem für die GmbH lediglich vorgetragen wird, „die Grundschuldbriefe“ lägen im Original nicht mehr vor, ist mangels Schilderung der Ursache ein Abhandenkommen des Briefs nicht dargetan. Für die Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob mit Blick auf die Bestimmung in § 1162 BGB der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts schon allein deshalb als unbekannt im Sinne von § 1170 BGB angesehen werden könnte, weil der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist (a. A. OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134/135).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, die gerichtlichen Kosten schuldet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag der Grundschuld (§ 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG; Senat vom 20.10.2016, 34 Wx 360/16 = FGPrax 2017, 47).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt sind.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sowie - insoweit unter Änderung der Festsetzung im Beschluss vom 9. September 2016 - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.084 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 zugunsten des Gläubigers R. G. unter Bezugnahme auf gerichtliche Vollstreckungstitel (Endurteil und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) seit 19.8.1998 eine - nach Umschreibung der Währung - auf 8.084,53 € lautende Zwangssicherungshypothek eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.5.2016 beantragte der Beteiligte wegen dieser Hypothek die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger mit der Begründung, er habe nach seiner festen Überzeugung die Forderung im Zusammenhang mit einem im Jahr 1999 angeordneten und im November 2000 durch Antragsrücknahme beendeten Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt. Allerdings verfüge er über keine Zahlungsbelege mehr; seine unter anderem an Banken gerichtete Ersuchen, ihm nachweistaugliche Unterlagen aus den dortigen Vorgängen zu überlassen, seien wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist ohne Erfolg geblieben. Daher sei unbekannt, ob das Recht noch dem eingetragenen Gläubiger oder dem Beteiligten zustehe. Außerdem sei der Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers unbekannt, was die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach zwar umstrittener, aber vorzugswürdiger Ansicht ebenfalls rechtfertige.

Nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen hat sich der eingetragene Gläubiger am 15.11.2014 nach Brasilien an eine beim Einwohnermeldeamt nicht erfasste Anschrift abgemeldet.

Mit Beschluss vom 9.9.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens sei der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers nicht ausreichend.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit dem als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsmittel. Er beanstandet insbesondere, das Grundbuchamt habe außer Acht gelassen, dass nach - zwar nicht belegbarer, aber nach eigener Überzeugung vorgenommener - Zahlung unbekannt sei, ob die Hypothek noch dem eingetragenen Gläubiger oder inzwischen als Eigentümergrundschuld dem Beteiligten zustehe.

Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel vom 19.9.2016 nicht abgeholfen. Die Behauptung des Beteiligten zugrunde gelegt, sei der Gläubiger nicht unbekannt, sondern mit dem Eigentümer identisch.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen die im Verfahren nach §§ 447 ff. FamFG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) das statthafte Rechtsmittel. Als solche ist der Rechtsbehelf des Beteiligten auch auszulegen, denn mit ihm wird die sachliche Überprüfung der Antragszurückweisung im dafür vorgesehenen Verfahren begehrt. Die Bezeichnung als Erinnerung beruht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 mit § 448 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) sind erfüllt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. Der Berechtigte eines Grundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn er trotz Ausschöpfung aller naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen „seiner Person nach nicht bekannt“ ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1170 Rn. 6). Ist - wie hier - eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590). Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass der Gläubigerprätendent sein Recht nicht nachzuweisen vermag (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694). Ein solcher Gläubiger soll nicht die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks blockieren können (zum Gesetzeszweck: BGH NJW-RR 2004, 664/666). Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck seiner Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

b) Nach § 449 FamFG obliegt es dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger des eingetragenen Rechts in diesem Sinne unbekannt ist.

Der vom Beteiligten vorgetragene Sachverhalt erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm jedoch nicht.

aa) Dahinstehen kann, ob das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger auch dann statthaft ist, wenn der Eigentümer „glaubt“, die Forderung beglichen zu haben, ohne allerdings die Erfüllung nachweisen zu können (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 8; siehe aber Schäuble ZEV 2013, 589/591 m. w. N.). Der Beteiligte bekundet nämlich nicht eine unsichere Erinnerung an eine mögliche Zahlung, sondern die feste Überzeugung, die gesicherte Forderung erfüllt zu haben. Nach diesem Vortrag besteht - unabhängig von hinreichender Glaubhaftmachung, § 449 FamFG - keine Ungewissheit über die Person (Identität) des Gläubigers. Weil gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB der Eigentümer die nach § 867 ZPO eingetragene Zwangshypothek mit dem Erlöschen der zugrundeliegenden Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwirbt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Inhaber des zum Eigentümerrecht gewordenen Grundpfandrechts ohne weiteres zu identifizieren. Dies schließt es aus, dass der Gläubiger gleichzeitig - wie nach dem Gesetz vorausgesetzt - unbekannt ist.

Die dargelegten Schwierigkeiten des Beteiligten, den eigenen Rechtserwerb nachzuweisen, ändern daran nichts. Die vorgetragene Situation ist nicht vergleichbar mit denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 16.11.1907 (RGZ 67, 95) und des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) zugrunde lagen. Dort berühmten sich vermeintliche Fremdgläubiger, Inhaber des eingetragenen Rechts geworden zu sein, ohne den entsprechenden Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gläubigerposition führen zu können. Der Beteiligte, der ein Eigentümerrecht am Grundstück behauptet, steht einem Fremdgläubiger nicht gleich. Sein Interesse an einer Klärung der Rechtsinhaberschaft beruht nicht darauf, dass sein Eigentum zugunsten eines Gläubigers, der seine Rechtsstellung nicht beweisen kann, belastet wäre; das angestrebte Aufgebotsverfahren soll auch nicht dazu dienen, den Beteiligten mit seinem - möglicherweise nicht beweisbaren - Recht auszuschließen. Sein Interesse erschöpft sich vielmehr darin, den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung, die die gesetzliche Folge des Entstehens eines Eigentümerrechts bewirkt, nicht führen zu müssen.

Die Schwierigkeit, Erfüllung zu beweisen und den Anspruch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung gegen den eingetragenen und der Person nach gleichfalls bekannten Gläubiger durchzusetzen (§ 894 BGB, § 19 Abs. 1 GBO), rechtfertigt es nicht, § 1170 BGB über seinen Regelungsbereich hinaus auf eine Sachlage anzuwenden, bei der der Inhaber des eingetragenen Rechts nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers der Person nach bekannt ist (BGH NJW-RR 2009, 660/661; Senat vom 29.11.2012 a. a. O.; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1170 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1170 Rn. 2; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 447 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555; Schäuble ZEV 2013, 589/591).

Eine ausdehnende Gesetzesinterpretation ist jedenfalls für den hier vorgetragenen Sachverhalt nicht veranlasst; insbesondere ist der Beteiligte nicht dadurch rechtsschutzlos gestellt, dass das Gesetz ein Ausschlussverfahren für die von ihm vorgetragene Situation nicht bereitstellt. Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664/665). Zudem greift hier die Überlegung nicht, ein restriktives Gesetzesverständnis würde den Eigentümer in den Prozessbetrug zwingen (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 13; Wolfsteiner MittBayNot 2014, 446/447), weil er - trotz unzulänglicher tatsächlicher Grundlage - einen Grundbuchberichtigungsanspruch und daher Erfüllung behaupten müsse; denn der Antragsteller betont die sichere Überzeugung, Zahlung geleistet und dadurch die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erfüllt zu haben.

bb) Der unbekannte Aufenthalt des der Person nach gleichfalls bekannten eingetragenen Gläubigers berechtigt nicht zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB; § 6 Abs. 1 und 1a Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG - erfasst den vorgetragenen Sachverhalt nicht (BGH NJW-RR 2004, 664/665; LG Köln MDR 2003, 473; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 447 FamFG Rn. 1; Schaal RNotZ 2008, 569/589; a. A. MüKo/Eickmann FamFG 2. Aufl. §§ 447- 453 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 12 f.). Anderslautende Instanzrechtsprechung (vgl. LG Erfurt Rpfleger 1994, 310; LG Aachen NJW-RR 1998, 87) ist überholt. Rechtsschutzlos ist der Beteiligte dadurch nicht (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 664/665 f.).

An das Gesetz ist die Rechtsprechung gebunden.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, die gerichtlichen Kosten schuldet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag der Hypothek (§ 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG). Der Senat macht von der Befugnis des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und ändert die Wertfestsetzung für die erste Instanz entsprechend ab, denn der Ansatz nur eines Bruchteils von 20% des Nennbetrags reflektiert nicht das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens, in dem nicht lediglich ein Legitimationspapier, sondern das Recht selbst aufgeboten werden soll.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt sind.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.

(2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen.

(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die Übergabe erfolgt sei.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sowie - insoweit unter Änderung der Festsetzung im Beschluss vom 9. September 2016 - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.084 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 zugunsten des Gläubigers R. G. unter Bezugnahme auf gerichtliche Vollstreckungstitel (Endurteil und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) seit 19.8.1998 eine - nach Umschreibung der Währung - auf 8.084,53 € lautende Zwangssicherungshypothek eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.5.2016 beantragte der Beteiligte wegen dieser Hypothek die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger mit der Begründung, er habe nach seiner festen Überzeugung die Forderung im Zusammenhang mit einem im Jahr 1999 angeordneten und im November 2000 durch Antragsrücknahme beendeten Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt. Allerdings verfüge er über keine Zahlungsbelege mehr; seine unter anderem an Banken gerichtete Ersuchen, ihm nachweistaugliche Unterlagen aus den dortigen Vorgängen zu überlassen, seien wegen Verstreichens der Aufbewahrungsfrist ohne Erfolg geblieben. Daher sei unbekannt, ob das Recht noch dem eingetragenen Gläubiger oder dem Beteiligten zustehe. Außerdem sei der Aufenthalt des eingetragenen Gläubigers unbekannt, was die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach zwar umstrittener, aber vorzugswürdiger Ansicht ebenfalls rechtfertige.

Nach den vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen hat sich der eingetragene Gläubiger am 15.11.2014 nach Brasilien an eine beim Einwohnermeldeamt nicht erfasste Anschrift abgemeldet.

Mit Beschluss vom 9.9.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens sei der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers nicht ausreichend.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit dem als „Erinnerung“ bezeichneten Rechtsmittel. Er beanstandet insbesondere, das Grundbuchamt habe außer Acht gelassen, dass nach - zwar nicht belegbarer, aber nach eigener Überzeugung vorgenommener - Zahlung unbekannt sei, ob die Hypothek noch dem eingetragenen Gläubiger oder inzwischen als Eigentümergrundschuld dem Beteiligten zustehe.

Das Grundbuchamt hat dem als Beschwerde behandelten Rechtsmittel vom 19.9.2016 nicht abgeholfen. Die Behauptung des Beteiligten zugrunde gelegt, sei der Gläubiger nicht unbekannt, sondern mit dem Eigentümer identisch.

II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Gegen die im Verfahren nach §§ 447 ff. FamFG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) das statthafte Rechtsmittel. Als solche ist der Rechtsbehelf des Beteiligten auch auszulegen, denn mit ihm wird die sachliche Überprüfung der Antragszurückweisung im dafür vorgesehenen Verfahren begehrt. Die Bezeichnung als Erinnerung beruht auf der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 mit § 448 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG) sind erfüllt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 1170 BGB findet das Aufgebotsverfahren statt, wenn der Gläubiger unbekannt ist. Der Berechtigte eines Grundpfandrechts ist unbekannt im Sinne von § 1170 BGB, wenn er trotz Ausschöpfung aller naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand erschließbaren Erkenntnisquellen „seiner Person nach nicht bekannt“ ist (BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2009, 660/661; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Staudinger/Wolfsteiner BGB [2015] § 1170 Rn. 6). Ist - wie hier - eine natürliche Person als Inhaber einer Buchhypothek eingetragen, kann der Gläubiger unbekannt im Sinne von § 1170 BGB sein, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer ihn beerbt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 664/665; 2014, 1360/1361; NJW 2014, 693/694; Senat vom 29.11.2012, 34 Wx 478/11 = NJOZ 2013, 967; vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = FGPrax 2013, 41; Schäuble ZEV 2013, 589/590). Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass der Gläubigerprätendent sein Recht nicht nachzuweisen vermag (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694). Ein solcher Gläubiger soll nicht die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks blockieren können (zum Gesetzeszweck: BGH NJW-RR 2004, 664/666). Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck seiner Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

b) Nach § 449 FamFG obliegt es dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger des eingetragenen Rechts in diesem Sinne unbekannt ist.

Der vom Beteiligten vorgetragene Sachverhalt erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm jedoch nicht.

aa) Dahinstehen kann, ob das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger auch dann statthaft ist, wenn der Eigentümer „glaubt“, die Forderung beglichen zu haben, ohne allerdings die Erfüllung nachweisen zu können (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 8; siehe aber Schäuble ZEV 2013, 589/591 m. w. N.). Der Beteiligte bekundet nämlich nicht eine unsichere Erinnerung an eine mögliche Zahlung, sondern die feste Überzeugung, die gesicherte Forderung erfüllt zu haben. Nach diesem Vortrag besteht - unabhängig von hinreichender Glaubhaftmachung, § 449 FamFG - keine Ungewissheit über die Person (Identität) des Gläubigers. Weil gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB der Eigentümer die nach § 867 ZPO eingetragene Zwangshypothek mit dem Erlöschen der zugrundeliegenden Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwirbt, ist auf der Grundlage des Vorbringens der Inhaber des zum Eigentümerrecht gewordenen Grundpfandrechts ohne weiteres zu identifizieren. Dies schließt es aus, dass der Gläubiger gleichzeitig - wie nach dem Gesetz vorausgesetzt - unbekannt ist.

Die dargelegten Schwierigkeiten des Beteiligten, den eigenen Rechtserwerb nachzuweisen, ändern daran nichts. Die vorgetragene Situation ist nicht vergleichbar mit denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 16.11.1907 (RGZ 67, 95) und des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) zugrunde lagen. Dort berühmten sich vermeintliche Fremdgläubiger, Inhaber des eingetragenen Rechts geworden zu sein, ohne den entsprechenden Nachweis der Rechtsnachfolge in die Gläubigerposition führen zu können. Der Beteiligte, der ein Eigentümerrecht am Grundstück behauptet, steht einem Fremdgläubiger nicht gleich. Sein Interesse an einer Klärung der Rechtsinhaberschaft beruht nicht darauf, dass sein Eigentum zugunsten eines Gläubigers, der seine Rechtsstellung nicht beweisen kann, belastet wäre; das angestrebte Aufgebotsverfahren soll auch nicht dazu dienen, den Beteiligten mit seinem - möglicherweise nicht beweisbaren - Recht auszuschließen. Sein Interesse erschöpft sich vielmehr darin, den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung, die die gesetzliche Folge des Entstehens eines Eigentümerrechts bewirkt, nicht führen zu müssen.

Die Schwierigkeit, Erfüllung zu beweisen und den Anspruch auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung gegen den eingetragenen und der Person nach gleichfalls bekannten Gläubiger durchzusetzen (§ 894 BGB, § 19 Abs. 1 GBO), rechtfertigt es nicht, § 1170 BGB über seinen Regelungsbereich hinaus auf eine Sachlage anzuwenden, bei der der Inhaber des eingetragenen Rechts nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers der Person nach bekannt ist (BGH NJW-RR 2009, 660/661; Senat vom 29.11.2012 a. a. O.; MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1170 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1170 Rn. 2; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 447 Rn. 3; Wenckstern DNotZ 1993, 547/555; Schäuble ZEV 2013, 589/591).

Eine ausdehnende Gesetzesinterpretation ist jedenfalls für den hier vorgetragenen Sachverhalt nicht veranlasst; insbesondere ist der Beteiligte nicht dadurch rechtsschutzlos gestellt, dass das Gesetz ein Ausschlussverfahren für die von ihm vorgetragene Situation nicht bereitstellt. Der Gesetzgeber hat die an die preußische Grundbuchordnung angelehnte Konzeption des Aufgebots einer angeblich erloschenen Hypothek nicht übernommen (BGH NJW-RR 2004, 664/665). Zudem greift hier die Überlegung nicht, ein restriktives Gesetzesverständnis würde den Eigentümer in den Prozessbetrug zwingen (so Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 13; Wolfsteiner MittBayNot 2014, 446/447), weil er - trotz unzulänglicher tatsächlicher Grundlage - einen Grundbuchberichtigungsanspruch und daher Erfüllung behaupten müsse; denn der Antragsteller betont die sichere Überzeugung, Zahlung geleistet und dadurch die der Hypothek zugrunde liegende Forderung erfüllt zu haben.

bb) Der unbekannte Aufenthalt des der Person nach gleichfalls bekannten eingetragenen Gläubigers berechtigt nicht zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB; § 6 Abs. 1 und 1a Grundbuchbereinigungsgesetz - GBBerG - erfasst den vorgetragenen Sachverhalt nicht (BGH NJW-RR 2004, 664/665; LG Köln MDR 2003, 473; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 447 FamFG Rn. 1; Schaal RNotZ 2008, 569/589; a. A. MüKo/Eickmann FamFG 2. Aufl. §§ 447- 453 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 12 f.). Anderslautende Instanzrechtsprechung (vgl. LG Erfurt Rpfleger 1994, 310; LG Aachen NJW-RR 1998, 87) ist überholt. Rechtsschutzlos ist der Beteiligte dadurch nicht (vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 664/665 f.).

An das Gesetz ist die Rechtsprechung gebunden.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte bereits nach dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, die gerichtlichen Kosten schuldet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Nennbetrag der Hypothek (§ 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG). Der Senat macht von der Befugnis des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und ändert die Wertfestsetzung für die erste Instanz entsprechend ab, denn der Ansatz nur eines Bruchteils von 20% des Nennbetrags reflektiert nicht das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Durchführung des Verfahrens, in dem nicht lediglich ein Legitimationspapier, sondern das Recht selbst aufgeboten werden soll.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt sind.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.