Bewertungsgesetz - BewG | § 20 Ermittlung des Einheitswerts

Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Steuerrecht: Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

02.05.2018

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Grundsteuer

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bewertungsgesetz - BewG | § 138 Feststellung von Grundbesitzwerten


(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaft

Bewertungsgesetz - BewG | § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten


(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlic
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Sept. 2018 - II B 13/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2017 14 K 14208/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Sept. 2018 - II R 20/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. August 2014  4 K 2970/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2018 - II R 16/13

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Februar 2013  3 K 3190/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2018 - II R 37/14

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2014  3 K 3370/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2018 - II R 14/13

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des  Finanzgerichts Köln vom 23. Januar 2013 4 K 3625/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 10. Apr. 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor 1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsg

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 B 68/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 721,25 Euro festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des An

Referenzen

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung...
(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung...