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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

Zeitreise: 11.12.2024

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690 1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft, 2. für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft, 3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

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