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§ 12Amtlich · § 5 UrhG

Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen

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(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Formular F.130.01, 2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Formular F.230.01, 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Formulare F.231.01 bis F.238.01.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.

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