Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 29Amtlich · § 5 UrhG

Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten

Zeitreise: 07.11.2024

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Feststellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt, hat unverzüglich eine Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 im örtlichen Einzugsbereich über die Aufnahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei einer Hausgeburt.

(2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, dass der Schwangeren die Beratung zur vertraulichen Geburt und deren Durchführung nach Maßgabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Beratungsfachkraft nach § 28 persönlich angeboten wird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.

Passende Werkzeuge

  • FamilienrechtEhegatten-Notvertretung: Recht & 6-Monats-Frist prüfen (§ 1358 BGB)Dürfen Ehegatten füreinander über die Gesundheitssorge entscheiden? Der Check ordnet die Voraussetzungen und Ausschlussgründe des § 1358 BGB ein und berechnet die 6-Monats-Frist ab ärztlicher Feststellung — nur Gesundheitssorge, nicht bei Getrenntleben, Vorsorgevollmacht oder Betreuer.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • SozialrechtEigenanteil im Pflegeheim: was der Zuschlag von 75 % wirklich erreicht (§ 43c SGB XI)Der Leistungszuschlag steigt mit der Bezugsdauer auf 15, 30, 50 und 75 Prozent — aber nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage bleiben. Der Rechner zeigt die Heimrechnung vorher und nachher.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.