Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Schwangerschaftskonfliktgesetz - BeratungsG | § 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
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Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten Inhaltsverzeichnis

Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere

1.
über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
2.
sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
3.
mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
4.
mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.

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Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einr

(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach Abs
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktbe

(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere
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published on 25/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.
published on 25/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.
published on 25/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über öffentliche Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg.
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(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient...
(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere, insbesondere...