Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

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published on 30/01/2018 00:00

Tenor I. Ziff. I des Urteils des Verwaltungsgerichts München 31. Juli 2014 wird geändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 18. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 1
published on 30/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Studienrätin, wendet sich gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin und beansprucht ihre eigene Beförderung.
published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2 Der Klägerin stehen Ansprüche gegen d
published on 26/01/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 1939 geborene Kläger stand als Professor an der Fachhochschule (Besoldungsgruppe C 3) im Dienst des Beklagten. Nach dem Studium von 1958 bis 1965 war er
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