Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Dez. 2017 - Vf. 15-VII-13

published on 06/12/2017 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Dez. 2017 - Vf. 15-VII-13
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Tenor

1. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326) geändert worden ist, verstößt gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV und ist nichtig.

2. Dem Antragsteller sind die durch das Popularklageverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

1. Gegenstand der Popularklage ist Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326) geändert worden ist.

Die angegriffene Bestimmung und weitere damit in Zusammenhang stehende Regelungen des Art. 85 BayBeamtVG haben folgenden Wortlaut:

Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

  • 1.Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  • 2.Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  • 3.Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

  • 4.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, …

  • 5.Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung,

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a) bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,

(5) 1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

Weitere für die Popularklage bedeutsame Regelungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes lauten wie folgt:

„Art. 19 Sonstige Zeiten

Die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin

1. a) als Rechtsanwalt, Rechtsanwältin oder als Beamter, Beamtin oder Notar, Notarin, der oder die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen hat, oder tätig gewesen ist oder kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.“

Art. 24 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

(2) Zeiten im Sinn der Art. 16 bis 19 und 21 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.

(4) Im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 nicht übersteigen soll.

2. Im Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034), in Kraft getreten am 1. September 2006, ist die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Ländern (Art. 74 a Abs. 1 GG a. F.) abgeschafft worden. Für diese Regelungsbereiche haben seither die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Nach den Übergangsregelungen (Art. 125 a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) galt für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Bun-desbeamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl I S. 1818), soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Diese Ersetzung erfolgte mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen in Bayern durch das als § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, BayRS 2033-1-1-F) erlassene und am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Beamtenversorgungsgesetz. Bis zum Inkrafttreten des Art. 85 BayBeamtVG regelte in Bayern die bundesrechtliche Norm des § 55 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung die Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge. Diese lautete und lautet auch heute noch (soweit hier von Relevanz):

§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

  • 1.Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  • 2.Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  • 3.Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, …

  • 4.Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren … entspricht,

2. auf einer Höherversicherung beruht.

2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

3. Eine Kürzung der Altersversorgungsleistungen von verbeamteten Versorgungsempfängern, die auch Leistungen aus einer Lebensversicherung empfingen, sah erstmals die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Regelung des § 115 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1007) vor. Die Bestimmung war in § 115 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl I S. 1801) eingefügt worden, der in erster Linie die Berücksichtigung von Vordienstzeiten von Beamten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähige Dienstzeit regelte. Mit dem gleichen Gesetz erließ der Gesetzgeber auch die sog. Ruhensregelungen nach § 160 a BBG 1965 und § 85 a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG 1965), die das Zusammentreffen von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen regelten. Die Beamtenversorgung sollte im Wege einer Anrechnung der Renten auf die Versorgungsbezüge für den eine bestimmte Höchstgrenze überschreitenden Betrag „zum Ruhen gebracht“, die festgesetzte Versorgung also in Höhe des Ruhensbetrags nicht ausgezahlt wer den (BVerwG vom 27.1.2011 Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 25). Ziel der Regelung war der Abbau der Überversorgung durch den Bezug von Beamtenversorgung einerseits und von gesetzlicher Rente andererseits, deren Ursache vor allem in der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten und in der Gestaltung der Ruhegehaltsskala gesehen wurde (BT-Drs. IV/2174 S. 18 ff.). Anders als bei den gesetzlichen Renten sah sich der Gesetzgeber allerdings bei der Altersvorsorge durch Lebensversicherungen, an der sich der öffentlich-rechtliche Dienstherr aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelung beteiligt hatte, infolge der „privaten Grundlage“ außerstande, solche Vorsorgeleistungen durch Anrechnung auf die Versorgungsbezüge in die Ruhensregelung des § 160 a BBG 1965 miteinzubeziehen. Zum Abbau der Doppelversorgung wählte er deshalb einen anderen Weg und beschränkte die Berücksichtigung von Vordienstzeiten (vgl. BT-Drs. IV/2174 S. 23). § 115 Abs. 3 BBG 1965 lautete: „Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 111 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses., soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während dieser Zeiten aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensversicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.“

Diese nur für Bundesbeamte geltende Regelung übernahm der Bundesgesetzgeber - auf der Grundlage der ihm im Jahr 1971 durch Art. 74 a GG zugewiesenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung auch in den Ländern - in § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) und dehnte sie auf Landesbeamte aus (später § 10 Abs. 2 BeamtVG, vgl. Gesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl I S. 1523). Zugleich stellte er klar, dass die (Halb-)Anrechnung von Dienstzeiten auch bei Zuschüssen zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung galt; er vertrat die Auffassung, dass diese Zuschüsse denjenigen zu einer Lebensversicherung gleichstünden (BT-Drs. 7/2505 S. 48). Die davon unabhängigen Ruhensregelungen nach § 160 a BBG 1965 und § 85 a BRRG 1965 wurden mit geringen Änderungen in § 55 BeamtVG 1976 überführt.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl I S. 2442) bezog der Bundesgesetzgeber - unter Aufgabe seiner früheren Bedenken - die Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer (befreienden) Lebensversicherung in die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG als Nr. 3 ein (später Nr. 4, vgl. Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926). Die auch heute noch (für Bundesbeamte) geltende Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG stellt diese Formen der Altersversorgung mit den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Leistungen, wie der zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, aber nur in den Fällen gleich, in denen ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat. Zum Ausgleich für die neue Möglichkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen hob der Gesetzgeber die Regelung über die (Halb-)Anrech-nung von Vordienstzeiten nach § 10 Abs. 2 BeamtVG 1981 auf (vgl. BT-Drs. 12/7547 S. 35).

4. Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG diente dem bayerischen Gesetzgeber als Vorbild für die mit der Popularklage angegriffene Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG zur Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 507 ff.). Anders als der Bundesgesetzgeber hat der bayerische Landesgesetzgeber die Anrechnung auf Versorgungsbezüge allerdings nicht auf Leistungen beschränkt, „zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat“, sondern auf alle Leistungen ausgedehnt, die der Beamte aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung erhält, auch wenn er vor Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war, die Beiträge oder Zuschüsse somit nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert wurden.

II.

Der Antragsteller stand seit 10. Juli 1989 als verbeamteter Hochschullehrer im Dienst des Freistaates Bayern. Am 1. April 2013 trat er in den Ruhestand. Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit war er Beamter auf Zeit und Angestellter im öffentlichen Dienst. Diese Beamtenzeit hat der Freistaat Bayern nachversichert, für die Zeit im Angestelltenverhältnis hat er als öffentlich-rechtlicher Dienstherr Arbeitgeberbeiträge entrichtet. Unter Einbeziehung der weiteren Dienstzeiten wurden bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes Vordienstzeiten von rund 18 Jahren berücksichtigt. Neben den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis erhält der Antragsteller Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die zu einem erheblichen Teil auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Die Leistungen beruhen auf der Tätigkeit des Antragstellers als selbständiger Rechtsanwalt in mehreren Zeiträumen zwischen dem 30. September 1978 und dem 9. Juli 1989, auf freiwilligen Beiträgen des Antragstellers, auf einer Nachversicherung durch den Dienstherrn und auf seiner Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst.

Mit seiner Popularklage rügt der Antragsteller, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

1. Die angegriffene Vorschrift verletze das von der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV umfasste Alimentationsprinzip. Sie unterscheide sich von der bisherigen Rechtslage dahingehend, dass die Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung bei der Beamtenversorgung nunmehr unabhängig davon anzurechnen seien, ob ein Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Zuschüsse geleistet habe oder nicht. Zur früheren Rechtslage habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 (BVerfGE 76, 256/298 ff.) Stellung 9 genommen. Unter Zugrundelegung der dort genannten Prämissen greife Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG in unzulässiger Weise in die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ein; diese würden in ihrem Wesensgehalt angetastet.

Das von der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV umfasste Alimentationsprinzip gebiete die Zahlung von Dienstbezügen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in einer - nach der Bedeutung des Amtes und der damit verbundenen Verantwortung abgestuften - Höhe, welche den standesgemäßen Unterhalt sichere. Es sei grundsätzlich mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar, wenn der Dienstherr Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Unterhalt des Beamten dienten, auf die von ihm zu leistende Alimentation anrechne; dies entspreche dem Grundsatz, dass eine Doppelali-mentation durch die öffentliche Hand nicht stattfinde. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG führe aber auch Leistungen der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung einer Anrechnung zu. Das sei verfassungswidrig, weil es sich hierbei nicht um Leistungen aus einer öffentlichen, sondern aus einer privaten Kasse handle. Die Anwaltsversorgung sei seinerzeit gegründet worden, um dem Umverteilungsmechanismus der Sozialversicherung zu entgehen. Sie werde vom reinen Versicherungsprinzip beherrscht. Es gälten die Prinzipien der versicherungsmathematischen Äquivalenz und der Kapitaldeckung, nicht das Umlageverfahren. Da soziale Gesichtspunkte dabei keine Rolle spielten, bestehe nicht die Gefahr einer Doppelberücksichtigung sozialer Tatbestände. Die angegriffene Norm unterscheide demgegenüber nicht danach, ob die Rentenzahlungen aus privaten oder öffentlichen Kassen stammten. Dies zeige besonders die Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, welche ausschließlich aus privaten Kassen gezahlt würden.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Organisationsform und zum Umfang der Rechtsaufsicht stünden der Annahme der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm nicht entgegen. Zwar sei die Anwaltsversorgung öffentlich-rechtlich organisiert, sie unterliege aber nicht der gleichen strengen Aufsicht wie die Sozialversicherung. Dies lasse sich dem Vergleich etwa der Satzungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung entnehmen. Aufsichtsbehörden der Deutschen Rentenversicherung Bund seien das Bundesversicherungsamt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundeszentralamt für Steuern. Ausweislich des § 25 Abs. 2 und des § 39 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestünden umfangreiche Unterrichtungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden. Im Fall von Beanstandungen sei eine aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde angeordnet. Ferner werde durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften eine umfassende Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgeübt. Demgegenüber werde nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung nur eine Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern ausgeübt; nur Satzungsänderungen unterlägen einer aufsichtlichen Genehmigung. Das finde in der angegriffenen Norm keine Berücksichtigung.

2. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG verstoße ferner gegen die dem Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV unterfallende Fürsorgepflicht sowie gegen das im allgemeinen Gleichheitssatz verankerte Willkürverbot. Der Normgeber habe nicht nur keine Unterscheidung im Hinblick auf private und öffentliche Kassen vorgenommen, sondern auch auf eine Differenzierung dahingehend verzichtet, ob die dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Beitragszahlungen mindestens zur Hälfte durch einen Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet worden seien. Eine solche Differenzierung sei aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen geboten. Es finde eine Gleichmacherei statt, die nicht nur sachlich unbegründet sei, sondern sogar enteignungsgleichen Charakter aufweise. Die angegriffene Norm führe faktisch dazu, dass sich der Staat mit der Schaffung von Pflichtversicherungen von seinen Ali-mentierungspflichten durch Anrechnung entlasten könne, gleichgültig ob die Beitragszahlungen zu öffentlichen oder privaten Kassen geleistet würden.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass insoweit nicht differenziert werden müsse, was das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Beiträge von Selbständigen offengelassen habe, sei darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung andere Verhältnisse zugrunde gelegen hätten. Das Berufsbeamtentum unterliege einem deutlichen Wandel, welcher einerseits durch neue Anforderungen, eine andere gesellschaftliche Betrachtungsweise und auch individuell neue Lebenskonzepte geprägt sei, andererseits dem ausgeprägten Sparzwang und der intensiven Haushaltsdisziplin der öffentlichen Kassen geschuldet sei. Der Typus des bestens versorgten Nur-Beamten, von dem das Bundesverfassungsgericht ausgegangen sei, existiere heute in weiten Bereichen kaum mehr. Die angegriffene Vorschrift führe dazu, dass eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gerade für Angehörige der Versorgungswerke im Hinblick auf die spätere Altersversorgung unattraktiv werde. Sie widerspreche damit dem in der Verfassung verankerten Ziel der Erhaltung des Berufsbeamtentums, insbesondere soweit sie herausragende akademische Tätigkeiten in Forschung und Lehre betreffe.

3. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die bei Ausführung der bisherigen Ermessensrichtlinien zur Berücksichtigung von Kannvordienstzeiten angelegt worden seien. Die Popularklage richte sich gegen die Anrechnungsvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG. Davon sei die Frage der Anerkennung von Kannvordienstzeiten zu unterscheiden, die bereits nach der Gesetzessystematik der Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zuzuordnen sei.

Jedenfalls liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten werde lediglich darüber entschieden, aus welchen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sich der Ruhegehaltssatz des Beamten errechne. Damit würden letztlich die Vordienstzeiten statisch in einen bestimmten Prozentsatz überführt, sodass jeder Vordienstzeit ein fester Geldwert gegenüberstehe. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen seien hingegen beitragsorientiert. Die Höhe der Beiträge richte sich nach dem aus der Tätigkeit erzielten Einkommen. Die Verwaltungspraxis, die Anrechnung von Kannvordienstzeiten als Korrektiv zu 15 verwenden, erweise sich damit letztlich als willkürlich. Sie ersetze ohne sachgerechten Grund die individuelle Arbeitsleistung des einzelnen Beamten in einem bestimmten Zeitraum durch einen statischen Versorgungsprozentsatz.

Soweit der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Art. 85 BayBeamtVG nicht mehr an die Herkunft der finanziellen Mittel, sondern allein an die Berufstätigkeit und Arbeitsleistung des Beamten anknüpfe, würden ungleiche Sachverhalte fehlerhaft gleich behandelt. Im Unterschied zur selbständigen Tätigkeit zeichne sich die Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch ein hohes Maß an beruflicher und wirtschaftlicher Sicherheit aus. Angehörige der freien Berufe hätten dagegen in der Regel die Höhe ihres Einkommens und damit auch die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge selbst in der Hand. Daher sei es vertretbar, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst versorgungsrechtlich einer „statischen“ Umrechnung zugeführt würden. Keinesfalls dürfe dies aber bei Einkommen aus selbständigen Tätigkeiten erfolgen, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien und letztlich auf unterschiedlichen Lebensentscheidungen beruhten.

Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung nicht nur die frühere Anrechnungspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, sondern sei weit darüber hinausgegangen. Dies zeige das Beispiel des Antragstellers, bei dem nach der früheren Rechtslage 38,89% der Leistungen aus der Anwaltsversorgung anrechnungsfrei geblieben wären. Mit der vollständigen Anrechnung nach neuem Recht erfolge ein mittelbarer Zugriff auf privat erworbene Ansprüche, zu welchen der Staat keinerlei Eigenleistung erbracht habe. Für eine Anrechnung auch solcher Leistungen gebe es keine dem Alimentationsprinzip und dem Gebot des Vertrauensschutzes standhaltende Rechtfertigung.

Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer Überversorgung habe keinen verfassungsrechtlichen Rang. Die Alimentation sei keine Sozialleistung, die unter einem Bedürftigkeitsvorbehalt stehe. Zwar könne sich der öffentliche Arbeitgeber darauf berufen, dass der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse bereits Leistungen erhalte. In diesen Fällen könne er die Versorgungsleistung entsprechend kür 18 zen, wenn die Gesamtversorgung die Obergrenzen überschreite. Dies gelte aber nur für Altersversorgungsleistungen aus öffentlichen Kassen oder solchen Kassen, zu denen der öffentliche Arbeitgeber mindestens 50% der Beiträge geleistet habe. Es sei nicht Sinn des Alimentationsprinzips, zu verhindern, dass jemand aufgrund vorangegangener nichtstaatlich finanzierter Vorsorge eine höhere Altersversorgung erziele als ein Nur-Beamter, nur weil er zuletzt Beamter gewesen sei. Der Neuregelung gehe es in Wahrheit nicht darum, Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Sie habe vielmehr in erster Linie fiskalische Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung aber nicht ausreichten. Die Beschränkung der Anrechnung auf Versorgungsleistungen aus öffentlichen Kassen stelle keine ungerechtfertigte Privilegierung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken dar.

Selbst wenn man es als verfassungsrechtlich zulässig ansehen sollte, dass der Staat im Rahmen seiner Alimentationspflicht nahezu unbegrenzt auch Alterseinkünfte, die nicht aus öffentlichen Kassen stammten, anrechnen dürfe, hätte es zumindest einer Übergangsregelung bedurft. Der Altersversorgung müsse unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes besondere Bedeutung beigemessen werden, weil eine Verschlechterung der Bedingungen kurz vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr kompensiert werden könne.

III.

1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet.

Ein Beamter, der weitere Versorgungsbezüge erhalte, weil er neben seiner Tätigkeit als Beamter eine andere Tätigkeit ausgeübt habe, dürfe keine Überversorgung erhalten, sondern sei wie ein Nur-Beamter zu behandeln. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass Einschränkungen der beamtenrechtlichen Versorgung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar seien. Dieses gebiete, dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt entsprechend seinem 22 Dienstrang zu gewähren. Der Beamte müsse über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleiste und einen gewissen Lebenskomfort ermögliche. Eine Überversorgung, die gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoße, sei nicht geschützt. Eine solche Überversorgung könne sich aber ergeben, wenn der Beamte im Ruhestand neben der allgemeinen Beamtenversorgung Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalte. Wegen der mit einem Nur-Beamten vergleichbaren Rechtsstellung müsse dies zu einer Beschränkung der Altersruhegelder führen. Nicht angerechnet würden nur Einkommen, die sich aus einer privaten Altersversorgung oder aus zusätzlich vom Beamten angesparten Vermögenswerten ergäben. Im Übrigen schließt sich der Bayerische Landtag den Ausführungen der Bayerischen Staatsregierung an.

2. Nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung ist die Popularklage ebenfalls unbegründet.

a) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG verletze nicht das Alimentationsprinzip. Dieses gebe unter anderem vor, dass der Unterhalt des Beamten und seiner Familie im Alter durch den Dienstherrn vollständig gesichert sein müsse und insofern von dem Beamten keine private Vorsorge aus Eigenmitteln gefordert werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass das derzeitige Versorgungsniveau dem Grundgedanken der Alimentation ausreichend Rechnung trage und dem Ruhestandsbeamten einen angemessenen Lebensstandard gewähre. Bei der Ausgestaltung der Versorgung verbleibe dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum. Er sei aber verpflichtet, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu wahren. Diesem Erfordernis sei genügt, wenn für eine Vorschrift ein sachlich vertretbarer Grund bestehe. Ein solcher Grund liege vor.

Die Beamtenversorgung sei als Vollversorgung ausgestaltet, deren Höhe sich an der Alterssicherungsleistung bemesse, die ein so genannter Nur-Beamter aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit höchstens erreichen könne. Das versorgungsrechtliche Leitbild des Nur-Beamten orientiere sich an einem Beamten, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen könne. Tatsächlich wiesen nur ca. 20% der Ruhestandsbeamten eine Mischbiografie auf, während 80% weiterhin das Leitbild des Nur-Beamten erfüllten. Die damit verbundene Höchstversorgung solle auch derjenige nicht überschreiten können, der durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einen zusätzlichen, ebenfalls der Alterssicherung dienenden Anspruch erworben habe. Weitere Beschäftigungen könnten durch die Berücksichtigung von Kannvordienstzeiten versorgungserhöhend wirken, obwohl die Alterssicherung über Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährleistet sei. Solche Alterssicherungssysteme seien von jeher nicht auf die Beamtenversorgung abgestimmt. Die notwendige Abstimmung zur Vermeidung einer Überversorgung könne der Landesgesetzgeber nicht leisten, weil es sich um gänzlich verschiedene Systeme handle, die historisch gewachsen seien und für die eine Regelungskompetenz fehle. Daher müsse die Korrektur im Wege der Anrechnung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf die Beamtenversorgung erfolgen. Werde durch die Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und den Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschritten, sei deshalb eine Anrechnung der überschießenden Beträge vorgeschrieben. Ein Beamter mit Mischbiografie werde damit dem NurBeamten gleichgestellt, der nach mehr als 40 Dienstjahren ebenfalls nur die Höchstversorgung erhalte. Dass die Ausrichtung der Höhe der Versorgung am Nur-Beamten ein tragendes Prinzip der Beamtenversorgung darstelle, zeige auch Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG. So werde sichergestellt, dass die Gesamtversorgung eines Beamten im Regelfall die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschreite und alle Ruhestandsbeamten gleich behandelt würden. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, die Überversorgung von Renten beziehenden Ruhestandsbeamten zu beseitigen und an die Versorgung von Nur-Beamten anzugleichen.

Mit Art. 85 BayBeamtVG habe der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen. Er knüpfe die Anrechnung von Renten nicht mehr an den Tatbestand der Doppelalimentierung aus öffentlichen Kassen, d. h. an die Herkunft der finanziellen Mittel, sondern an das Vorliegen einer Berufstätigkeit, auch um die bis zum 31. Dezember 2010 angewendeten Ermessensrichtlinien durch eine gesetzliche Grundlage zu ersetzen. Die Anknüpfung an die Arbeitsleistung des Beamten habe das Bundesverfassungsgericht als geeignetes Differenzierungskriterium für die Anrechnung von Renten angesehen.

Die Beamtenversorgung sei bifunktional ausgestaltet, d. h. sie umfasse die Regelsicherung und eine Art Betriebsrentenanteil. Beamte seien daher nicht darauf angewiesen, ihre Alterssicherung über ein weiteres Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Der Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie werde durch die Versorgung vollständig gedeckt, unabhängig von einer weiteren Berufstätigkeit des Beamten. Eine private Vorsorge aus Eigenmitteln sei nicht erforderlich, könne aber freiwillig erfolgen. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Leistungen würden auf die Versorgung nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG nicht angerechnet. Darunter seien aber nur Beiträge zu verstehen, die der Beamte nicht im Rahmen einer Pflichtversicherung leiste, sondern als eigenständige, selbst veranlasste Vermögensdispositionen erbringe. Insoweit komme es nicht entscheidend darauf an, aus welchen finanziellen Quellen die Beiträge stammten. Auch im Fall der auf Antrag Pflichtversicherten gehe das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass es für die Anrechnung von Renten unerheblich sei, ob die Beiträge vom Beamten selbst geleistet würden, solange die Rente aus einem Arbeitsverhältnis entstehe.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass Zeiten, die über eine Pflichtversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgedeckt würden, im Normalfall als Kannvordienstzeiten, etwa nach Art. 19 und 22 BayBeamtVG, anerkannt würden und so versorgungserhöhend wirkten. Würden die Leistungen aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, würde der Ruhestandsbeamte für denselben Zeitraum seiner Berufstätigkeit doppelt profitieren, nämlich zum einen durch die Erhöhung der Versorgung infolge der Anerkennung von Kannvordienstzeiten und zum anderen durch die Leistungen aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Eine solche Doppelberücksichtigung gleicher Zeiten gelte es zu vermeiden. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Anrechnung aber nicht zwingend erforderlich, dass die der Rente zugrunde liegenden Zeiten bei der Bemessung des Ruhegehalts Berücksichtigung gefunden hätten. Entscheidend sei lediglich, dass die Anrechnungsregelungen einer ungerechtfertigten Überversorgung Renten beziehender Versorgungsempfänger umfassend entgegenwirkten, um Mischlaufbahn-Beamte gegenüber Nur-Beamten nicht zu privilegieren. Dies habe der Gesetzgeber mit den Anrechnungsregelungen des Art. 24 Abs. 4 und des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG umgesetzt.

b) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Dieser verbiete auch im Versorgungsrecht, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Eine fehlerhafte Gleichbehandlung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung liege nicht vor. Die Sach-verhalte seien nicht wesentlich ungleich. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, im Rahmen der Anrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG nicht mehr auf die Herkunft der finanziellen Mittel, sondern auf die Berufstätigkeit und Arbeitsleistung des Beamten abzustellen. In dieser Hinsicht unterschieden sich Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht. Zwar leisteten viele Versicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihre Beiträge überwiegend oder in voller Höhe selbst. Die Leistungen dienten aber nicht der freiwilligen Altersvorsorge, da hinter ihnen nicht die bloße Fiktion einer Arbeitsleistung, sondern eine tatsächliche Arbeitsleistung stehe. Bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen bestehe zudem eine Pflichtmitgliedschaft, die die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetze.

Selbst wenn sich aber Leistungen aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend unterscheiden würden, wäre die Gleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG diene dazu, eine Privilegierung von Mischbiogra-fie-Beamten effektiv zu vermeiden. Die Privilegierung resultiere nicht aus einer höheren Lebensarbeitszeit des Mischbiografie-Beamten, sondern ergebe sich aus dem unkoordinierten Nebeneinander von verschiedenen Alterssicherungssystemen. Ein Mischbiografie-Beamter könne ohne die Anrechnungsmöglichkeit des Art. 85 BayBeamtVG eine wesentlich höhere Alterssicherung erreichen als ein Nur-Beamter. Daher sei es gerechtfertigt, dem Beamten mit Mischbiografie ebenfalls nur die Höchstversorgung unabhängig davon zukommen zu lassen, ob das weitere Beschäftigungsverhältnis vor oder während der Beamtentätigkeit bestanden habe. Zudem dürften Mitglieder von Kammerberufen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert seien, gegenüber Angestellten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien, nicht privilegiert werden. Zwar leisteten die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherten ihre Beiträge voll oder zumindest überwiegend selbst, während bei Angestellten der Arbeitgeber für die Hälfte der Beiträge aufkomme. Doch werde auch bei der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitgeberanteil letztlich aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erwirtschaftet, sodass der Unterschied zwischen hälftiger Beitragszahlung durch pflichtversicherte Arbeitnehmer und alleiniger Beitragszahlung durch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte im Ergebnis von geringer Bedeutung sei.

Im Übrigen liege es allein im Ermessen des Gesetzgebers, auf welche Weise die Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Fachkräfte und Quereinsteiger gefördert werde. Man habe sich dafür entschieden, Vordienstzeiten umfassend als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, damit auch Bewerber mit Mischbiogra-fien die Möglichkeit hätten, bis zum Erreichen der Altersgrenze den Höchstruhe-gehaltssatz zu erdienen und das Versorgungsniveau eines Nur-Beamten zu erlangen. Für den Freistaat Bayern ergäben sich nach wie vor keine Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Nachwuchskräften, sodass eine Gefährdung für das Bestehen und die Qualität des Berufsbeamtentums nicht ersichtlich sei.

c) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG verstoße auch nicht gegen das in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV enthaltene Rückwirkungsverbot. Die Regelung wirke auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft und stelle sich deshalb als tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Diese unechte Rückwirkung sei zulässig, weil die Veränderungsgründe des Gesetzgebers die Bestandsinteressen der Betroffenen überwögen. Zwar werde gerade im Beamtenversorgungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Die Neuregelung sei aber aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Insbesondere im Bereich der Anrechnung von Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sei zu berücksichtigen, dass auch vor Inkrafttreten der angegriffenen Regelung am 1. Januar 2011 über § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG hinaus ein Ausgleich für diese Leistungen stattgefunden habe, indem Kannvordienstzeiten nach Maßgabe von Ermessensrichtlinien in bestimmten Fällen nur eingeschränkt anerkannt worden seien. Hintergrund dieser Praxis sei bereits damals die Verhinderung einer Überversorgung gemessen am Leitbild des Nur-Beamten gewesen. Die Anrechnung von Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen verfolge im allgemeinen Interesse den Zweck, eine Überalimentierung im Vergleich zum Nur-Beamten zu verhindern. Mit der Neuregelung sollten die Grundsätze der früheren Ermessensrichtlinien auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Aus der Überleitungsvorschrift des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG, die den Bestandsschutz für Versorgungsbezüge von Versorgungsempfängern regle, die bis zum 1. Januar 2011 in den Ruhestand getreten seien, ergebe sich nichts Anderes. Der unterschiedliche Status von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern rechtfertige die Differenzierung. Zudem habe die Regelung einen Ausgleich für die Versorgungsempfänger schaffen sollen, die unter Geltung der alten Rechtslage von einer Kürzung der Kannvordienstzeiten betroffen gewesen seien. Wegen der besonderen Bestandskraft des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG habe die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr angepasst werden können.

IV.

Die Popularklage ist zulässig.

1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählt auch Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG.

2. Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23 m. w. N.). Daneben macht er einen Verstoß gegen das in Art. 118 Abs. 1 BV verankerte Willkürverbot geltend. Der Antragsteller hat damit gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG subjektive Rechte verbürgende Verfassungsnormen als verletzt bezeichnet. Er hat auch die Gründe dargelegt, aus denen er die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmung ableitet.

V.

Die Popularklage ist begründet. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 326) geändert worden ist, verstößt gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Alimentationsprinzip.

1. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes -angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Ali-mentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen. Die Ali-mentationsverpflichtung des Dienstherrn ist unabdingbar und kraft ihrer besonderen rechtlichen Struktur nicht teilbar. Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.).

Bei der Konkretisierung der aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dementsprechend hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 29 m. w. N.).

Allerdings rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien. Deshalb hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 30 m. w. N.).

2. Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Deshalb ist die angemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Daher kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht grundsätzlich nicht dadurch entlasten, dass sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält. Zwar kann der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechen-barkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Fall der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden. Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 32 m. w. N.).

a) Sachliche Gründe für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte bzw. Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation haben die verfassungsgerichtliche und die fachgerichtliche Rechtsprechung für zwei Fallgestaltungen als rechtlich unbedenklich anerkannt (vgl. im Einzelnen VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 33 ff. m. w. N.): 

aa) Der Dienstherr soll sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten können, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählen vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen. Dass Versorgungsbezüge durch die Anrechnung der aus einer öffentlichen Kasse fließenden Renten gekürzt werden, ist durch Gründe, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen, als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Hierdurch wird eine nur schwer verständliche Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben (sog. Mischlaufbahn-Beamten), gegenüber Nur-Beamten beseitigt. Da das Versorgungsrecht der Beamten davon ausgeht, dass dieser sein ganzes Arbeitsleben in den Dienst des Staates stellt, kommt es bei Mischlaufbahn-Beamten in der Regel zu einer Überhöhung der Gesamtversorgung. Diese entsteht nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten -allerdings grundlos - zugutekommt. Ein weiterer sachgerechter Grund, die Kosten der Alimentierung in diesen Fällen zu senken, ist darin zu sehen, dass bei Mischlaufbahn-Beamten das korrelativ ausgewogene, auf Lebenszeit angelegte Dienstund Treueverhältnis in ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten gerät. Erst der späte Eintritt in das Beamtenverhältnis oder der frühe 40 Austritt aus diesem eröffnet dem Mischlaufbahn-Beamten die - einem vergleichbaren Nur-Beamten verschlossene - Möglichkeit, seine Arbeitskraft während eines Teils seines Berufslebens in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und damit zur Begründung eines Rentenanspruchs einzusetzen. Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimenta-tionspflicht des Dienstherrn (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 35 f. m. w. N.).

Dieser Fallgruppe gleichgestellt sind insbesondere auch Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht entlasten, wenn der Versorgungsberechtigte zwar aus einer öffentlichen Kasse keine weiteren Versorgungsleistungen erhält, ihm aber durch aus öffentlichen Mitteln stammende Aufwendungen des Dienstherrn weitere Einkünfte verschafft werden, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Blieben diese vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber mitfinanzierten Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung im Rahmen der Beamtenversorgung anrechnungsfrei, hätte der Dienstherr aus öffentlichen Mitteln sowohl die Beamtenversorgung als auch - zu einem wesentlichen Anteil - die private Altersvorsorge finanziert. Darin würde eine kaum verständliche Begünstigung gegenüber den Nur-Beamten liegen (vgl. BVerwG vom 28.1.2004 DVBl 2004, 768/769 ff. zu Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 BeamtVG; vgl. auch VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 41 m. w. N.).

bb) Darüber hinaus wird eine Anrechnung von Einkünften auf die Alimentation als gerechtfertigt erachtet, soweit diese darauf beruhen, dass das Verhältnis der Ali-mentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungspflicht des Beamten gestört, d. h. zulasten des Dienstherrn verschoben ist, und dadurch Vorteile, die der Beamte hieraus ziehen kann, ausgeglichen werden sollen (sog. Vorteilsausgleich).

Diese Fallgruppe betrifft vor allem die Berücksichtigung von privatem Erwerbseinkommen, das einem Ruhestandsbeamten infolge seines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand zufließt. Durch den früheren Ruhestandseintritt entfällt die Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, vorzeitig. Dieser vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten Arbeitskraft freisetzen und ihm - im Einzelfall - ermöglichen, in erheblichem Umfang außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Die Vorteile, die der Beamte aus der vorzeitigen Ruhestandsversetzung ziehen kann, schlagen sich typischerweise zulasten des Dienstherrn nieder. Diesem geht infolge des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand die Arbeitskraft des Beamten verloren. Gleichzeitig ist er über einen im Vergleich zum Regelfall längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet. Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichten-gefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) sachlich gerechtfertigt (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 45 f. m. w. N.).

b) Die aufgrund des Alimentationsprinzips gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vorgegebenen Grenzen wurden nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs hingegen durch die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG überschritten. Er hat die dort vorgesehene Anrechnung von sonstigen - ohne jede Beteiligung des Dienstherrn beispielsweise aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammenden - Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten für nichtig erklärt. Denn insoweit ist weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben noch steht eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten; sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, liegen deshalb nicht vor (VerfGH BayVBl 2015, 558 Leitsatz und Rn. 48 f.).

3. Entsprechend zu beurteilen sind Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, wenn kein 46 Dienstherr oder öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber Beiträge oder Zuschüsse zu der hieraus stammenden Versorgung des Beamten geleistet hat.

Die angegriffene Anrechnungsregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG erfasst in Fortentwicklung des bisherigen Rechts (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 507 f.) laufende oder einmalige (vgl. Art. 85 Abs. 4 BayBeamtVG) Versorgungsleistungen, die - auch ohne jegliche Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn - aus diesen Kassen stammen; ausgenommen sind nur solche Versorgungsleistungen, die auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruhen, soweit sich der (private) Arbeitgeber hieran nicht zumindest zur Hälfte beteiligt hat (vgl. Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG). Anders als nach der früher auch für Landesbeamte geltenden Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG hat der bayerische Landesgesetzgeber die Anrechnung nicht nur auf solche Leistungen beschränkt, zu denen ein (öffentlich-rechtlicher) Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Vielmehr sind -von der Ausnahme des Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG abgesehen - alle Leistungen betroffen, die der Beamte aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung erhält, auch wenn er außerhalb des Beamtenverhältnisses, auf dem seine Versorgung beruht, nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war und die Beiträge oder Zuschüsse deshalb nicht oder nicht mindestens zur Hälfte von der öffentlichen Hand, sondern durch vollständige Eigenleistung oder anteilig von ihm und seinem privaten Arbeitgeber finanziert wurden. Damit will der Gesetzgeber - wie bei der vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärten Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG - auch hier ausschließlich aus privaten Mitteln finanzierte Leistungen auf die Versorgungsbezüge eines mit Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten anrechnen. Dies überschreitet die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen und bewirkt eine unzulässige Kürzung der Versorgungsbezüge. Das gilt für ausschließlich privat finanzierte Leistungen sowohl aus einer befreienden Lebensversicherung (vgl. dazu unten a) als auch aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. dazu unten b).

a) Bei einer befreienden Lebensversicherung im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG handelt es sich um eine Sonderform der vom Arbeitgeber mitfinanzierten Alterssicherung, die Angestellte bis zum 31. Dezember 1967 zum Zweck der Befreiung von der Angestelltenpflichtversicherung abschließen konnten. Angestellten, die infolge Überschreitens einer bestimmten Jahresarbeitsverdienstgrenze bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-gesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 88) nicht versicherungspflich-tig waren und aufgrund dieses Gesetzes versicherungspflichtig wurden, wurde durch Art. 2 § 1 Satz 1 Buchst. b AnVNG für eine begrenzte Übergangszeit die Möglichkeit eingeräumt, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht für Angestellte befreien zu lassen. Um die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erreichen, mussten sie mit einer öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmung für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufwenden, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wären. Wegen der Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenzen wurden entsprechende Befreiungsmöglichkeiten in den Jahren 1965 und 1967 durch Novellierungen des Art. 2 § 1 AnVNG geschaffen (vgl. Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 1965, BGBl I S. 476/496, bzw. Art. 2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967, BGBl I S. 1259/ 1268). Im Hinblick auf diese Befreiungstatbestände wurden in übereinstimmender Praxis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Lebensversicherungsunternehmen zwischen diesen und den versicherungspflichtigen Angestellten sogenannte „befreiende Lebensversicherungen“ abgeschlossen (vgl. Hülsmann, VersR 1993, 1188). Auch wenn der Abschluss der Lebensversicherung Vo raussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war, sind Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung keine Leistungen aus öffentlichen Kassen, sondern Leistungen eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags (vgl. BVerwG DVBl 2004, 768/770; BSG vom 5.5.2010 NZS 2011, 300 Rn. 16). Damit sind sie -vergleichbar den Versorgungsleistungen, die ohne jede Beteiligung des Dienstherrn aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammen (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 48) - Leistungen aus einer privaten Kasse.

Private Kassen unterscheiden sich wesentlich von den öffentlichen Rentenkassen und können mit diesen nicht gleichgesetzt werden. Denn private Kassen sind anders als die Rentenkassen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestimmt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs, die ihren Ausdruck insbesondere in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind (Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren), in der Finanzierung durch das vom Generationenvertrag geprägte Umlageverfahren sowie in dem aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss finden (vgl. BVerfGE 76, 256/300 f.; vgl. auch §§ 153, 213 SGB VI). Sie beruhen vielmehr auf dem reinen Versicherungsprinzip, das - ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand -vom Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluss geprägt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/300), und unterliegen daher einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 49 m. w. N.). Es gilt das Prinzip der Kapitaldeckung, bei dem - ohne finanzielle Beteiligung der Steuerzahler - die vom Versicherten eingezahlten Versicherungsbeiträge rentierlich angelegt und im Versicherungsfall nach Abzug der angefallenen Verwaltungskosten wieder an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden (vgl. BVerfGE 76, 256/303; BVerfG vom 30.9.2015 NJW 2016, 469 Rn. 44; vgl. auch §§ 1, 150 ff. VVG sowie §§ 138, 232 Abs. 1 Nr. 1 VAG).

Um eine solche private Kasse handelt es sich bei einer befreienden Lebensversicherung. Denn unbeschadet öffentlich-rechtlicher Elemente, wie der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder eine zuständige Landesaufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nrn. 33 und 34, § 320 Abs. 1 Nr. 1, § 321 VAG), werden die Leistungen aus einer (befreienden) Lebensversicherung nicht umlagefinanziert aus laufenden Beiträgen mit sozialen Komponenten und Zuschüssen aus Steuermitteln erbracht. Vielmehr findet das Kapitaldeckungsverfahren Anwendung.

Leistet die öffentliche Hand hierzu keine Beiträge oder Zuschüsse, betrifft die Leistung aus der befreienden Lebensversicherung keine von der öffentlichen Hand (mit-)finanzierte Kasse. Eine auf Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung neben beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen beruhende „Überversorgung“ des Beamten resultiert daher nicht - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - aus einer staatlichen und infolge sozialer Fürsorge gewährten Leistung der Allgemeinheit (ohne Arbeitsleistung des Versorgungsempfängers als Gegenleistung), sondern allein aus der Eigenleistung des Beamten bzw. seines privaten Arbeitgebers. Ebenso wenig besteht die Gefahr einer Doppelleistung aus öffentlichen Haushalten, weil die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus der befreienden Lebensversicherung keinerlei finanzielle Mittel geleistet hat.

Auch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges steht insoweit nicht inmitten. Zwar besteht bei Mischlaufbahn-Beamten auch hinsichtlich (rein) privat erworbener Ansprüche eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis insoweit, als die Dienstleistungspflicht zugunsten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens besteht und diese Beamten - anders als Nur-Beamte - lediglich wegen eines späteren Eintritts in das Beamtenverhältnis oder eines früheren Austritts aus diesem private Versorgungsansprüche außerhalb von öffentlichen Kassen erwerben können (vgl. 51 BVerfGE 76, 256/316 f.). Diese „Überversorgung“ durch private Versorgungsansprüche schlägt sich aber nicht zulasten des Dienstherrn nieder. Insbesondere folgt sie nicht daraus, dass verschiedene (öffentliche) Alterssicherungssysteme, wie Beamtenversorgung und Rentenversicherung, die jeweils den vorzeitigen Abbruch von Tätigkeiten begünstigen, nicht aufeinander abgestimmt sind, sodass Systemwechsler hiervon grundlos, weil ohne Eigenleistung, durch eine überproportionale Versorgung profitieren. Soweit keine Leistungen eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst erbracht wurden, beruht die Versorgungsleistung vielmehr auf einer reinen Eigenleistung des Beamten und seines privaten Arbeitgebers. Ein beachtliches Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten aus dem im Regelfall als Lebensberuf konzipierten Dienst im Beamtenverhältnis ist in diesem Fall nicht gegeben, da der Beamte für diese Zeiten nicht - quasi doppelt bzw. überhöht - aus öffentlichen Kassen, sondern - nur zusätzlich - von privater Seite Versorgungsleistungen erhält. Der Dienstherr muss, unabhängig davon, ob die privaten Versorgungsansprüche auf der Grundlage einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten (durch Zahlung freiwilliger Beiträge) oder aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers entstanden sind, die erdiente Versorgung nur einmal aus öffentlichen Mitteln leisten (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 53).

Ein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten des Beamten ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund einer teilweisen oder vollständigen Anrechnung von sog. Kannvordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Beamten, etwa aufgrund einer Beschäftigung als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a BayBeamtVG oder aufgrund von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten nach Art. 22 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG. Zwar wirkt die Berücksichtigung dieser Zeiten versorgungserhöhend, ohne dass insoweit eine Gegenleistung des Beamten erbracht wird. Eine Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach der gesetzgeberischen Intention dem Zweck dient, Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu er möglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Vordiensttätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten, und die in erster Linie Anreizfunktion hat und der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses dienen soll (vgl. BVerwG vom 26.1.2012 ZBR 2012, 265/267 und vom 19.11.2015 ZBR 2016, 259/260 jeweils zu §§ 10 bis 12, 67 Abs. 2 BeamtVG a. F.), ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend. Sie wurde dementsprechend vom Gesetzgeber in Art. 19 und 22 BayBeamtVG als Ermessensregelung ausgestaltet, die nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zudem unter den Regelvorbehalt („soll“) der NichtÜberschreitung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG durch die Gesamtversorgung des Beamten gestellt wurde.

b) Vergleichbar ist die Lage bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

Hierbei handelt es sich um eine selbständig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen stehende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte und selbständig Tätige freier Berufsgruppen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u. ä.), die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wie etwa die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, ist zwar auch durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Elemente gekennzeichnet, die sie von der typischen Erscheinungsform einer privaten Kasse unterscheiden und sie der gesetzlichen Rentenversicherung annähern (vgl. BVerfG vom 4.4.1989 NJW 1990, 1653; vom 18.2.1998 BVerfGE 97, 271/297; BVerwG vom 29.2.2000 NJW 2000, 2038/2039). Sie wird insbesondere nicht - wie die private Lebensversicherung - vom reinen Versicherungsprinzip beherrscht, sondern hat - wie die gesetzliche Rentenversicherung - auch soziale Komponenten. Diese kommen etwa in der bestehenden Pflichtmitgliedschaft zum Ausdruck (Art. 30 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 VersoG, §§ 15 ff. der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung, Stand 1. Januar 2017 - im Fol 55 genden: Satzung) oder darin, dass die Höhe der Beiträge nicht vom Ausmaß des Risikos einer durch Alter oder Berufsunfähigkeit verursachten Erwerbsunfähigkeit abhängt, sondern sich im Wesentlichen nach dem Einkommen der einzelnen Mitglieder bemisst (Art. 31 VersoG, §§ 19 ff. der Satzung). Ferner bestimmt sich die Höhe der Leistungen nicht allein nach der Höhe der eingezahlten Beiträge des einzelnen Mitglieds, sondern auch nach einem Rentenbemessungsfaktor, der von der Sicherstellung aller Versorgungsverpflichtungen und der Lebenserwartung der gesamten Mitgliederschaft abhängig ist (Art. 32 VersoG i.V. m. § 32 der Satzung). Im Fall der Berufsunfähigkeit wird ein Zuschlag zu den aufgrund der Beitragsleistung ermittelten Rentenpunkten gewährt (§ 33 der Satzung). Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 36 ff. der Satzung) wird auch aus den Beiträgen derjenigen Mitglieder finanziert, die selbst keine Hinterbliebenen haben. Es handelt sich bei der berufsständischen Versorgung demnach um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung (VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 94; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37). Weitere für private Rentenversicherungen untypische Merkmale liegen darin, dass die Versorgungsanstalten öffentlich-rechtlich organisiert sind, etwa in Bayern als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VersoG), und der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht unterliegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 VersoG), die auch eine Fachaufsicht beinhaltet (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 114). Sie stehen nicht wie Privatversicherungen miteinander im Wettbewerb, sondern sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VersoG). Zudem fehlt es an den für eine private Kasse typischen privatrechtlichen Handlungsformen; so werden etwa die Beiträge sowie die Leistungen der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung durch Bescheid festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Art. 31 Abs. 1 VersoG i.V. m. § 42 Abs. 1 der Satzung bzw. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 VersoG) mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 29.10.1963 BVerwGE 17, 74/75 f.).

Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass es sich bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen um der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare öffentliche Kassen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 207/239; 76, 256/298 ff.) handelt und deshalb eine Anrechnung der Leistungen auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auch dann gestattet ist, wenn hierzu kein finanzieller Beitrag eines öffentlichen Arbeitgebers aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet wurde. Denn trotz der zahlreichen, einer privaten Rentenversicherung fremden Merkmale unterscheiden sich berufsständische Versorgungseinrichtungen gravierend von gesetzlichen Rentenkassen. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht aus laufenden Beiträgen im Wege des Umlageverfahrens (vgl. § 153 SGB VI) mit entsprechenden sozialen Komponenten (z. B. unter Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, denen keine Beitragszahlungen gegenüberstehen, wie etwa bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten, vgl. § 56 SGB VI) und auch nicht unter Beteiligung der öffentlichen Hand durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert, sondern - ohne jede finanzielle Beteiligung aus öffentlichen Mitteln - nach dem Kapitaldeckungsverfahren oder dem offenen Deckungsplanverfahren ausschließlich aus den Mitgliederbeiträgen bzw. Arbeitgeberzuschüssen (vgl. § 172 a SGB VI, Art. 31 Abs. 3 VersoG) sowie den Gewinnen aus Investitionen (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 133). Auch der soziale Ausgleich unter den einzelnen Mitgliedern erfolgt bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht etwa als versicherungsfremde Leistung aus einer Kasse der öffentlichen Hand, sondern ausschließlich aus selbst finanzierten Beiträgen der Mitglieder bzw. ihrer privaten Arbeitgeber. Darin liegen wesentliche strukturelle Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG vom 4.12.2006 NJW 2007, 1446/1447; BVerwG vom 27.5.2009 BVerwGE 134, 99 Rn. 18), die eine Einstufung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als öffentliche Kassen verbieten.

Hat die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung keine Mittel beigetragen und werden auch finanzielle Risiken von ihr nicht aufgefangen, ist - wie bei den Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung - weder eine ungerechtfertigte Überversorgung des Beamten noch die Gefahr von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gegeben. Es fehlt daher an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten rechtfertigen würden.

4. Nach alledem entlastet sich der Dienstherr durch die Anrechnung der zweckidentischen Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, jedenfalls soweit zu deren Aufbau kein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, in unzulässiger Weise bezüglich eines Teils der erdienten Versorgungsbezüge von seiner Alimentationsverpflichtung. Abgesehen vom Vorteilsausgleich besteht der verfassungsrechtliche Anspruch auf angemessene Alimentation, wozu auch der erdiente Versorgungsanspruch gehört, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit der Berechtigte über sonstige Mittel verfügt. Diese verfassungsrechtlich vorgegebene Grenze überschreitet Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG.

Die angegriffene Norm ist insgesamt für nichtig zu erklären. Wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei einer Neuregelung kommt eine Teilnichtigkeitserklärung - etwa in der Form, dass die Bestimmung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG mit einem der bundesrechtlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG entsprechenden Zusatz („zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat“) aufrechterhalten wird - nicht in Betracht.

5. Auf die weiteren Rügen des Antragstellers kommt es nicht mehr an.

VI.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Antragsteller sind die durch das Popularklageverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 3 VfGHG).

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Gesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das

1.
das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
2.
Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
3.
Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
4.
der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.

(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.

(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt

1.
die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,
2.
die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie
3.
die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.

(2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.

(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, über Pensionsfonds und über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen.

(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 wieder der Bundesanstalt übertragen, insbesondere, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.