Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und - 2.
sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
- 1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, - 2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit, - 3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Referenzen - Gesetze | § 11 BBG 2009
§ 11 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 11 BBG 2009 wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder el
Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftl
Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
§ 11 BBG 2009 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 147 Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Beka
§ 11 BBG 2009 zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesbeamtengesetz.
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertra

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 BBG 2009.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281
bei uns veröffentlicht am 29.07.2014
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2012 - Au 2 K 11.1668 - wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 2 LB 11/13
bei uns veröffentlicht am 14.04.2016
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlic
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Jan. 2015 - 2 K 389/14.KO
bei uns veröffentlicht am 14.01.2015
Tenor
Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Probezeit vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Probezeit des Klägers unter Beachtung
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Jan. 2013 - 12 K 1927/11
bei uns veröffentlicht am 16.01.2013
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der am … 1972 geborene Kläger, der nach entsprechenden Au
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...