Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und - 2.
sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
- 1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, - 2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit, - 3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...