Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - 6 ZB 13.281

bei uns veröffentlicht am29.07.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 11.1668, 06.12.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2012 - Au 2 K 11.1668 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.575,54 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war bis Ende Juni 2009 Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger Verpflichtungsdauer und hatte am 5. Dezember 2003 ein Universitätsstudium der Luft- und Raumfahrttechnik mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur Univ. abgeschlossen. Im Dienstgrad eines Hauptmanns (BesGr. A 11) war er vom 5. September 2005 bis 1. Juni 2009 als Musterprüfer für unbemannte Luftfahrtsysteme bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr (WTD 61) tätig. Nach Ablegung der großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Wehrtechnik wurde der Kläger mit Wirkung vom 27. November 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Regierungsrat (BesGr. A 13) ernannt. Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Der Antrag des Klägers, die Probezeit durch Anrechnung seiner Tätigkeit bei der Wehrtechnischen Dienststelle zu verkürzen, blieb auch im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers als Hauptmann bei der WTD 61 im Umfang von zwei Jahren auf die Probezeit anzurechnen; weiter hat es die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf ein gänzliches oder teilweises Entfallen der Mindestprobezeit von einem Jahr im Sinn des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BLV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe nach § 29 Abs. 1 BLV (in der bis 25.2.2013 geltenden Fassung vom 12.2.20092009, BGBl I S. 284 - BLV a. F.) einen Anrechnungsanspruch, weil genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass seine damalige Tätigkeit als Musterprüfer entgegen der besoldungsrechtlichen Einordnung nach Art und Schwierigkeit derjenigen eines Beamten im höheren technischen Dienst entsprochen hätte. Die Anrechnung habe in einem Umfang von zwei Jahren zu erfolgen, so dass die in § 31 Abs. 1 BLV vorgesehene Mindestprobezeit von einem Jahr verbleibe. Da der Kläger die Tätigkeit im berufsmäßigen Wehrdienst erbracht habe und damit die Voraussetzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BLV vorliege, müsse die Beklagte ferner nach ihrem Ermessen entscheiden, ob die Mindestprobezeit ganz oder teilweise entfalle. Die Einwände, die der Zulassungsantrag diesen Erwägungen entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

Nach § 29 Abs. 1 BLV a. F. werden hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - wozu auch die militärische Dienstzeit als Soldat auf Zeit zählt - auf die Probezeit angerechnet, wenn sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben. Damit hat der Verordnungsgeber auf Grundlage der Ermächtigung in § 11 Abs. 1 Satz 5 BBG die Einzelheiten der Anrechnung einer „gleichwertigen“ - nicht gleichartigen - Tätigkeit im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 4 BBG geregelt. Die Frage, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, beurteilt sich maßgebend nach der im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 17.82 - Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1; vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 6 ZB 09.2901 - juris Rn. 5 f., B. v. 23.7.2014 - 6 ZB 12.1871 - juris Rn. 5). Handelt es sich um einen Beamten oder - wie hier - einen Soldaten, stellen das damalige statusrechtliche Amt und die besoldungsrechtliche Bewertung des früher wahrgenommenen Dienstpostens ein widerlegbares Indiz für oder gegen eine Vergleichbarkeit dar. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter oder Soldat über eine mehr oder weniger lange Zeit auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt werden kann, ohne dass er deswegen in ein entsprechend bewertetes Statusamt befördert werden müsste (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 18 BBesG, Rn. 12 m. w. N.). Mit Blick auf den Kläger setzt eine Anrechnung demnach voraus, dass die von ihm als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Dienstgrad eines Hauptmanns (BesGr. A 11) ausgeübte Tätigkeit als Musterprüfer für unbemannte Luftfahrtsysteme bei der WTD 61 nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, dem Eingangsamt der jetzigen Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, entsprochen hat.

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung mit überzeugenden Gründen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bejaht, ohne dass dies aufgrund der Einwände der Beklagten weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Wie die Beklagte selbst ausführt, beruht die unterschiedliche Wertigkeit der Dienstposten im Bereich der Musterprüfung auf Kriterien, die sich aus den verschiedenen Laufbahnbefähigungen und dem daraus resultierenden Anspruch an Art und Schwierigkeit der zu erledigenden Aufgaben ergeben. In Übereinstimmung damit hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Organisationsplans und der Aufgabenbeschreibungen festgestellt, dass es bei der WTD 61 innerhalb eines Geschäftsfeldes keine Hierarchieebenen mehr gebe, sondern einen „Pool“ aus Sachbearbeitern, die sich aus Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes zusammensetzten; die Tätigkeitsfelder unterschieden sich nach der Komplexität der Prüfungsaufgabe, hingegen nicht, jedenfalls nicht prägend nach Führungsaufgaben. Die Tätigkeit des Klägers sei durch komplexe Aufgaben geprägt gewesen, die einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hätten. Diese Wertung wird durch eine Reihe von Gesichtspunkten gestützt, denen die Beklagte nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Zunächst hat der Kläger die Tätigkeit nach dem Abschluss seines Universitätsstudiums der Luft- und Raumfahrttechnik mit der Diplomprüfung wahrgenommen, also nach dem Erwerb der Bildungsvoraussetzung für den höheren Dienst. Weiter werden im Dienstzeugnis vom 30. Juni 2009 die Tätigkeiten des Klägers bei der WTD 61 nicht nur als „studiennah“, sondern auch als komplex „entsprechend der eines beamteten Musterprüfingenieurs“ beschrieben. Der Kläger hatte zudem, wie im angegriffenen Urteil hervorgehoben wird, einen Dienstposten übernommen, der zuvor mit einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 besetzt war. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unbeachtlich, dass der Kläger während seines Einsatzes bei der WTD 61 nicht im Besitz einer Musterprüferlaubnis nach ZDv 19/1 war, die ihn zur selbstständigen Prüfung der Muster befähigt hätte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich dabei nicht um ein taugliches Vergleichskriterium handelt. Denn die zur Erlangung der Musterprüferlaubnis - neben einem abgeschlossenen technischen Studium unter anderem - erforderliche einschlägige Tätigkeit von grundsätzlich vier Jahren gilt ebenso für einen Beamten im Eingangsamt des höheren Dienstes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung


(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.Für die Feststellung der Bewährung gilt ein stre

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 31 Mindestprobezeit


(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit). (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche T

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - 6 ZB 12.1871

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 - M 21 K 11.1626 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2.
ausgeübt worden ist
a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,
b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr dauern (Mindestprobezeit).

(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden.

(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, soweit die hauptberufliche Tätigkeit

1.
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht und
2.
ausgeübt worden ist
a)
im berufsmäßigen Wehrdienst,
b)
in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich oder
c)
in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungsordnung W oder C.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2.
sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 - M 21 K 11.1626 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.531,95 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war bis Ende Juni 2009 Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger Verpflichtungsdauer und hatte am 30. April 2004 ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Im Dienstgrad eines Hauptmanns war er von Juni 2005 bis Juli 2006 als Sachbearbeiter in der Auftragssteuerung bei der Heeresinstandsetzungslogistik GmbH eingesetzt, ab August 2006 bis zum Ende seiner Dienstzeit als Technischer Offizier und - nach Ablegung des entsprechenden Fachkundenachweises im April 2008 - zudem als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) bei einem Feldjägerbataillon. Nach Ablegung der großen Staatsprüfung für den höheren Technischen Verwaltungsdienst wurde der Kläger mit Wirkung vom 27. November 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Regierungsrat ernannt. Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Der Antrag des Klägers, seine Tätigkeiten als Zeitsoldat von Juni 2005 bis zum Ende der Dienstzeit auf die Probezeit anzurechnen, blieb auch im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Neuverbescheidung des Antrags auf Verkürzung der Probezeit abgewiesen. Die früheren Tätigkeiten des Klägers als Soldat auf Zeit erfüllten nicht die Anforderungen, unter denen sie nach § 29 Abs. 1 BLV auf die Probezeit angerechnet werden könnten. Die Einwände, die der Zulassungsantrag den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, greifen nicht durch. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vorliegen.

Die Frage, ob hauptberufliche Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn im Sinn von § 29 Abs. 1 BLV entsprochen haben, beurteilt sich maßgebend nach der im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 17.82 - Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1, BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 6 ZB 09.2901 - juris Rn. 5 f.). Wenn für den Kläger eine Anrechnung in Betracht kommen soll, müssen demnach die von ihm als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Dienstgrad eines Hauptmanns (BesGr. A 12) ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, dem Eingangsamt der jetzigen Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, entsprochen haben. Das ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht der Fall, ohne dass dies weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Dass die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Auftragssteuerung (Juni 2005 bis Juli 2006) die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht mehr bezweifelt. Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch mit Blick auf die anschließende Tätigkeit als Technischer Offizier und zusätzlich - nach Ablegung des entsprechenden Fachkundenachweises im April 2008 - als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) in einem Feldjägerbataillon. Ausweislich des Tätigkeitsbildes (VG-Akt Bl. 42 f.) unterstützt der Sicherheitsingenieur Bundeswehr den Dienststellenleiter und nachgeordnete Vorgesetzte in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit ist unter anderem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder der Erwerb eines Bachelor- oder Masterabschlusses der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften und eine mindestens zweijährige praktische technische Tätigkeit in dieser Qualifikation. Die Tätigkeit als Sicherheitsingenieur Bundeswehr ist für Soldaten mit Dienstgrad vom Oberleutnant (BesGr. A 10) bis zum Oberst (BesGr. A 16/B 3) und vergleichbare Beamte oder Beschäftigte vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Ausbildung und des Tätigkeitskatalogs im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Funktion eines Sicherheitsingenieurs für sich allein nichts darüber aussagt, ob sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt des höheren technischen Dienstes entspricht. Es liegt auf der Hand, dass es für die Bewertung der „unterstützenden Tätigkeit in allen Fragen der Arbeitssicherheit“ vielmehr im Wesentlichen auf die Aufgabenstellung und Ausrüstung der konkreten Einheit ankommt, in der der Soldat unterstützend tätig wird. Als - widerlegbares - Indiz kann dabei auf die rechtliche Bewertung des übertragenen Dienstpostens zurückgegriffen werden, also die Zuordnung zu einem Statusamt einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 6 ZB 09.2901 - juris Rn. 5). Das war für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten bei einem Feldjägerbataillon ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, also ein Amt des gehobenen, nicht des höheren Dienstes. Dienstposten für Sicherheitsingenieure, die höher bewertet und damit dem höheren Dienst zuzuordnen wären, gibt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur in Bataillonen und Regimentern mit übergreifender Fachtechnik oder mit umfangreichem komplexem Gerät, zu denen die damalige Einheit des Klägers nicht gehörte. Diese Feststellungen hat der Kläger ebenso wenig in Zweifel zu ziehen vermocht, wie die Indizwirkung der Dienstpostenbewertungen. Es ist mit dem Zulassungsantrag nichts Greifbares dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art und Schwierigkeit nach entgegen der Dienstpostenbewertung überwiegend nicht mehr dem gehobenen, sondern schon dem höheren Dienst zuzuordnen wäre. Insbesondere lässt sich weder der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2008 noch der Stellungnahme des ehemaligen Bataillonskommandeurs vom 5. Juni 2012 entnehmen, inwiefern der vom Kläger wahrgenommene Aufgabenbereich als Technischer Offizier und Sicherheitsingenieur durch Tätigkeiten mit einem spürbar höheren Verantwortungsumfang geprägt gewesen sein könnte, die denen eines Technischen Stabsoffiziers des höheren Dienstes in Bataillonen und Regimentern mit übergreifender Fachtechnik oder mit umfangreichem komplexen Gerät entsprechen. Deshalb bedurfte und bedarf es auch keiner weiteren Sachaufklärung.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung anhand der vorliegenden Unterlagen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Streitsache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „inwieweit Soldaten auf Zeit bei einer späteren Verwendung ihre konkrete Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet bekommen können“ und „inwieweit Sicherheitsingenieure dem gehobenen und höheren Dienst zuzurechnen sind“, sind in dieser allgemeinen Form weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Der Sache nach zielen sie lediglich auf die für unzutreffend gehaltene Würdigung im Einzelfall.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.