Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Jan. 2015 - 2 K 389/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0114.2K389.14.KO.0A
14.01.2015

Tenor

Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Probezeit vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Probezeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verkürzung seiner Probezeit wegen einer früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt.

2

Er bewarb sich mit Schreiben vom 3. Juni 2012 um eine Stelle des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beim Bundesamt für Wehrverwaltung.

3

Am 23. Mai 2003 hatte der Kläger sein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Von Oktober 2000 bis März 2010 war er an der Universität A. zunächst als studentische, später als wissenschaftliche Hilfskraft und schließlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT IIa) angestellt. Ab Januar 2009 befand sich der Kläger im juristischen Vorbereitungsdienst, den er am 28. November 2011 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen abschloss. Vom 1. Dezember 2011 an war er als angestellter Rechtsanwalt bei einer wirtschafts- und gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in B. beschäftigt.

4

Mit Wirkung vom 2. April 2013 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat ernannt.

5

Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte die Beklagte die Probezeit auf drei Jahre fest, sie ende am 1. April 2016, sofern sie nicht verlängert werde.

6

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 widersprach der Kläger der Festsetzung der Probezeit. Die Beklagte gehe nicht darauf ein, ob seine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt anzurechnen sei. Diese Tätigkeit sei nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes vergleichbar, sie sei gleichartig, ähnlich komplex und habe die gleichen Zugangsvoraussetzungen. Seine Bewährung könne unter Anrechnung der anwaltlichen Tätigkeit geprüft werden.

7

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 zurückgewiesen. Zwar könnten bestimmte Tätigkeiten auf die Probezeit angerechnet werden, allerdings sei die Anrechnung nicht zwingend. Sie stehe im Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen müsse sich am Zweck der Probezeit orientieren. Selbst wenn die vom Kläger angeführten Tätigkeiten grundsätzlich denjenigen des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprächen, sollte dennoch sichergestellt sein, dass mit Ablauf der Probezeit seine vollumfängliche Bewährung festgestellt werden könne. Maßgebend sei die Verwaltungspraxis der Behörde. Das neu geschaffene Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr habe seine Verwaltungspraxis einheitlich auf die restriktive Anerkennung von juristischen Vordiensttätigkeiten, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht worden seien, ausgerichtet, so dass eine Anrechnung solcher Zeiten nicht mehr erfolge.

8

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht erneut geltend, die Tätigkeiten als Rechtsanwalt und im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst seien vergleichbar. Seine Aufgaben als Rechtsanwalt seien insbesondere die Erstellung von Gutachten, die Beratung der Mandanten über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung materiell-rechtlicher wie prozessualer Gesichtspunkte und die eigenverantwortliche Prozessführung gewesen. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Sie habe die Intention des Normgebers übersehen, Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes mit solchen innerhalb des öffentlichen Dienstes in Bezug auf die Probezeit gleichzustellen. Insofern sei eine Verwaltungspraxis bedenklich, nach der keine Konstellation verbleibe, in der juristische Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt würden. Die Tätigkeit in der Laufbahn des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes sei aber juristisch geprägt, selbst wenn sie Nichtjuristen offen stehe. Zudem sei die Behörde erst fünf Monate vor seiner Einstellung gegründet worden.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Probezeit vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Dauer der Probezeit unter Anrechnung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt gemäß § 29 Abs. 1 BLV entsprechend, mithin um 16 Monate, zu verkürzen,

11

hilfsweise

12

den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Probezeit vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Dauer der Probezeit unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie trägt vor: Zwar seien Vortätigkeiten in der Privatwirtschaft auf die Probezeit anrechenbar, jedoch habe der Gesetzgeber insofern das Ermessen der Behörde eingeführt. Sie habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der höhere nichttechnische Verwaltungsdienst umfasse verschiedene Verwendungen. Die meisten davon seien mit klassischen juristischen Tätigkeiten nicht vergleichbar. Juristische Fähigkeiten, wie sie von Rechtsanwälten gebraucht würden, nähmen im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst nur einen sehr kleinen Anteil ein. Deshalb eröffneten auch andere Studienabschlüsse den Zugang zu dieser Laufbahn. Es komme nicht auf einen Vergleich mit der derzeitigen Verwendung des Klägers an, sondern vielmehr mit der Laufbahn insgesamt. Es sei nicht erforderlich, den konkreten Werdegang des Klägers mit seinem jetzigen Einsatzgebiet zu vergleichen. Vielmehr sei der gesamte höhere nichttechnische Verwaltungsdienst mit einer Rechtsanwaltstätigkeit in der freien Wirtschaft zu vergleichen. Es liege eine Einzelfallentscheidung vor. Der Rechtsanwaltsberuf als Einzelfall sei auf Überschneidungen zum höheren Verwaltungsdienst geprüft worden. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor, da die klassische Tätigkeit als Rechtsanwalt ihrer Art nach nicht derjenigen im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspreche.

16

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage hat im Hauptantrag nur teilweise, nämlich im Umfang des inhaltlich von ihm umfassten Hilfsantrags, Erfolg.

18

Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen waren aufzuheben (I.). Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf vollständige Anrechnung seiner vordienstlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf die Probezeit (II.), sondern nur auf Neubescheidung seines entsprechenden Begehrens (III.).

I.

19

Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen waren aufzuheben, da sie wegen nicht behobener Ermessensfehler rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

20

1. Im Bescheid vom 2. Januar 2014 finden sich in Bezug auf die Prüfung einer Anrechnung der Vordiensttätigkeiten des Klägers auf die Probezeit keinerlei Ermessenserwägungen. Solche Erwägungen finden sich zwar im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014, jedoch leiden sie an einem Ermessensfehlgebrauch, da ihnen sachwidrige Aspekte zu Grunde liegen.

21

2. Die Prüfung, ob Vordiensttätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen sind, hat im Fall des Klägers auf Grund von § 29 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) zu erfolgen. Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, auf die Probezeit angerechnet werden. Anders als in Vorgängervorschriften ist die Anrechnung nicht auf Vortätigkeiten im öffentlichen Dienst beschränkt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist streng zwischen der Tatbestandsseite, der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, und der Rechtsfolgenseite zu unterscheiden, auf der der Behörde Ermessen eingeräumt ist.

22

3. Die in § 29 Abs. 1 BLV normierten tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben.

23

Bei seiner hier auf Grund des Klageantrages allein in den Blick zu nehmenden Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei einer wirtschafts- und gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in B. vom 1. Dezember 2011 bis zu seiner Ernennung handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid ebenso gesehen. Soweit sich ihrer Klageerwiderung Gegenteiliges in Bezug auf die Art der Tätigkeit entnehmen lässt, kann dem nicht gefolgt werden.

24

Zunächst handelt es sich bei der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 5 BLV. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie entgeltlich erfolgte, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellte und den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nahm. Überdies entsprach sie dem durch seine juristische Ausbildung geprägten Berufsbild.

25

Die Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers ist überdies nach Art und Schwierigkeit mit der Tätigkeit in einem Amt des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 24. November 1983 (2 C 17/82, juris, Rn. 18) ausgeführt:

26

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit [...]. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen [...]. Da der Gesetzgeber [...] nur verlangt, dass die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, kann allerdings [...] nicht gefordert werden, dass die Tätigkeit mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist.

27

Die Kammer hält diese Ausführungen in Bezug auf die aktuelle Regelung zur Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit weiterhin für aussagekräftig, selbst wenn die Entscheidung zu einer Vorgängerregelung erging. Jene, § 7 Abs. 4 BLV in der Fassung vom 15. November 1978, unterscheidet sich im Tatbestandsmerkmal der Vergleichbarkeit nicht von der aktuellen Vorschrift.

28

In Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien, die auch die jüngere Rechtsprechung anwendet (so VGH Bayern, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 ZB 12.1871 –, Rn. 5; VG München, Urteil vom 10. Juli 2012 – M 21 K 11.1626 –, Rn. 23; beide juris) erfüllt die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 BLV. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf die konkrete Vortätigkeit des Klägers abzustellen. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob es im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten ein Amt gibt, das in maßgeblichen Teilen der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers entspricht. Aus Sicht der Kammer ist das nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten gibt es Dienstposten, die denen der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers in weiten Teilen entsprechen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese zugleich für die Laufbahn typisch sind.

29

Die Vortätigkeit des Klägers war nach seinen eigenen – unwidersprochenen – Angaben durch typische juristische Aufgaben geprägt. Insbesondere hatte er Gutachten zu erstellen, Beratungsgespräche zu materiell- und prozessrechtlichen Fragen zu führen, und er war als Prozessvertreter tätig. Bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Ausschreibung lässt sich schlussfolgern, dass es in ihrem Bereich Dienstposten gibt, in der die mit ihnen betrauten Beamten im Kern solche Aufgaben wahrzunehmen haben. Nach der Ausschreibung sollen überwiegend klassische Verwaltungsaufgaben, unter anderem in Rechtsangelegenheiten wahrgenommen werden. Daneben wird eine Verwendung in der Rechtsberatung und der Rechtslehre genannt. Diese Aufgaben entsprechen den vom Kläger als Rechtsanwalt wahrgenommenen. Als Rechtsanwalt war er in der Rechtsberatung tätig. Überdies hat er dort Gutachten erstellt, was im Verwaltungsbetrieb in ähnlicher Weise erfolgt, wenn rechtliche Bewertungen zu bestimmten Vorgängen verlangt werden. Überdies weiß die Kammer aus langjähriger Erfahrung, dass es im Bereich der Beklagten Dienstposten gibt, deren Inhaber vorrangig mit der rechtlichen Bewertung von Vorgängen und der Vertretung der Beklagten vor Gericht betraut sind. Dies dürfte nicht zuletzt auf die beiden Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffen. Darauf, ob solche stark durch rechtsberatende und durch rechtliche Prüfungen geprägte Dienstposten in der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes bei der Beklagten häufig und damit für diese Laufbahn typisch sind, kommt es nicht an. Denn es ist nicht der typische Dienstposten dieser Laufbahn in den Blick zu nehmen, da nicht auf den gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten dieser Laufbahn abzustellen ist.

30

4. Gründe für den Ausschluss der Anrechenbarkeit nach § 29 Abs. 2 BLV liegen nicht vor.

31

5. Die von der Beklagten nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu treffende Ermessensentscheidung beruht auf einem Fehlgebrauch des Ermessens. Die Ermessensbetätigung wird durch Faktoren vorgeprägt, von denen die Beklagte einen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Sie hat die Intention des Normgebers bei der Neufassung von § 29 BLV zu wenig und somit ihr Ermessen auf der Grundlage sachfremder Erwägungen betätigt.

32

Der Normgeber hat mit seiner Abkehr von der Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeiten auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst klar zu erkennen gegeben, dass nunmehr grundsätzlich alle hauptberuflichen Vortätigkeiten, vorbehaltlich der Vergleichbarkeit, dem Grunde nach zu einer Reduzierung der Probezeit führen können. Dieser Intention läuft die Verwaltungspraxis zuwider, auf die der angegriffene Widerspruchsbescheid gestützt wurde.

33

Die Kammer lässt offen, ob es sich insoweit überhaupt um eine rechtlich relevante Verwaltungspraxis im Sinne einer Ermessensbindung handeln kann. Rechtlich relevant kann eine solche Praxis allerdings nur sein, wenn sie sich in zeitlicher Hinsicht und durch die Anzahl der entschiedenen Fälle verfestigt hat. Die Beantwortung der Frage, ob diese Faktoren in Bezug auf das Verwaltungshandeln des neugeschaffenen Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vorliegen, bedürfte weiterer – hier entbehrlicher – Aufklärung.

34

Denn jedenfalls sah sich die Beklagte im Fall des Klägers an diese Verwaltungspraxis gebunden. Die propagierte restriktive Anerkennung von juristischen Vortätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die zu einer Nichtanrechnung solcher Zeiten führt, ist mit aber der Intention des Normgebers nicht vereinbar. Eine solch weitgehende Beschränkung der Vorschrift in Bezug auf einen maßgeblichen Teil der Bewerber für eine gesamte Laufbahn hätte einer normativen Ausgestaltung bedurft und kann nicht im Wege einer restriktiven Normanwendung erfolgen. Von der restriktiven Verwaltungspraxis der Beklagten ist faktisch die gesamte Laufbahn des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes betroffen. Selbst wenn diese Laufbahn auch Bewerbern mit anderen Studienabschlüssen offensteht, ist jedoch zu sehen, dass Juristen einen Großteil der Bewerber stellen. Es ist davon auszugehen, dass dem Normgeber dieser Umstand bewusst war und er sich gleichwohl entschieden hat, die Anrechnung der Probezeit für diesen Teil der Betroffenen nicht auszuschließen. Dadurch wollte der Normgeber die Möglichkeit der Anrechnung auf die Probezeit für juristische Vortätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes offenhalten. Mit der Sperrung der Anrechenbarkeit für diese Fallgruppe überdehnt die Beklagte ihre Kompetenzen. Ihre Aufgabe ist die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall, nicht jedoch der Ausschluss der Anwendbarkeit der Norm für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.

35

6. Der Ermessensfehler im Widerspruchsbescheid ist im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt worden.

36

Zunächst ist nicht eindeutig, ob und inwieweit die Ausführungen in der Klageerwiderung die Rechtsfolgenseite, also das Ermessen, betreffen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Ausführungen sollten der Darlegung bzw. Ergänzung der Ermessenserwägung im Widerspruchsbescheid dienen, vermögen sie den eben dargestellten Ermessensfehler nicht zu heilen. Denn die Ausführungen in der Klageerwiderung beruhen ihrerseits auf einem unzutreffenden Normverständnis. Die Klageerwiderung ist geprägt von der Vorstellung, die „klassische“ Tätigkeit als Rechtsanwalt müsse mit der „typischen“ Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst vergleichbar sein. Unter dieser Prämisse stehen die weiteren Ausführungen. Diese findet sich jedoch in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 BLV nicht. Die Beklagte hat somit ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren auf die Basis zu strenger tatbestandlicher Anforderungen gestellt und ihre Vorstellungen von den Tatbestandsvoraussetzungen in ihre Erwägungen einfließen lassen. Diese Fehleinschätzung überträgt sich auf die Rechtsfolgenseite. Denn die Beklagte hat ihre Erwägungen somit in einem zu engen tatbestandlichen Rahmen angestellt.

II.

37

Der Hauptantrag ist unbegründet, soweit der Kläger die vollständige Anrechnung seiner vordienstlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf die Probezeit beansprucht.

38

1. Wegen des der Beklagten durch § 29 Abs. 1 BLV eingeräumten Ermessens könnte ein solcher Anspruch von der Kammer nur festgestellt werden, wenn das Ermessen in Richtung vollständige Anrechenbarkeit auf Null reduziert wäre. Das ist nicht der Fall.

39

Es sind keine Kriterien erkennbar, nach denen das der Beklagten eröffnete Ermessen dergestalt reduziert wäre. Ein solches Kriterium ist insbesondere nicht in der Öffnung des § 29 Abs. 1 BLV für Vordiensttätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu sehen. Die Intention des Normgebers erschöpft sich darin, diese Vordiensttätigkeiten generell dem Grunde nach als anrechnungsfähig anzusehen. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit einer konkreten Tätigkeit in vollem Umfang können daraus nicht gezogen werden. Die Anrechnung der konkreten Tätigkeit auf die Probezeit ist nach der Vorschrift jeweils im Einzelfall zu prüfen und steht überdies unter dem Vorbehalt des Ermessens des Dienstherrn.

40

2. Einer Verpflichtung auf vollständige Anerkennung der Vordiensttätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt kommt ferner nicht in Betracht, weil die Beklagte einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Bewertung hat, ob die vordienstlichen Tätigkeiten des Klägers ihr im Verbund mit der Beurteilung des Klägers bei der Bewältigung der dienstlichen Aufgaben eine ausreichend sichere Grundlage für die Bewährungseinschätzung am Ende der Probezeit liefert.

41

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) darf zum Beamten auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Gemäß dem folgenden Satz 2 gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab.

42

Sinn und Zweck der Probezeit ist die Ermöglichung der Feststellung, ob der Probebeamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern maßgebend sind, also auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, juris, Rn. 23). Der Beamte muss sich in der Probezeit bei Anlegung eines strengen Maßstabs in vollem Umfang zweifelsfrei bewähren. Gegenstand des Eignungsurteils ist dabei die Prognose darüber, ob und wie er die Dienstaufgaben seiner Laufbahn, also nicht nur des Eingangsamtes, in Würdigung seiner fachlichen Leistung und Befähigung, voraussichtlich erfüllen wird (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 6 Rn. 18).

43

Dieser teils wertende, teils prognostische Charakter der Bewährungsfeststellung lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu. Die spezifischen Einschätzungen sind ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten. Nur dieser ist zudem befugt, das Anforderungsprofil der Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der jeweilige Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird. Die Gerichte haben lediglich zu prüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die normativen Grenzen verkannt worden sind, ob der Bewährungseinschätzung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998, a.a.O., Rn. 24, 20; und vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, juris, Rn. 18).

44

Sinn und Zweck der Probezeit führen dazu, dass die Beklagte in den Fällen gleichwertiger Vordienstzeiten im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu prüfen hat, ob ihre Bewährungseinschätzung bei Verkürzung der jeweiligen Probezeit noch auf ausreichender Grundlage erfolgen kann. Der Erhalt ausreichender Beurteilungsgrundlagen für die Bewährungseinschätzung kann den Ausschluss oder die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten sachlich rechtfertigen. In der Regel wird es auch gerechtfertigt und zweckmäßig sein, die Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht schon im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen, sondern erst nach Ableistung einer gewissen Probezeit, um eine abschließende Beurteilung der Bewährung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983, a.a.O., Rn. 20).

45

Diese Überlegungen spiegeln sich in den Vorschriften über die Probezeit wider. Nach § 28 Abs. 3 BLV sollen Beamte während der Probezeit grundsätzlich in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden. Nach dem folgenden Abs. 4 Satz 1 sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals zu beurteilen. Diesen Regeln liegt die Vorstellung zu Grunde, die Bewährungseinschätzung am Ende der Probezeit solle auf eine breite Basis eigener Wahrnehmungen des Dienstherrn gestützt werden.

46

b) Eine Bewertung der Vordiensttätigkeiten des Klägers im vorgenannten Sinn fehlt bis dato und kann nicht durch die Kammer ersetzt werden.

47

Die Kammer kann nicht beurteilen, ob die Vordiensttätigkeiten des Klägers der Beklagten in Verbund mit der Bewertung seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeiten eine ausreichende Basis für die Bewährungseinschätzung vermitteln. Diese Beurteilung ist wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes zunächst der Beklagten vorbehalten. Maßstab für die Beurteilung ist dabei - anders als bei der Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten - die gesamte Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Die Beklagte wird dabei zu berücksichtigen haben, wie sich der Kläger auf seinen bisherigen Dienstposten bewährt hat, und ferner, ob und inwieweit die Aufgaben, die der Kläger dabei zu erfüllen hatte, Rückschlüsse darauf zulassen, ob er die Dienstaufgaben seiner Laufbahn erfüllen kann und wird. An dieser Beurteilung hat sich dann die Entscheidung auszurichten, ob und in welchem Umfang eine Verkürzung der Probezeit sachgerecht ist. Da der Kammer die Beurteilung verwehrt ist, kann sie auch diese Ermessensentscheidung nicht treffen.

III.

48

Die Beklagte war gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Rechtsanwaltstätigkeit auf die Probezeit erneut zu entscheiden.

49

Einerseits hat die Beklagte nach Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidungen über das entsprechende Begehren des Klägers neu zu entscheiden. Andererseits kann die Kammer diesbezüglich nicht „durchentscheiden“, da die Sache nach den Ausführungen in Abschnitt II nicht spruchreif ist.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kostenquote dem Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht.

51

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

52

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um die durch eine höchstrichterliche Entscheidung vorgeprägte Anwendung einer Vorschrift im Einzelfall handelt.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). Für Haupt- und Hilfsantrag waren nicht separat Streitwerte anzusetzen, da der Hilfsantrag im Hauptantrag enthalten ist.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. (3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten,

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten


(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, 1. die

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(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.Für die Feststellung der Bewährung gilt ein stre

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - 6 ZB 12.1871

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 - M 21 K 11.1626 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

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(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
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2.
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(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 - M 21 K 11.1626 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.531,95 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war bis Ende Juni 2009 Soldat auf Zeit mit zwölfjähriger Verpflichtungsdauer und hatte am 30. April 2004 ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Im Dienstgrad eines Hauptmanns war er von Juni 2005 bis Juli 2006 als Sachbearbeiter in der Auftragssteuerung bei der Heeresinstandsetzungslogistik GmbH eingesetzt, ab August 2006 bis zum Ende seiner Dienstzeit als Technischer Offizier und - nach Ablegung des entsprechenden Fachkundenachweises im April 2008 - zudem als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) bei einem Feldjägerbataillon. Nach Ablegung der großen Staatsprüfung für den höheren Technischen Verwaltungsdienst wurde der Kläger mit Wirkung vom 27. November 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Regierungsrat ernannt. Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Der Antrag des Klägers, seine Tätigkeiten als Zeitsoldat von Juni 2005 bis zum Ende der Dienstzeit auf die Probezeit anzurechnen, blieb auch im Widerspruchsverfahren ohne Erfolg.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Neuverbescheidung des Antrags auf Verkürzung der Probezeit abgewiesen. Die früheren Tätigkeiten des Klägers als Soldat auf Zeit erfüllten nicht die Anforderungen, unter denen sie nach § 29 Abs. 1 BLV auf die Probezeit angerechnet werden könnten. Die Einwände, die der Zulassungsantrag den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, greifen nicht durch. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vorliegen.

Die Frage, ob hauptberufliche Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn im Sinn von § 29 Abs. 1 BLV entsprochen haben, beurteilt sich maßgebend nach der im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 17.82 - Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1, BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 6 ZB 09.2901 - juris Rn. 5 f.). Wenn für den Kläger eine Anrechnung in Betracht kommen soll, müssen demnach die von ihm als Zeitsoldat bei der Bundeswehr im Dienstgrad eines Hauptmanns (BesGr. A 12) ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, dem Eingangsamt der jetzigen Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, entsprochen haben. Das ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht der Fall, ohne dass dies weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Dass die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Auftragssteuerung (Juni 2005 bis Juli 2006) die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht mehr bezweifelt. Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch mit Blick auf die anschließende Tätigkeit als Technischer Offizier und zusätzlich - nach Ablegung des entsprechenden Fachkundenachweises im April 2008 - als leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) in einem Feldjägerbataillon. Ausweislich des Tätigkeitsbildes (VG-Akt Bl. 42 f.) unterstützt der Sicherheitsingenieur Bundeswehr den Dienststellenleiter und nachgeordnete Vorgesetzte in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit ist unter anderem die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder der Erwerb eines Bachelor- oder Masterabschlusses der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften und eine mindestens zweijährige praktische technische Tätigkeit in dieser Qualifikation. Die Tätigkeit als Sicherheitsingenieur Bundeswehr ist für Soldaten mit Dienstgrad vom Oberleutnant (BesGr. A 10) bis zum Oberst (BesGr. A 16/B 3) und vergleichbare Beamte oder Beschäftigte vorgesehen.

Unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Ausbildung und des Tätigkeitskatalogs im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Funktion eines Sicherheitsingenieurs für sich allein nichts darüber aussagt, ob sie nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im Eingangsamt des höheren technischen Dienstes entspricht. Es liegt auf der Hand, dass es für die Bewertung der „unterstützenden Tätigkeit in allen Fragen der Arbeitssicherheit“ vielmehr im Wesentlichen auf die Aufgabenstellung und Ausrüstung der konkreten Einheit ankommt, in der der Soldat unterstützend tätig wird. Als - widerlegbares - Indiz kann dabei auf die rechtliche Bewertung des übertragenen Dienstpostens zurückgegriffen werden, also die Zuordnung zu einem Statusamt einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2010 - 6 ZB 09.2901 - juris Rn. 5). Das war für den vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten bei einem Feldjägerbataillon ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, also ein Amt des gehobenen, nicht des höheren Dienstes. Dienstposten für Sicherheitsingenieure, die höher bewertet und damit dem höheren Dienst zuzuordnen wären, gibt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur in Bataillonen und Regimentern mit übergreifender Fachtechnik oder mit umfangreichem komplexem Gerät, zu denen die damalige Einheit des Klägers nicht gehörte. Diese Feststellungen hat der Kläger ebenso wenig in Zweifel zu ziehen vermocht, wie die Indizwirkung der Dienstpostenbewertungen. Es ist mit dem Zulassungsantrag nichts Greifbares dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art und Schwierigkeit nach entgegen der Dienstpostenbewertung überwiegend nicht mehr dem gehobenen, sondern schon dem höheren Dienst zuzuordnen wäre. Insbesondere lässt sich weder der dienstlichen Beurteilung vom 29. Januar 2008 noch der Stellungnahme des ehemaligen Bataillonskommandeurs vom 5. Juni 2012 entnehmen, inwiefern der vom Kläger wahrgenommene Aufgabenbereich als Technischer Offizier und Sicherheitsingenieur durch Tätigkeiten mit einem spürbar höheren Verantwortungsumfang geprägt gewesen sein könnte, die denen eines Technischen Stabsoffiziers des höheren Dienstes in Bataillonen und Regimentern mit übergreifender Fachtechnik oder mit umfangreichem komplexen Gerät entsprechen. Deshalb bedurfte und bedarf es auch keiner weiteren Sachaufklärung.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung anhand der vorliegenden Unterlagen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

3. Die Streitsache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, „inwieweit Soldaten auf Zeit bei einer späteren Verwendung ihre konkrete Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet bekommen können“ und „inwieweit Sicherheitsingenieure dem gehobenen und höheren Dienst zuzurechnen sind“, sind in dieser allgemeinen Form weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Der Sache nach zielen sie lediglich auf die für unzutreffend gehaltene Würdigung im Einzelfall.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeitmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1.
die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2.
sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat.
Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
1.
die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung,
2.
die Mindestprobezeit sowie Ausnahmen von der Mindestprobezeit,
3.
die Verlängerung der Probezeit und die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten auf die Probezeit.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.