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§ 183Amtlich · § 5 UrhG

Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

Zeitreise: 23.07.2026‹ § 182§ 184 ›

(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.

(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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