Baugesetzbuch - BBauG | § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger

(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich


(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und E

Baugesetzbuch - BBauG | § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde


(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, 1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, di

Baugesetzbuch - BBauG | § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger


Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirt

Baugesetzbuch - BBauG | § 161 Sicherung des Treuhandvermögens


(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen. (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2018 - 2 L 6/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten. 2 Die Klägerin sowie weitere Gemeinden und öffentlich-rechtliche Versorgungsverbände sind Gesellschafter der (H.) GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Dez. 2016 - 4 A 252/16

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin sowie weitere Gemeinden und öffentlich-rechtliche Versorgungsverbände sind Gesellschafter der H. GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tr

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 M 61/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderu

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(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiet...