Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.

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Arbeitsrecht: Ersatzfähigkeit eines Auslandsverwendungszuschlags

02.12.2015

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags


(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: StufeMehraufwendungen oder BelastungenZuschlag123 11Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 56 Auslandsverwendungszuschlag


(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Oberstl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2014 - 14 BV 11.269

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. April 2008 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidu

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2015 - VI ZR 183/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juni 2010 - 1 WB 49/09

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

Tatbestand Der Antragsteller ist Berufssoldat. Im April 2009 wurde er für die Dauer von neun Tagen als Mitglied einer Prüfgruppe nach § 78 BHO (unvermutete Prüfungen) beim 19. Deutschen Einsatzkont

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(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung...