Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
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(1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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02/12/2015 16:32

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: StufeMehraufwendungen oder BelastungenZuschlag123 11Allgemeine, mit der besonderen Verwendung nach § 56 Absatz 1
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(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche
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published on 28/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Oberstl
published on 10/04/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. April 2008 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidu
published on 27/10/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR183/15 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 842; StVG § 1
published on 08/06/2010 00:00

Tatbestand Der Antragsteller ist Berufssoldat. Im April 2009 wurde er für die Dauer von neun Tagen als Mitglied einer Prüfgruppe nach § 78 BHO (unvermutete Prüfungen) beim 19. Deutschen Einsatzkont
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