Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Oberstleutnant a.D. der Reserve und nahm als solcher vom ... November 2007 bis ... Dezember 2007 an der Übung ... (...) ... teil.
Mit Festsetzungsbescheid vom
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom ... Januar 2011 und führte im Schriftsatz vom
Im Beschwerdebescheid vom ... Juli 2011, abgesandt am
Mit Schriftsatz vom 10. August 2011, am 11. August 2011 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag:
Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Gestalt des Beschwerdebescheides der WBV-...
Mit Schriftsatz vom
nur noch die Auslandsleistungsgelder bzw. die Auslandsverwendungszuschläge gemäß § 58a Abs. 2 BBesG a. F. strittig seien.
Gemäß Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (Auslandverwendungszuschlagsverordnung/AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f WSG i. V. m. § 58a BBesG a. F.. Der Bescheid der Beklagten vom
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist vorliegend nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten (vorliegend 15. Dezember 2007). Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. v. 30.07.2004 sowie aus § 1 Abs. 2 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV), wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich. Dementsprechend findet vorliegend als Grundlage zunächst § 8 f Wehrsoldgesetz (WSG) in der Fassung vom 30.05.2005 (BGBI I 2005, 1510) Anwendung. Ausgehend von der darin enthaltenen Verweisung gilt dann des Weiteren § 58 a BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027), in Verbindung mit der AuslVZV in der Fassung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243) Anwendung. Nachfolgende Änderungen der Normen bzw. deren spätere Neufassung bleiben folglich außer Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 16.10.2009, Az.: 14 B 07.1063 - juris - Rn. 15).
Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt gemäß § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV in der hier maßgebenden Fassung die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (besondere Verwendung). Daran fehlt es hier aber. Bei der NATO-Übung, an welcher der Antragsteller im Rahmen seiner Wehrübung in ... teilnahm, handelt es sich nämlich nicht um eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Sinne der genannten Normen. Dies ist bereits der Entstehungsgeschichte des § 58 a BBesG zu entnehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Zuschlag die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die Gefahren für Leib und Leben angemessen abgelten, welchen diejenigen Soldaten ausgesetzt sind, die speziellen Hilfseinsätzen humanitärer Art - oder unterstützenden Maßnahmen in Krisengebieten - etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo - ausgesetzt sind. Derartige Einsatzsituationen sind jedoch mit jenen auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem NATO-Gebiet nicht vergleichbar, weil dort die genannten besonderen Belastungen und Gefahren nicht bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich auf humanitäre bzw. unterstützende Einsätze im genannten Sinn zu beschränken, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.
Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
- 1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch - a)
Art und Dauer der Verwendung, - b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten, - c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, - d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, - e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, - f)
extreme Klimabelastungen;
- 2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch - a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien, - b)
minenverseuchtes Gebiet, - c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, - d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
- 3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.