Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373

bei uns veröffentlicht am28.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Oberstleutnant a.D. der Reserve und nahm als solcher vom ... November 2007 bis ... Dezember 2007 an der Übung ... (...) ... teil.

Mit Festsetzungsbescheid vom 6. Dezember 2010 setzte das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... den Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG) inklusive besonderer Vergütung nach § 8g WSG auf insgesamt 402,80 Euro fest. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits einen Auszahlungsbetrag von 416,64 Euro plus 16,16 Euro erhalten hatte, wurde entsprechend ein Betrag von 30,00 Euro zurückgefordert.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom ... Januar 2011 und führte im Schriftsatz vom 2. März 2011 aus, die Voraussetzungen für die Zahlung doppelten Wehrsoldes, Auslandsleistungsgeld und Leistungszuschlags seien gegeben.

Im Beschwerdebescheid vom ... Juli 2011, abgesandt am 8. Juli 2011, wurde der Beschwerde insoweit abgeholfen, als dass nunmehr Leistungszuschlag gemäß § 8a WSG und doppelter Wehrsold im Sinne des § 2 Abs. 2 WSG gewährt wurde. Hinsichtlich des geforderten „Auslandsleistungsgeldes“ wurde bemerkt, dass es diesen Begriff rechtlich nicht gebe. Sinnverwandt gebräuchlich seien die definierten diversen Leistungen, welche aus einem Auslandsaufenthalt resultierten. Da der Kläger jedoch im Statusverhältnis eines Wehrübenden gewesen sei, habe er nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der ATGV bzw. AER zugehörig gewesen sein können. Mithin entfalle die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 58a BBesG a. F. in vollem Umfang. Auch das WSG sehe in § 8f Satz 1 die Möglichkeit der Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlages analog § 58a Abs. 2 BBesG alte Fassung vor. Allerdings gelte dies nur für Soldaten, die im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland eingesetzt würden. Die Feststellung über das Vorliegen dieser Voraussetzung treffe die Bundesregierung im Einzelfalle. Die Kommandierung des Klägers zum DDO/DtA/JFC/HQ .../... im angeschuldigten Zeitraum erfülle diese Voraussetzungen nicht. Aus diesem Grunde entfalle auch die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f Satz 1 WSG.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2011, am 11. August 2011 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Gestalt des Beschwerdebescheides der WBV-... vom 7. Juli 2011 wird insofern aufgehoben, als mit den zuerkannten Nachzahlungsansprüchen bezüglich des doppelten Wehrsoldes in Höhe von 258,41 Euro und mit den dem Kläger zustehenden Leistungszuschlag in Höhe von 434,30 Euro aufgerechnet wird und dem Kläger die Zahlung von Auslandstrennungsgeld, Auslandsaufwandsentschädigung, Auslandsdienstbezüge bzw. Auslandsverwendungszuschläge nicht zuerkannt werden.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 stellte der Bevollmächtigte des Klägers dar, dass

nur noch die Auslandsleistungsgelder bzw. die Auslandsverwendungszuschläge gemäß § 58a Abs. 2 BBesG a. F. strittig seien.

Gemäß Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages (Auslandverwendungszuschlagsverordnung/AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (Bundesgesetz Bl. I S. 1243) seien dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Stufe 2 Zuschläge in Höhe von 40,90 Euro pro Tag zu gewähren, also für 19 Tage 777,10 Euro. Der Kläger sei der Meinung, dass auch ein Manöver, welches der Vorbereitung von Einsätzen diene, die mit einer besonderen psychischen und physischen Belastung sowie mit Gefahren für Leib und Leben einher gingen, angemessen abzugelten sei. Ein Manöver sei mit einem Einsatz, der als spezieller Hilfseinsatz humanitärer Art oder als Einsatz als unterstützende Maßnahme in Krisengebieten darstelle, vergleichbar. Auch bei diesem Manöver, welches der Kläger durchgeführt habe, bestünden besondere Belastungsgefahren in der Art und Weise, wie in § 2 AuslVZV beschrieben. Daher sei diese Bestimmung auch für das Manöver in ... analog anwendbar. Der Kläger sei auf einem Schiff untergebracht gewesen. Er habe in einer Koje schlafen müssen, also unter primitivsten Umständen. Auf dem Manöver habe es nur einfaches Essen gegeben, welches von den Soldaten habe bezahlt werden müssen. Andere Artikel des täglichen Bedarfs von qualitativ angemessenen Gütern hätten nicht zur Verfügung gestanden, so dass der Einsatz nicht vergleichbar sei mit einem Einsatz auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem Gebiet.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f WSG i. V. m. § 58a BBesG a. F.. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juli 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist vorliegend nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten (vorliegend 15. Dezember 2007). Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. v. 30.07.2004 sowie aus § 1 Abs. 2 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV), wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich. Dementsprechend findet vorliegend als Grundlage zunächst § 8 f Wehrsoldgesetz (WSG) in der Fassung vom 30.05.2005 (BGBI I 2005, 1510) Anwendung. Ausgehend von der darin enthaltenen Verweisung gilt dann des Weiteren § 58 a BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027), in Verbindung mit der AuslVZV in der Fassung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243) Anwendung. Nachfolgende Änderungen der Normen bzw. deren spätere Neufassung bleiben folglich außer Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 16.10.2009, Az.: 14 B 07.1063 - juris - Rn. 15).

Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt gemäß § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV in der hier maßgebenden Fassung die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (besondere Verwendung). Daran fehlt es hier aber. Bei der NATO-Übung, an welcher der Antragsteller im Rahmen seiner Wehrübung in ... teilnahm, handelt es sich nämlich nicht um eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Sinne der genannten Normen. Dies ist bereits der Entstehungsgeschichte des § 58 a BBesG zu entnehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Zuschlag die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die Gefahren für Leib und Leben angemessen abgelten, welchen diejenigen Soldaten ausgesetzt sind, die speziellen Hilfseinsätzen humanitärer Art - oder unterstützenden Maßnahmen in Krisengebieten - etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo - ausgesetzt sind. Derartige Einsatzsituationen sind jedoch mit jenen auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem NATO-Gebiet nicht vergleichbar, weil dort die genannten besonderen Belastungen und Gefahren nicht bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich auf humanitäre bzw. unterstützende Einsätze im genannten Sinn zu beschränken, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags


Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland


(1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn f

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 2 Anspruch auf Wehrsold


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung - AuslVZV 1995 | § 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen


Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt: 1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch a) Art und Dauer der Verwendung,b) Ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juni 2016 - M 4 K 13.373.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - M 4 M 17.3032

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin d

Referenzen

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
a)
Art und Dauer der Verwendung,
b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
f)
extreme Klimabelastungen;
2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
b)
minenverseuchtes Gebiet,
c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Eine einsatzvorbereitende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich vorgelagert ist. Eine einsatzabschließende Verwendung im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes liegt vor, wenn sie unter vergleichbaren Bedingungen wie die besondere Verwendung im Ausland selbst durchgeführt wird und dieser unmittelbar zeitlich nachgelagert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.