Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 40 Entscheidung

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Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

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(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem B

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. (2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anz
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 10/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11. November 2013, Az. 102 F 3859/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer
published on 28/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. II. Der Wert des Beschwerdever
published on 01/12/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Bez
published on 27/10/2014 00:00

Tenor Es wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem -       ########### – vom 24.09.2009, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am
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