Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 40 Entscheidung

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 41 Vollstreckungsklausel


(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: „Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem B

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 59 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. (2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 55 Verfahren


(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anz
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juli 2014 - 7 UF 694/14

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11. November 2013, Az. 102 F 3859/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - II-1 UF 261/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. II. Der Wert des Beschwerdever

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Dez. 2014 - 17 UF 150/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Bez

Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Okt. 2014 - 266 F 331/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Es wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem -       ########### – vom 24.09.2009, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Okt. 2013 - 17 UF 189/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 01.08.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 27. Aug. 2012 - 13 UF 431/12

bei uns veröffentlicht am 27.08.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 23.05.2012 teilweise abgeändert: Das Urteil des Amtsgerichts Gizycko/Polen vom 11. September 2000 (R III 178/99), wonach de

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Feb. 2012 - 17 UF 331/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.10.2011 und vom 19.01.2011 (jeweils 28 F 1914/11) wird kostenpflichtig z u r ü c k g e w i e s e n . Beschwerdewert: 6.72

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung...