Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juli 2014 - 7 UF 694/14

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 11. November 2013, Az. 102 F 3859/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner, der in Paraguay lebt, ist der Vater des am … 2003 geborenen Antragstellers, der in Polen bei seiner Mutter V. wohnt und von dieser gesetzlich vertreten wird. Der Antragsgegner und die Mutter des Antragstellers sind geschiedene Eheleute. Im Scheidungsverfahren Az.: XIIC 1014/11 wurde der Antragsgegner mit Beschluss des Bezirksgerichts L./Polen vom 17. August 2011 verpflichtet, für den Antragsteller ab 31. Mai 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich Unterhalt von 2.000,00 PLN zu zahlen. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts L. vom 24. August 2012 wurde ausgesprochen, dass der Antragsgegner zu dieser Unterhaltsgewährung ab 15. September 2012 weiterhin verpflichtet ist. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.

Der Antragsgegner erhält von einer deutschen Behörde beamtenrechtliche Versorgungsbezüge aufgrund von Dienstunfähigkeit.

Auf Antrag des Bundesamtes für Justiz vom 30. Oktober 2013 hat das Amtsgericht Nürnberg die beiden genannten Entscheidungen des Bezirksgerichts L., soweit der Antragsteller darin verpflichtet wurde, Kindesunterhalt für den Antragsgegner zu bezahlen, mit Beschluss vom 11. November 2013 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner in Paraguay wurde in die Wege geleitet. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay hat das Zustellungsersuchen am 20. Februar 2014 an die paraguayischen Behörden übergeben. Ein Zustellungsnachweis liegt derzeit noch nicht vor.

Mit Telefax vom 1. Mai 2014, das am 2. Mai 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. November 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die Scheidung und die geforderte Unterhaltszahlung bis zum Eingang des Anschreibens des Bundesamtes für Justiz vom 15. Januar 2013 am 19. Februar 2013 nicht bekannt gewesen seien. Er bitte deshalb, den Beginn des Unterhalts auf den März 2013 zu legen.

Das Bundesamt für Justiz beantragt die Beschwerde zurückzuweisen, da Gründe die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würden, nicht dargetan seien.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten sind schriftlich angehört worden (§ 45 Abs. 1 AUG).

II.

1. Anzuwendendes Recht

Die Vollstreckbarerklärung der beiden Titel richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhVO); denn diese Verordnung ist sowohl in Polen als auch in der Bundesrepublik Deutschland seit 18. Juni 2011 gemäß Art 76 S. 3 EuUnterhVO in Kraft getreten, da das Haager Protokoll von 2007 ab diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist.

Infolgedessen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AUG), das ebenfalls am 18. Juni 2011 in Kraft getreten ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art 26, 28 EuUnterhVO ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 32 Abs. 1 EuUnterhVO, § 43 AUG). Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. März 2013 eingelegte Beschwerde ist somit statthaft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 11. November 2013 dem Antragsgegner bereits zugestellt ist; denn eine Zustellung der Entscheidung setzt die Einlegung des Rechtsmittels nicht voraus. Es genügt vielmehr, dass die gerichtliche Entscheidung erlassen ist. (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 88). Bei einem Beschluss, der wie im vorliegenden Fall schriftlich bekanntgegeben wird, erfolgt der Erlass mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Die Übergabe an die Geschäftsstelle ist zwar auf dem Beschluss nicht vermerkt. Aus dem Umstand, dass die Geschäftsstelle den Beschluss am 15. November 2011 an die Beteiligten hinausgegeben hat bzw. die Zustellung veranlasst hat, ist jedoch zu entnehmen, dass die Übergabe spätestens am 15. November 2013 erfolgte und damit bei Eingang der Beschwerde des Antragsgegners beim Amtsgericht Nürnberg am 2. Mai 2014 bereits erfolgt war.

Die Beschwerde ist formgerecht beim zuständigen Gericht eingelegt worden (Art. 32 Abs. 2 EuUnterhVO, § 43 Abs. 2 AUG). Darüber hinaus ist der Antragsgegner auch beschwerdeberechtigt, da dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (Art. 32 Abs. 3 EuUnterhVO, § 43 AUG, § 59 Abs. 1 FamFG).

Es kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Antragsgegner die Beschwerde rechtzeitig eingelegt hat; denn bisher liegt kein Nachweis über die Zustellung vor. Da die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P. das Zustellungsersuchen am 20. Februar 2014 an die paraguayischen Behörden übergeben hat und die Rechtsmittelfrist, da der Antragsgegner seinen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, 45 Tage beträgt (Art. 32 Abs. 5 EuUnterVO, § 43 Abs. 4 AUG) liegt es zwar nahe, dass bei Eingang der Beschwerde am 2. Mai 2014 die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war. Letztendlich kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Zustellung unmittelbar nach dem 20. Februar 2014 erfolgte und die Frist nicht eingehalten ist. Der Senat lässt deshalb die Frage der Einhaltung der Beschwerdeeinlegungsfrist offen und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich vor der Begründetheit zu prüfen. Ausnahmsweise hat der Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit jedoch dann, wenn das Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich unbegründet ist, zurückzutreten (BVerfGE 6, 7; 60, 246; OLG Köln NJW 1974, 1515; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 20).

3. Begründetheit der Beschwerde

Die Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg, da die von ihm erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geben.

a) Das Exequaturverfahren ist im vorliegenden Fall nicht gemäß Art 17 Abs. 2 EuUnterhVO entbehrlich. Die beiden Unterhaltsentscheidungen sind vielmehr nach Art. 23ff EuUnterhVO für vollstreckbar zu erklären.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 EuUnterhVO sind Entscheidungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der wie Polen durch das Haager Protokoll von 2007 (HUP) gebunden ist, unmittelbar vollstreckbar, so dass es eines Exequaturverfahrens nicht bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entscheidungen unter Zugrundelegung des Haager Protokolls von 2007 ergangen sind (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl., K Rn. 49). Das Haager Protokoll von 2007 ist entgegen dem Wortlaut von Art. 22 HUP aufgrund der Erklärung in Art. 5 des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009 unabhängig vom Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, für alle Unterhaltsverfahren, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet wurden, anzuwenden (OLG Bremen FamRZ 13,224; OLG Celle FamRZ 12,1501; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl., C Rn. 679ff., K Rn. 328; a. A. OLG Nbg IPRax 12.551, die aufgegeben wird; OLG München FamRZ 2012, 1512; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1510). Eine Entscheidung kann somit auf der Grundlage des HUP grundsätzlich nur dann ergangen sein, wenn das Verfahren hierzu ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet worden ist. Dies hat zur Folge, dass das Exequaturverfahren bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, gemäß Art 17 Abs. 2 EuUnterhVO nur dann entbehrlich ist, wenn die Entscheidungen aufgrund eines nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Verfahren erlassen worden sind. Dies trifft auf die beiden Unterhaltsentscheidungen, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, nicht zu. Aufgrund der Mitteilungen aus Polen ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Verfahrens, im dem die beiden Entscheidungen erlassen wurden, vor dem 18. Juni 2011 erfolgte. Zwar hat das Bezirksgericht L. nicht dazu Stellung genommen, wann das Verfahren eingeleitet worden ist. Daraus, dass die erste Entscheidung am 17. August 2011, also bereits zwei Monate nach dem Stichtag 18. Juni 2011 ergangen ist und das Bezirksgericht seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf Art 75 Abs. 2, Art. 28 EuUnterhVO stützt, ergibt sich jedoch - wie das Bundesamt für Justiz auf telefonische Nachfrage bestätigte -, dass das Verfahren am Bezirksgericht in L. vor dem Stichtag 18. Juni 2011 eingeleitet worden ist.

Es ist somit ein Exequaturverfahren durchzuführen. Dieses richtet sich nicht nach Art. 32ff. EuGVVO, sondern nach Art 23ff. EuUnterhVO (Art. 68 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2b EuUnterhVO) Art. 75 Abs. 2b EuUnterhVO bestimmt, dass Kapitel VI Abschnitte 2 und 3 EuUnterhVO (= Art. 23ff. EuUnterhVO) auf Entscheidungen Anwendung findet, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit der EuUnterhVO in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind, soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Entscheidungen, auf die sich das vorliegende Verfahren bezieht, sind nach dem Inkrafttreten der EuUnterhVO am 18. Juni 2011 ergangen, nämlich am 17. August 2011 und am 24. August 2012. Es ist auch davon auszugehen, dass das Verfahren in Polen, im dem die beiden Entscheidungen erlassen wurden, vor dem 18. Juni 2011 eingeleitet worden ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im vorliegenden Fall wäre vor dem 18. Juni 2011 auch die EuGVVO (= Verordnung (EG) Nr. 44/2001 = Brüssel I-VO) zur Anwendung gekommen, da Polen der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten ist, so dass die EuGVVO unmittelbar zur Anwendung gekommen wäre. Der Anwendbarkeit der EuUnterhVO steht auch nicht Art 75 Abs. 2 UAbs. 2 EuUnterhVO entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass die EuGVVO weiterhin für die am 18. Juni 2011 bereits laufenden Vollstreckungsverfahren gilt. Dies trifft auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren nicht zu. Dieses wurde erst mit am 7. November 2013 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Antrag, also nach dem Stichtag 18. Juni 2011 in die Wege geleitet.

b) Welche Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung erhoben werden können, richtet sich somit nach Art. 23ff. EuUnterhVO.

(1) Der Antragsgegner bittet in seiner Beschwerde, den Beginn des geschuldeten Unterhalts auf den März 2013 zu verlegen. Der Antragsgegner begehrt also die Abänderung der Ausgangsentscheidungen. Eine solche Abänderung kann im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nicht vorgenommen werden. Das Beschwerdegericht kann nur darüber entscheiden, ob die Vollstreckbarerklärung aus einem der in Art. 24 EuUnterhVO aufgeführten Gründen zu versagen oder aufzuheben ist (Art. 34 Abs. 1 EuUnterhVO). § 44 AUG, der die Geltendmachung von materiellrechtlichen Einwendungen in gewissem Umfange vorsah, ist mit Wirkung ab 26. Februar 2013 weggefallen.

(2) Eine Aufhebung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 34 Abs. 1 EuUnterhVO kommt nicht in Betracht, da keiner der in Art. 24 EuUnterhVO genannten Aufhebungsgründe vorliegt.

Gemäß Art. 24 b) EuUnterhVO ist die Vollstreckbarerklärung aufzuheben, wenn dem Antragsgegner, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsgegner macht zwar geltend, dass er von der Scheidung und dem Unterhaltsbegehren erst aufgrund des Schreibens des Bundesamtes für Justiz vom 15. Januar 2013 erfahren habe. Diese Einlassung ist jedoch widerlegt. Wie das Bezirksgericht L. mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 mitteilt und durch Vorlage einer vom Antragsgegner unterschriebenen Empfangsquittung belegt, wurden dem Antragsgegner eine Abschrift der Klageschrift sowie eine Benachrichtigung über den Verhandlungstermin samt entsprechenden Belehrungen an seine Anschrift in Paraguay im Dezember 2011 zugestellt. Der Antragsgegner hat hierauf, wie das Bezirksgericht L. bestätigt, sogar eine Stellungnahme abgegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen in Art 24 EG-UntVO aufgeführten Aufhebungsgründe vorliegen, sind nicht ersichtlich.

Es verbleibt somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 40 Abs. 1 AUG, § 788 ZPO.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist entbehrlich, da ein Rechtsanwalt am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war und in Nr. 1720 KV FamGKG bezüglich der Gerichtskosten eine vom Verfahrenswert unabhängige Festgebühr anfällt.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist entbehrlich, weil diese gem. Art. 33 EG-UntVO i. V. m. § 46 Abs. 1 AUG kraft Gesetzes stattfindet.

Dem Antragsteller ist gemäß § 22 AUG, Art 46 EG-UntVO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juli 2014 - 7 UF 694/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

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(1) Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union: a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollst

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(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3). (4) § 75 de

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(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einrei

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen


(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge 1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und2.

Referenzen

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

(1) Dieses Gesetz dient

1.
der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
b)
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
c)
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
2.
der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
a)
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;
b)
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826);
c)
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
d)
des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150);
3.
der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.

(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge

1.
nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
2.
nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens.
Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.

(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.