Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Okt. 2014 - 266 F 331/14

Gericht
Tenor
Es wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem
- ########### – vom 24.09.2009, durch die der
Antragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt
für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am #### und E, geb. am ####, in Höhe von jeweils 375,00 € zuzüglich einer jährlichen
Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den
Niederlanden zu zahlen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist mit der Maßgabe,
dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für R und
E ab dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 € zu zahlen,
vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Unterhalt
in Höhe von jeweils 398,78 € und ab dem 01.01.2014 einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 402,37 € zuzüglich
der künftigen jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe
an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Beschluss ist mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
Verfahrenswert: 31.175,58 €.
1
G r ü n d e :
2Die Entscheidung richtet sich nach Artikel 23 ff. der EG-Verordnung, Nr. 4/2009 vom 18.12.2008, in Kraft seit dem 18.06.2011, sowie dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUG), in Kraft seit dem 18.06.2011.
3Nach Artikel 75 Abs. 2 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 sind die Vorschriften der Artikel 23 ff. der Verordnung anwendbar auf Unterhaltstitel, die vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind, deren Vollstreckbarerklärung aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, da der Titel vom 24.09.2009 datiert und die Verordnung seit dem 18.06.2011 sowohl in Deutschland als auch im Königreich der Niederlande in Kraft ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach Inkrafttreten am 07.10.2014 bei Gericht eingegangen.
4Der Antrag ist zulässig.
5Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Artikel 27 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 AUG. Das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde ist gemäß § 5 Abs. 4 AUG zur Vertretung der Antragstellerin befugt. Gemäß § 38 Abs. 2 AUG besteht in I. Instanz kein Anwaltszwang.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Die gemäß Artikel 28 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erforderlichen Schriftstücke sind eingereicht worden. Eine Überprüfung der Versagungsgründe gemäß Artikel 24 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erfolgt in I. Instanz nicht, vgl. Artikel 30 der EG-Verordnung Nr. 4/2009.
8Gemäß Artikel 30 Satz 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 ergeht die Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners als Vollstreckungsschuldners.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 3 AUG in Verbindung mit § 788 Abs. 1 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
12Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
13Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben wurde.
14Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.
15Hat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die vorgenannte Beschwerdefrist 45 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
16Die Beschwerdefrist der Antragstellerin beträgt 1 Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
17Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht erwirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
18Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
19Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
20Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen.
21Der Beschwerdeschrift sollen zwei Abschriften zum Zwecke der Zustellung beigefügt werden.

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Annotations
(1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält oder - 2.
die Vollstreckung durchgeführt werden soll.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz erfolgt über die zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle.
(2) Die zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den Willen des Berechtigten zu beachten.
(3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 50, 51, 53 und 58 dieser Verordnung.
(4) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen richten sich die Aufgaben der zentralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12 dieses Übereinkommens.
(5) Die zentrale Behörde gilt bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen des Antragstellers selbst oder im Wege der Untervollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Sie ist insbesondere befugt, den Unterhaltsanspruch im Wege eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses zu regeln. Falls erforderlich, darf sie auch einen Unterhaltsantrag stellen und die Vollstreckung eines Unterhaltstitels betreiben.
(6) Die zentrale Behörde übermittelt die von den Verpflichteten eingezogenen Unterhaltsgelder an die Berechtigten nach den für Haushaltsmittel des Bundes geltenden Regeln. Satz 1 gilt für die Rückübermittlung überzahlter Beträge oder für andere bei der Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde erforderlich werdende Zahlungen entsprechend.
(1) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.