Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Dez. 2014 - 17 UF 150/14

published on 01/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Dez. 2014 - 17 UF 150/14
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend

abgeändert,

dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich vom 29.05.2007, Aktenzeichen 2 P 47/07i-U/5, rechtskräftig seit 17.12.2007, mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG nur für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 zu versehen ist.

Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177,00 EUR einen weiteren Betrag von monatlich 98,00 EUR (…) und 36,00 EUR (…), insgesamt somit monatlich 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Für die Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart im Beschluss vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.524,00 EUR festgesetzt.

5. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

6. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für einen Verfahrenswert von 3.904,00 EUR bewilligt.

7. Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

zurückgewiesen.

8. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, wird unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend berichtigt, dass für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 hinter dem Betrag 406,00 EUR der Zusatz eingefügt wird „für …“.

Gründe

 
I.
Der am … geborene …, der Antragsteller Ziff. 1, und die am … geborene …, die Antragstellerin Ziff. 2, sind die in Österreich lebenden Kinder des Antragsgegners.
Durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wurde der Antragsgegner verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- an … ab 01.12.2006 in Höhe von 275,00 EUR monatlich,
- an … ab 01.12.2006 in Höhe von 213,00 EUR monatlich.
Durch Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, rechtskräftig seit dem 09.07.2013, wurde der Antragsgegner in Abänderung der ihm zuletzt durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007 auferlegten Unterhaltsleistung verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von jeweils 363,00 EUR monatlich für … und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von 406,00 EUR monatlich für … und in Höhe von 342,00 EUR monatlich für …,
- beginnend ab 01.06.2012 in Höhe von jeweils 385,00 EUR monatlich für … und …,
Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013 enthält die Anordnung, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder … und … befreit wird.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragt,
- den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für … ab 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 275,00 EUR und für … ab 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 213,00 EUR zu zahlen,
und
10 
- den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde,
11 
- im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 363,00 EUR für … und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 406,00 EUR für … und 342,00 EUR für …,
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 385,00 EUR für … und …, zu zahlen
12 
für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen.
13 
Mit Beschluss vom 16.06.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart - ohne Anhörung des Antragsgegners (Art. 30 S. 2 EuUntVO) wie folgt entschieden:
14 
1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, rechtskräftig seit 17.12.2007 ist in Ziff. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.
15 
Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet,
16 
- zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177,00 EUR beginnend ab 01.12.2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, einen weiteren Betrag von monatlich 98,00 EUR (…) und 36,00 EUR (…) insgesamt somit monatlich 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … zu bezahlen.
17 
2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, rechtskräftig seit 09.07.2013, ist in Ziff. 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen.
18 
Mit dem zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet,
19 
- in Abänderung der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen,
20 
- im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 363,00 EUR für ... und für …,
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 406,00 EUR und 342,00 EUR für ...,
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 385,00 EUR für … und …,
21 
zu bezahlen.
22 
Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Antragsgegner auferlegt.
23 
Gegen den ihm am 21.06.2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 17.07.2014 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein.
24 
Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er den vom Bezirksgericht Bregenz festgesetzten Kindesunterhalt wegen Leistungsunfähigkeit nicht zahlen könne. Es sei auch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht eine derartige Entscheidung nicht getroffen hätte, sondern den Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder entbunden hätte.
25 
Darüber hinaus sei die Anlage II, die durch einen Gläubiger einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinzuzufügen sei, nicht richtig ausgefüllt worden. So seien vom Antragsgegner auf die Forderungen geleistete Zahlungen nicht in Abzug gebracht worden; ebenfalls sei in der Anlage II nicht angegeben, dass durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 31.12.2009 aufgehoben worden sei.
26 
So führe der Antrag in seiner jetzigen Form zu einer deutlich höheren Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers als es den Tatsachen entspreche.
27 
Wegen weiterer Einwendungen gegen den Inhalt der Anlage II wird im Einzelnen auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 11.07.2014 verwiesen.
28 
Die Antragsteller haben beantragt,
29 
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
30 
Ihrer Auffassung nach liegt keiner der in Art. 24 EuUntVO genannten Gründe für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung vor. Das Formblatt II sei zutreffend ausgefüllt. Soweit im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 entgegen dem Antrag der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sei, dass der Antragsgegner durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden sei, möge dies „berichtigt“ werden.
31 
Weiter beantragen die Antragsteller eine Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit durchzuführen, nachdem unter Ziff. 2 des Tenors dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 bei dem Unterhaltsbetrag von 406,00 EUR der Zusatz „für …“ vergessen worden sei.
II.
1.
a)
32 
Die Vollstreckbarerklärung sowohl des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 als auch die des Beschlusses vom 01.02.2013 richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: EuUntVO), die gemäß Art. 76 EuUntVO ab dem 18.06.2011 Anwendung findet.
33 
Gemäß Art. 75 Abs. 2 a EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung, d.h. die Vorschriften über das Exequaturverfahren, Anwendung auf Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird. Hierunter fällt der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007, nachdem er vor dem 18.06.2011 ergangen ist und die Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragt worden ist.
34 
Gemäß Art. 75 Abs. 2 b EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung auch Anwendung auf Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind. Hierunter fällt der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013, nachdem dieser nach dem 18.06.2011 ergangen ist, wobei das Verfahren selbst bereits vor dem 18.06.2011 eingeleitet worden war.
b)
35 
Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung der streitgegenständlichen Titel richtet sich im Einzelnen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (im Folgenden: AUG), das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. AUG anwendbar ist.
III.
1.
36 
Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß Art. 32 Abs. 1 EuUntVO, § 43 Abs. 2 AUG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§ 43 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a AUG) eingelegt.
37 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.
2.
38 
Gemäß Art. 75 Abs. 2 a und 2 b EuUntVO finden für die Vollstreckbarerklärung der beiden streitgegenständlichen Titel die Abschnitte 2 und 3 des Kapitels IV der EuUntVO Anwendung. Es ist daher ein Exequaturverfahren durchzuführen; die beiden Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz müssen für vollstreckbar erklärt werden, um aus ihnen im Inland die Vollstreckung durchführen zu können (Art. 26 EuUntVO).
3.
39 
Während das Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht etwaige Anerkennungsversagungsgründe nicht geprüft hat (Art. 30 S. 1 EuUntVO), ist eine solche Prüfung im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Art. 34 Abs. 1 i. V. m Art. 32 Abs. 1 EuUntVO.) Die Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung sind in Art. 24 EuUntVO, auf den Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verweist, aufgeführt.
40 
Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen stehen einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
a)
41 
Soweit nach Auffassung des Antragsgegners die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bregenz zu Unrecht ergangen sind, da er - auch in der Vergangenheit - gar nicht leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt gewesen sei, ist dieser Einwand unbeachtlich, da gemäß Art. 42 EuUntVO eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung betrieben wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf.
b)
42 
Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass ein deutsches Gericht sich auf kein fiktives Einkommen gestützt hätte, sondern den Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher Leistungsunfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder entbunden hätte, liegt darin auch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 24 Nr. a EuUntVO). Denn auch deutsche Gerichte stellen - worauf die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben - in Unterhaltsverfahren zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners nicht nur auf das tatsächliche, sondern auch auf ein etwaiges fiktives Einkommen ab.
c)
43 
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass von ihm auf den titulierten Kindesunterhalt bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien, spielt dieser Einwand im Beschwerdeverfahren keine Rolle.
44 
Zwar konnte früher nach § 44 Abs. 1 AUG ein Schuldner mit der Beschwerde einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch materiell-rechtliche Einwendungen, wie eine zwischenzeitliche Erfüllung entgegenhalten. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung Prism Investments (NJW 2011, 3506) einer solchen Möglichkeit jedoch - bezogen auf EU-Titel - eine Absage erteilt hatte, wurde § 44 AUG mit Wirkung vom 26.02.2013 aufgehoben. Der mit Wirkung vom 01.08.2014 neu eingefügte § 59 a AUG sieht - wie seiner Stellung im Gesetz in Abschnitt 4 (Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen) zu entnehmen ist - die Erhebung materiell-rechtlicher Einwendungen im Beschwerdeverfahren nur noch für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen (und damit nicht für die Vollstreckbarerklärung bei EU-Titeln) vor.
45 
In Verfahren nach der EuUntVO bleibt einem Antragsgegner damit nur die Möglichkeit etwaige materiell-rechtliche Einwendungen gemäß § 66 AUG in einem gesonderten Vollstreckungsabwehrantragsverfahren geltend zu machen (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 273).
d)
46 
Es kann dahingestellt, ob das Rechtsbehelfsgericht neben den Gründen des Art. 24 EuUntVO, auf die in Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verwiesen wird, auch diejenigen Voraussetzungen prüfen darf (siehe hierzu verneinend Hausmann, IntEuSchR K 250), die Prüfungsmaßstab des Gerichts erster Instanz waren (Art. 30 S. 1 EuUntVO), d.h. die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung, insbesondere die ordnungsgemäße Vorlage der einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beizufügenden Schriftstücke gemäß Art. 28 EuUntVO. Eine derartige Prüfungsbefugnis war früher vom BGH zur EuGVVO, der Vorgängerverordnung zur EuUntVO bejaht worden (BGH, FamRZ 2008, 586 Rn. 15). Der EuGH hat später in seiner Prism Investments Entscheidung (NJW 2011, 3506), die auch zur EuGVVO erging, allerdings betont, dass die Versagung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, aus einem anderen als den in der EuGVVO aufgeführten Gründen nicht möglich ist. Hierbei hat sich der EuGH ausdrücklich allerdings nur mit materiell-rechtlichen Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden dürfen, nicht aber mit der Frage auseinandergesetzt, ob - vorgelagert - das Beschwerdegericht überprüfen darf, ob überhaupt die formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen.
47 
Auch wenn eine die Formalien betreffende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts (nach wie vor) bejaht werden würde, würde dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen, da - anders, als der Antragsgegner meint - die Antragsteller den sich aus Art. 28 EuUntVO ergebenden Formalien nachgekommen sind.
48 
So wurden dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, bezogen auf beide Beschlüsse des Bezirksgerichts Bregenz, die gemäß Art. 28 Abs. 1 b EuUntVO erforderlichen Standardformblätter gemäß Anhang zur EuUntVO beigefügt. Diese Formblätter sind auch nicht „falsch“ oder unvollständig ausgefüllt. Zwischenzeitlich geleistete Zahlungen sind in das Formblatt nach Anhang II nicht einzutragen, ebenfalls keine „Endfälligkeit“, abgesehen davon, dass es eine solche ausweislich der beiden streitgegenständlichen Titel, die bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit“ der Kinder wirken, gar nicht gibt.
4.
49 
Begründet ist die Beschwerde des Antragsgegners insoweit, als das Amtsgericht eine Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 angeordnet und insoweit diesen Titel mit der Vollstreckungsklausel gemäß §§ 40, 41 AUG versehen hat, als dieses von den Antragstellern gar nicht beantragt worden ist bzw. der Titel gar keine Wirkung mehr entfaltet.
a)
50 
Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 ist durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 zum einen unter Ziff. 2 dahingehend abgeändert worden, dass im Zeitraum ab dem 01.01.2010 der Unterhaltsbetrag erhöht worden ist. Daneben ist der frühere Beschluss aber durch Ziff. 1 des Beschlusses vom 01.02.2013 dahingehend abgeändert worden, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden ist, d.h. keinen Unterhalt zu bezahlen hat. Für diesen Zeitraum kann der Beschluss vom 29.05.2007 somit nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung von Unterhalt sein.
51 
Dies haben die Antragsteller bei ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch berücksichtigt, indem sie eine Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 nur bis zum 11.06.2009 beantragt haben. Diese Begrenzung findet sich aber unter Ziff. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 nicht, weshalb der amtsgerichtliche Beschluss insoweit durch den Senat abzuändern ist.
b)
52 
Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist nicht nur dahingehend abzuändern, soweit die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 noch für einen Zeitraum angeordnet ist, für den die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners weggefallen ist.
53 
Eine Abänderung des Beschlusses hat auch insoweit zu erfolgen, als die Vollstreckbarkeit für einen Zeitraum, nämlich den vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2007, angeordnet worden ist, für den der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 zwar nicht abgeändert worden ist und daher nach wie vor Wirkung entfaltet, für den aber seitens der beiden Antragsteller nicht der gemäß Art. 26 EuUntVO, § 36 Abs. 1 AUG erforderliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt worden ist. Denn die Antragsteller haben ausweislich ihres Antrags vom 23.05.2014 die Vollstreckbarerklärung dieses Titels nur für den Zeitraum ab dem 01.08.2007 beantragt.
54 
Wegen des Verstoßes gegen den Grundsatzes des ne ultra petita, der von Amts wegen durch das Beschwerdegericht zu beachten ist, ist eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch dahingehend vorzunehmen, dass die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 erst ab dem 01.08.2007 anzuordnen ist.
c)
55 
Die abgeänderte Vollstreckungsklausel ist durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts und nicht durch die des Oberlandesgerichts zu erteilen, nachdem durch den Beschluss des Senats die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht „erstmals“ zugelassen wurde (§ 45 Abs. 4 S. 2 AUG).
IV.
1.
56 
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung.
2.
57 
Bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist § 51 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswerts heranzuziehen (Ebert in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, Verfahrenswerte in Familiensachen Rn. 182).
58 
Zu dem Verfahrenswert für den laufendem Unterhalt (12 Monatsbeträge) ist noch der Verfahrenswert für den rückständigen Unterhalt zu addieren. Abzustellen ist hierbei allerdings nicht auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die bis dahin nach Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge (BGH, FamRZ 2009, 222). Die Rückstände bestimmen sich vielmehr nach dem Tenor der ausländischen Entscheidung; maßgeblich ist, ob dort Unterhaltsbeträge als Rückstände zugesprochen worden sind (OLG Dresden, FamRZ 2006, 563; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8923).
59 
Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 errechnet sich wie folgt:
60 
Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner nur zur Zahlung von laufenden Unterhalt ab Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 488,00 EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher insoweit ein Verfahrenswert von 5.856,00 EUR (488 EUR x 12).
61 
Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 01.02.2013 errechnet sich wie folgt:
62 
Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner zur Zahlung von laufenden Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von insgesamt 770,00 EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher für den laufenden Unterhalt ein Verfahrenswert von 9.240,00 EUR (770 EUR x 12).
63 
Zusätzlich sind in diesem Beschluss auch Rückstände für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2012 tituliert.
64 
Diese belaufen sich auf:
65 
Zeitraum vom 01.01.2010 - 31.12.2010: 
8.712,00 EUR
 (726,00 EUR x 12)
Zeitraum vom 01.01.2011 - 31.05.2012:
12.716,00 EUR
 (748,00 EUR x 17)
        
= 21.428,00 EUR
        
66 
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich daher auf insgesamt 36.524,00 EUR.
3.
a)
67 
Die Kostenentscheidung für die Entscheidung im ersten Rechtszug beruht auf § 40 Abs. 1 S. 4 AUG, § 788 ZPO, die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG, § 788 ZPO.
68 
Gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 AUG, der für beide Instanzen Anwendung findet, ist auf die Kosten des Verfahrens § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang einer Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die kostenträchtige Maßnahme muss geeignet sein, die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Anspruchs herbeizuführen (Preuß in BeckOK ZPO § 788 Rn. 25). Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren gilt, dass ein Gläubiger (wie jeder Beteiligte) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten hat, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 9).
69 
Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, bestimmt sich hierbei danach, ob sie der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind, zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 2005, 2460, 2462; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9a). Die ex-ante-Perspektive führt dazu, dass auch die Kosten für erfolglose oder überflüssige Vollstreckungsmaßnahmen prinzipiell notwendig und damit erstattungsfähig sein können (Preuß in BeckOK ZPO § 788 Rn. 25).
b)
70 
Überträgt man diese für das Zwangsvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren, durch das erst ein (inländischer) Titel geschaffen werden soll und das mit der Vollstreckung selbst insoweit noch nichts zu tun hat (OLG München, FamRZ 2009, 2112; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8927), ist die Kostenentscheidung für beide Instanzen dahingehend zu treffen, dass der Antragsgegner die Kosten der Verfahren zu tragen hat.
71 
Nachdem der Antragsgegner seinen Unterhaltspflichten nicht - in vollem Umfang - nachgekommen ist, durften die Antragsteller zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den beiden Titeln des Bezirksgerichts Bregenz ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einleiten.
72 
Bei der Stellung ihres Antrags haben die Antragsteller zum einen berücksichtigt, dass der Beschluss vom 29.05.2007 durch den Beschluss vom 01.02.2013 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden ist. Wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss auch für diesen Zeitraum eine Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels angeordnet hat, ändert dies nichts daran, dass der Gläubiger - hier die beiden Antragsteller - zu dem Zeitpunkt, als der Antrag gestellt wurde, die von ihm gewählte Form der Antragstellung für eine angestrebte Vollstreckbarerklärung der Unterhaltstitel für erforderlich halten durfte.
73 
Gleiches gilt insoweit, als das Amtsgericht gegen den Antrag der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung aus dem Beschluss vom 29.05.2007 schon ab dem 01.12.2006 und nicht erst ab dem 01.08.2007 angeordnet hat. Auch hier ist zwar auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart in der Hauptsache abzuändern. Auf die Kostenentscheidung, die aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 788 ZPO auf die Perspektive des Gläubigers abstellt, hat dies aber keinen Einfluss.
74 
Lediglich ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 auch nicht verfahrenswertrelevant ist, d.h. der Antragsgegner nicht bezüglich eines Zeitraums obsiegt, der bei der Berechnung des Verfahrenswerts mit einbezogen wird (siehe IV 2).
4.
75 
Gemäß § 46 Abs. 1 AUG ist gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft.
5.
76 
Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die beiden Antragsteller beruht auf § 22 Abs. 1, Abs. 2 AUG, Art. 46, 56 Abs. 1 Nr. a EuUntVO.
77 
Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner beruht auf § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO. Anders als bei den Antragstellern ist hier die Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung zu prüfen. Erfolgsaussicht bestand hier - bezogen auf den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens - nur insoweit, als die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2007, d.h. für einen Verfahrenswert von 3.904,00 EUR (488,00 EUR x 8) beantragt worden ist. Der Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009, für den der amtsgerichtliche Beschluss ebenfalls abzuändern ist, spielt für den Wert des Beschwerdeverfahrens keine Rolle.
6.
78 
Auf den Antrag der Antragsteller war der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend zu berichtigen, dass für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 hinter dem Betrag 406,00 EUR der Zusatz eingefügt wird „für …“. Es liegt hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung gemäß § 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG, § 319 ZPO zugänglich ist. Solange ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 22).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Annotations

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. “
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden. “

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

(1) Dieses Gesetz dient

1.
der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
b)
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
c)
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
2.
der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
a)
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;
b)
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826);
c)
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
d)
des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150);
3.
der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.

(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

(2) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nach einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Übereinkommen zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst entstanden sind:

1.
nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Beschwerde hätte einlegen können, oder
2.
falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens.

(3) Der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu stellen, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. In den Fällen des Absatzes 1 richtet sich die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 1 und 2.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 40 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
„Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 40 Absatz 1 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. “
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden. “

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 36 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer Person bestätigt worden ist, die in einem der folgenden Staaten hierzu befugt ist:

1.
in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2.
in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3).

(4) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge

1.
nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
2.
nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens.
Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.

(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.