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| Der am … geborene …, der Antragsteller Ziff. 1, und die am … geborene …, die Antragstellerin Ziff. 2, sind die in Österreich lebenden Kinder des Antragsgegners. |
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| Durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, rechtskräftig seit dem 17.12.2007, wurde der Antragsgegner verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen: |
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| - an … ab 01.12.2006 in Höhe von 275,00 EUR monatlich, |
- an … ab 01.12.2006 in Höhe von 213,00 EUR monatlich. |
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| Durch Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, rechtskräftig seit dem 09.07.2013, wurde der Antragsgegner in Abänderung der ihm zuletzt durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007 auferlegten Unterhaltsleistung verpflichtet, Unterhalt wie folgt zu zahlen: |
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| - im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von jeweils 363,00 EUR monatlich für … und für …, |
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von 406,00 EUR monatlich für … und in Höhe von 342,00 EUR monatlich für …, |
- beginnend ab 01.06.2012 in Höhe von jeweils 385,00 EUR monatlich für … und …, |
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| Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013 enthält die Anordnung, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder … und … befreit wird. |
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| Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragt, |
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| - den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, für … ab 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 275,00 EUR und für … ab 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 213,00 EUR zu zahlen, |
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| - den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, |
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| - im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 363,00 EUR für … und für …, |
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 406,00 EUR für … und 342,00 EUR für …, |
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 385,00 EUR für … und …, zu zahlen |
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| für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen. |
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| Mit Beschluss vom 16.06.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart - ohne Anhörung des Antragsgegners (Art. 30 S. 2 EuUntVO) wie folgt entschieden: |
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| 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i-U/5 vom 29.05.2007, rechtskräftig seit 17.12.2007 ist in Ziff. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen. |
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| Durch den zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet, |
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| - zusätzlich zu der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von je 177,00 EUR beginnend ab 01.12.2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, einen weiteren Betrag von monatlich 98,00 EUR (…) und 36,00 EUR (…) insgesamt somit monatlich 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … zu bezahlen. |
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| 2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich - 2P 47/07i- 176 vom 01.02.2013, rechtskräftig seit 09.07.2013, ist in Ziff. 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG zu versehen. |
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| Mit dem zu vollstreckenden Beschluss wird der Antragsgegner verpflichtet, |
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| - in Abänderung der ihm zuletzt auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher 275,00 EUR für … und 213,00 EUR für … bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen, |
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| - im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt je 363,00 EUR für ... und für …, |
- im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 406,00 EUR und 342,00 EUR für ..., |
- beginnend ab 01.06.2012 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich gesamt 385,00 EUR für … und …, |
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| Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht dem Antragsgegner auferlegt. |
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| Gegen den ihm am 21.06.2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit am 17.07.2014 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein. |
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| Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er den vom Bezirksgericht Bregenz festgesetzten Kindesunterhalt wegen Leistungsunfähigkeit nicht zahlen könne. Es sei auch davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht eine derartige Entscheidung nicht getroffen hätte, sondern den Beschwerdeführer mangels Leistungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder entbunden hätte. |
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| Darüber hinaus sei die Anlage II, die durch einen Gläubiger einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinzuzufügen sei, nicht richtig ausgefüllt worden. So seien vom Antragsgegner auf die Forderungen geleistete Zahlungen nicht in Abzug gebracht worden; ebenfalls sei in der Anlage II nicht angegeben, dass durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 31.12.2009 aufgehoben worden sei. |
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| So führe der Antrag in seiner jetzigen Form zu einer deutlich höheren Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers als es den Tatsachen entspreche. |
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| Wegen weiterer Einwendungen gegen den Inhalt der Anlage II wird im Einzelnen auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 11.07.2014 verwiesen. |
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| Die Antragsteller haben beantragt, |
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| die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. |
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| Ihrer Auffassung nach liegt keiner der in Art. 24 EuUntVO genannten Gründe für die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung vor. Das Formblatt II sei zutreffend ausgefüllt. Soweit im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 entgegen dem Antrag der Antragsteller nicht berücksichtigt worden sei, dass der Antragsgegner durch Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden sei, möge dies „berichtigt“ werden. |
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| Weiter beantragen die Antragsteller eine Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit durchzuführen, nachdem unter Ziff. 2 des Tenors dieses Beschlusses für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 bei dem Unterhaltsbetrag von 406,00 EUR der Zusatz „für …“ vergessen worden sei. |
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| Die Vollstreckbarerklärung sowohl des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 als auch die des Beschlusses vom 01.02.2013 richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden: EuUntVO), die gemäß Art. 76 EuUntVO ab dem 18.06.2011 Anwendung findet. |
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| Gemäß Art. 75 Abs. 2 a EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung, d.h. die Vorschriften über das Exequaturverfahren, Anwendung auf Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird. Hierunter fällt der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007, nachdem er vor dem 18.06.2011 ergangen ist und die Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beantragt worden ist. |
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| Gemäß Art. 75 Abs. 2 b EuUntVO finden Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 der Verordnung auch Anwendung auf Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind. Hierunter fällt der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013, nachdem dieser nach dem 18.06.2011 ergangen ist, wobei das Verfahren selbst bereits vor dem 18.06.2011 eingeleitet worden war. |
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| Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung der streitgegenständlichen Titel richtet sich im Einzelnen nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (im Folgenden: AUG), das gemäß § 1 Abs. 1 Nr. AUG anwendbar ist. |
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| Die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde ist statthaft gemäß Art. 32 Abs. 1 EuUntVO, § 43 Abs. 2 AUG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§ 43 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a AUG) eingelegt. |
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| Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. |
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| Gemäß Art. 75 Abs. 2 a und 2 b EuUntVO finden für die Vollstreckbarerklärung der beiden streitgegenständlichen Titel die Abschnitte 2 und 3 des Kapitels IV der EuUntVO Anwendung. Es ist daher ein Exequaturverfahren durchzuführen; die beiden Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz müssen für vollstreckbar erklärt werden, um aus ihnen im Inland die Vollstreckung durchführen zu können (Art. 26 EuUntVO). |
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| Während das Amtsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht etwaige Anerkennungsversagungsgründe nicht geprüft hat (Art. 30 S. 1 EuUntVO), ist eine solche Prüfung im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (Art. 34 Abs. 1 i. V. m Art. 32 Abs. 1 EuUntVO.) Die Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung sind in Art. 24 EuUntVO, auf den Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verweist, aufgeführt. |
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| Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen stehen einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. |
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| Soweit nach Auffassung des Antragsgegners die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bregenz zu Unrecht ergangen sind, da er - auch in der Vergangenheit - gar nicht leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt gewesen sei, ist dieser Einwand unbeachtlich, da gemäß Art. 42 EuUntVO eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung betrieben wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf. |
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| Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass ein deutsches Gericht sich auf kein fiktives Einkommen gestützt hätte, sondern den Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher Leistungsunfähigkeit von Unterhaltszahlungen für seine Kinder entbunden hätte, liegt darin auch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 24 Nr. a EuUntVO). Denn auch deutsche Gerichte stellen - worauf die Antragsteller zutreffend hingewiesen haben - in Unterhaltsverfahren zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners nicht nur auf das tatsächliche, sondern auch auf ein etwaiges fiktives Einkommen ab. |
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| Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass von ihm auf den titulierten Kindesunterhalt bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien, spielt dieser Einwand im Beschwerdeverfahren keine Rolle. |
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| Zwar konnte früher nach § 44 Abs. 1 AUG ein Schuldner mit der Beschwerde einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch materiell-rechtliche Einwendungen, wie eine zwischenzeitliche Erfüllung entgegenhalten. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung Prism Investments (NJW 2011, 3506) einer solchen Möglichkeit jedoch - bezogen auf EU-Titel - eine Absage erteilt hatte, wurde § 44 AUG mit Wirkung vom 26.02.2013 aufgehoben. Der mit Wirkung vom 01.08.2014 neu eingefügte § 59 a AUG sieht - wie seiner Stellung im Gesetz in Abschnitt 4 (Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen) zu entnehmen ist - die Erhebung materiell-rechtlicher Einwendungen im Beschwerdeverfahren nur noch für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen (und damit nicht für die Vollstreckbarerklärung bei EU-Titeln) vor. |
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| In Verfahren nach der EuUntVO bleibt einem Antragsgegner damit nur die Möglichkeit etwaige materiell-rechtliche Einwendungen gemäß § 66 AUG in einem gesonderten Vollstreckungsabwehrantragsverfahren geltend zu machen (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 273). |
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| Es kann dahingestellt, ob das Rechtsbehelfsgericht neben den Gründen des Art. 24 EuUntVO, auf die in Art. 34 Abs. 1 EuUntVO verwiesen wird, auch diejenigen Voraussetzungen prüfen darf (siehe hierzu verneinend Hausmann, IntEuSchR K 250), die Prüfungsmaßstab des Gerichts erster Instanz waren (Art. 30 S. 1 EuUntVO), d.h. die Prüfung der formalen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung, insbesondere die ordnungsgemäße Vorlage der einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung beizufügenden Schriftstücke gemäß Art. 28 EuUntVO. Eine derartige Prüfungsbefugnis war früher vom BGH zur EuGVVO, der Vorgängerverordnung zur EuUntVO bejaht worden (BGH, FamRZ 2008, 586 Rn. 15). Der EuGH hat später in seiner Prism Investments Entscheidung (NJW 2011, 3506), die auch zur EuGVVO erging, allerdings betont, dass die Versagung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, aus einem anderen als den in der EuGVVO aufgeführten Gründen nicht möglich ist. Hierbei hat sich der EuGH ausdrücklich allerdings nur mit materiell-rechtlichen Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden dürfen, nicht aber mit der Frage auseinandergesetzt, ob - vorgelagert - das Beschwerdegericht überprüfen darf, ob überhaupt die formalen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen. |
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| Auch wenn eine die Formalien betreffende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts (nach wie vor) bejaht werden würde, würde dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen, da - anders, als der Antragsgegner meint - die Antragsteller den sich aus Art. 28 EuUntVO ergebenden Formalien nachgekommen sind. |
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| So wurden dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, bezogen auf beide Beschlüsse des Bezirksgerichts Bregenz, die gemäß Art. 28 Abs. 1 b EuUntVO erforderlichen Standardformblätter gemäß Anhang zur EuUntVO beigefügt. Diese Formblätter sind auch nicht „falsch“ oder unvollständig ausgefüllt. Zwischenzeitlich geleistete Zahlungen sind in das Formblatt nach Anhang II nicht einzutragen, ebenfalls keine „Endfälligkeit“, abgesehen davon, dass es eine solche ausweislich der beiden streitgegenständlichen Titel, die bis zur „Selbsterhaltungsfähigkeit“ der Kinder wirken, gar nicht gibt. |
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| Begründet ist die Beschwerde des Antragsgegners insoweit, als das Amtsgericht eine Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 angeordnet und insoweit diesen Titel mit der Vollstreckungsklausel gemäß §§ 40, 41 AUG versehen hat, als dieses von den Antragstellern gar nicht beantragt worden ist bzw. der Titel gar keine Wirkung mehr entfaltet. |
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| Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 ist durch den Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 01.02.2013 zum einen unter Ziff. 2 dahingehend abgeändert worden, dass im Zeitraum ab dem 01.01.2010 der Unterhaltsbetrag erhöht worden ist. Daneben ist der frühere Beschluss aber durch Ziff. 1 des Beschlusses vom 01.02.2013 dahingehend abgeändert worden, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden ist, d.h. keinen Unterhalt zu bezahlen hat. Für diesen Zeitraum kann der Beschluss vom 29.05.2007 somit nicht mehr Grundlage einer Vollstreckung von Unterhalt sein. |
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| Dies haben die Antragsteller bei ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch berücksichtigt, indem sie eine Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 nur bis zum 11.06.2009 beantragt haben. Diese Begrenzung findet sich aber unter Ziff. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 nicht, weshalb der amtsgerichtliche Beschluss insoweit durch den Senat abzuändern ist. |
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| Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist nicht nur dahingehend abzuändern, soweit die Vollstreckbarkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 noch für einen Zeitraum angeordnet ist, für den die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners weggefallen ist. |
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| Eine Abänderung des Beschlusses hat auch insoweit zu erfolgen, als die Vollstreckbarkeit für einen Zeitraum, nämlich den vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2007, angeordnet worden ist, für den der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 29.05.2007 zwar nicht abgeändert worden ist und daher nach wie vor Wirkung entfaltet, für den aber seitens der beiden Antragsteller nicht der gemäß Art. 26 EuUntVO, § 36 Abs. 1 AUG erforderliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt worden ist. Denn die Antragsteller haben ausweislich ihres Antrags vom 23.05.2014 die Vollstreckbarerklärung dieses Titels nur für den Zeitraum ab dem 01.08.2007 beantragt. |
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| Wegen des Verstoßes gegen den Grundsatzes des ne ultra petita, der von Amts wegen durch das Beschwerdegericht zu beachten ist, ist eine Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses auch dahingehend vorzunehmen, dass die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 erst ab dem 01.08.2007 anzuordnen ist. |
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| Die abgeänderte Vollstreckungsklausel ist durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts und nicht durch die des Oberlandesgerichts zu erteilen, nachdem durch den Beschluss des Senats die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht „erstmals“ zugelassen wurde (§ 45 Abs. 4 S. 2 AUG). |
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| Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung. |
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| Bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist § 51 FamGKG für die Bestimmung des Verfahrenswerts heranzuziehen (Ebert in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, Verfahrenswerte in Familiensachen Rn. 182). |
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| Zu dem Verfahrenswert für den laufendem Unterhalt (12 Monatsbeträge) ist noch der Verfahrenswert für den rückständigen Unterhalt zu addieren. Abzustellen ist hierbei allerdings nicht auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und die bis dahin nach Erlass der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge (BGH, FamRZ 2009, 222). Die Rückstände bestimmen sich vielmehr nach dem Tenor der ausländischen Entscheidung; maßgeblich ist, ob dort Unterhaltsbeträge als Rückstände zugesprochen worden sind (OLG Dresden, FamRZ 2006, 563; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8923). |
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| Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 29.05.2007 errechnet sich wie folgt: |
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| Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner nur zur Zahlung von laufenden Unterhalt ab Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 488,00 EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher insoweit ein Verfahrenswert von 5.856,00 EUR (488 EUR x 12). |
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| Der Verfahrenswert für die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 01.02.2013 errechnet sich wie folgt: |
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| Ausweislich des Tenors dieses Beschlusses wurde der Antragsgegner zur Zahlung von laufenden Unterhalt ab Juni 2012 in Höhe von insgesamt 770,00 EUR monatlich für beide Kinder verpflichtet. Es errechnet sich daher für den laufenden Unterhalt ein Verfahrenswert von 9.240,00 EUR (770 EUR x 12). |
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| Zusätzlich sind in diesem Beschluss auch Rückstände für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2012 tituliert. |
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Zeitraum vom 01.01.2010 - 31.12.2010: |
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Zeitraum vom 01.01.2011 - 31.05.2012: |
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| Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich daher auf insgesamt 36.524,00 EUR. |
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| Gemäß § 40 Abs. 1 S. 4 AUG, der für beide Instanzen Anwendung findet, ist auf die Kosten des Verfahrens § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang einer Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die kostenträchtige Maßnahme muss geeignet sein, die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Anspruchs herbeizuführen (Preuß in BeckOK ZPO § 788 Rn. 25). Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren gilt, dass ein Gläubiger (wie jeder Beteiligte) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten hat, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 9). |
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| Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, bestimmt sich hierbei danach, ob sie der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind, zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 2005, 2460, 2462; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9a). Die ex-ante-Perspektive führt dazu, dass auch die Kosten für erfolglose oder überflüssige Vollstreckungsmaßnahmen prinzipiell notwendig und damit erstattungsfähig sein können (Preuß in BeckOK ZPO § 788 Rn. 25). |
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| Überträgt man diese für das Zwangsvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätze auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren, durch das erst ein (inländischer) Titel geschaffen werden soll und das mit der Vollstreckung selbst insoweit noch nichts zu tun hat (OLG München, FamRZ 2009, 2112; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8927), ist die Kostenentscheidung für beide Instanzen dahingehend zu treffen, dass der Antragsgegner die Kosten der Verfahren zu tragen hat. |
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| Nachdem der Antragsgegner seinen Unterhaltspflichten nicht - in vollem Umfang - nachgekommen ist, durften die Antragsteller zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den beiden Titeln des Bezirksgerichts Bregenz ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einleiten. |
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| Bei der Stellung ihres Antrags haben die Antragsteller zum einen berücksichtigt, dass der Beschluss vom 29.05.2007 durch den Beschluss vom 01.02.2013 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Antragsgegner für die Zeit vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 von der Unterhaltspflicht befreit worden ist. Wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss auch für diesen Zeitraum eine Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels angeordnet hat, ändert dies nichts daran, dass der Gläubiger - hier die beiden Antragsteller - zu dem Zeitpunkt, als der Antrag gestellt wurde, die von ihm gewählte Form der Antragstellung für eine angestrebte Vollstreckbarerklärung der Unterhaltstitel für erforderlich halten durfte. |
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| Gleiches gilt insoweit, als das Amtsgericht gegen den Antrag der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung aus dem Beschluss vom 29.05.2007 schon ab dem 01.12.2006 und nicht erst ab dem 01.08.2007 angeordnet hat. Auch hier ist zwar auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart in der Hauptsache abzuändern. Auf die Kostenentscheidung, die aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 788 ZPO auf die Perspektive des Gläubigers abstellt, hat dies aber keinen Einfluss. |
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| Lediglich ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses für den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009 auch nicht verfahrenswertrelevant ist, d.h. der Antragsgegner nicht bezüglich eines Zeitraums obsiegt, der bei der Berechnung des Verfahrenswerts mit einbezogen wird (siehe IV 2). |
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| Gemäß § 46 Abs. 1 AUG ist gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statthaft. |
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| Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die beiden Antragsteller beruht auf § 22 Abs. 1, Abs. 2 AUG, Art. 46, 56 Abs. 1 Nr. a EuUntVO. |
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| Die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner beruht auf § 113 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO. Anders als bei den Antragstellern ist hier die Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung zu prüfen. Erfolgsaussicht bestand hier - bezogen auf den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens - nur insoweit, als die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.07.2007, d.h. für einen Verfahrenswert von 3.904,00 EUR (488,00 EUR x 8) beantragt worden ist. Der Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 31.12.2009, für den der amtsgerichtliche Beschluss ebenfalls abzuändern ist, spielt für den Wert des Beschwerdeverfahrens keine Rolle. |
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| Auf den Antrag der Antragsteller war der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16.06.2014 unter Ziff. 2 des Tenors dahingehend zu berichtigen, dass für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2012 hinter dem Betrag 406,00 EUR der Zusatz eingefügt wird „für …“. Es liegt hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung gemäß § 113 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG, § 319 ZPO zugänglich ist. Solange ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 22). |
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