Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags

Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
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Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

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(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
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(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
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published on 11/01/2016 00:00

Gründe 1 1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine
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