Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren

(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten.

(2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Bei Widerruf oder Rücknahme des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen.

(4) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.

(5) Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen(§ 16Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden, sofern

1.
die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt worden ist oder
2.
der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne genügende Entschuldigung verletzt hat.
Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämtliche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang seiner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hinzuweisen.

(6) Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) Die Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schriftlich. Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.

(8) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung.

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Referenzen - Gesetze | § 73b AsylVfG 1992

§ 73b AsylVfG 1992 zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

§ 73b AsylVfG 1992 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 79 Entscheidung über den Aufenthalt


(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Gr
§ 73b AsylVfG 1992 wird zitiert von 2 anderen §§ im Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 73b AsylVfG 1992 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche
§ 73b AsylVfG 1992 zitiert 6 andere §§ aus dem Asylgesetz.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität


(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensj

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 72 Erlöschen


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer1.eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder2.auf seinen Antrag die deutsche Staatsangeh

Referenzen - Urteile | § 73b AsylVfG 1992

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33 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 73b AsylVfG 1992.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. März 2016 - AN 2 K 15.30234

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, geboren am ... 1968, ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er re

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Dez. 2016 - M 21 S 16.35313

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2016 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Apr. 2019 - AN 1 S 19.30405

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt je 2.500,00 EUR. Gründe I. Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Dez. 2016 - M 17 S 16.35319

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Ziffer 3 des Bescheides vom 1. Dezember 2016) aufschiebende Wirkung hat. II. Die Antragsgegne

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.47439

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) und 2) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Es wird festgestellt,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.44736

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers zu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 21 S 17.44597

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ...

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Mai 2018 - AN 17 S 18.50410

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweil

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2016 - M 17 S 15.31484

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2016 - M 17 S 15.31389

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 17 K 16.30970

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Staatsange

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Mai 2016 - M 4 K 14.31011

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Juni 2017 - Au 7 S 17.50127

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Feb. 2018 - Au 6 K 16.32648

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. März 2018 - AN 17 S 18.50240

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Jan. 2017 - B 4 S 17.30034

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Tenor 1. Die aufschiebenden Wirkung der Klage vom 05.01.2017 (B 4 K 17.30035) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Jan. 2017 - B 4 S 16.30569

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 05. Jan. 2018 - Au 8 S 17.35699

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben am * 1991 in *

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Juli 2018 - A 5 K 3911/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Juni 2018 - A 5 K 1489/18

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage A 5 K 1487/18 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.03.2018 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I.

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 20. Okt. 2017 - 5 B 841/17

bei uns veröffentlicht am 20.10.2017

Gründe 1 Der vom Antragsteller sinngemäß gestellten Antrag, 2 festzustellen, dass die von ihm am 15. Juni 2017 beim beschließenden Gericht erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2017 aufschiebende Wirkung hat, 3 hat

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Sept. 2016 - 2 L 1925/16.A

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe 2Der zulässige - insbesondere gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte - Antrag auf Anordnun

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Aug. 2016 - 3 L 1612/16.A

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.  Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe 2Der Antrag d

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2016 - 21 L 1853/16.A

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage Verwaltungsgericht Köln 21 K 6874/16.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 (0000000 - 000) wird angeordnet. Die Antrags

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 07. Aug. 2016 - 6 L 618/16.A

bei uns veröffentlicht am 07.08.2016

Tenor Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1G r ü

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Aug. 2016 - 19 K 4005/15.A

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 02. Aug. 2016 - A 4 K 2771/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebu

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstrecku

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Mai 2016 - 7 L 1211/16.A

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 4559/16.A aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 7. April 2016 wörtlich gestellte Antrag, 3die auf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. März 2016 - 18a L 482/16.A

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (18a K 989/16.A) wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden,

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. März 2016 - 7a L 498/16.A

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W.      aus L.     wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7a K 1021/16.A wird auf Kosten des Antragstellers abgel

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 25. Feb. 2016 - 8 L 1065/15.A

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2016 - 10 L 3781/15.A

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7789/15.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das

Referenzen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten...
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(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet...
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