Abgabenordnung - AO 1977 | § 83 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.
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§ 83 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 83 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 16. Mai 2018 - 4 K 1112/17
Anzeigen >Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2014 - VII B 41/13
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2015 - VII B 68/15
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist, - 2.
wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist, - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt, - 4.
wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die für einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet, - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(3) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.