Abgabenordnung - AO 1977 | § 83 Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses


Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor eine
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 82 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist,2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht München Urteil, 16. Mai 2018 - 4 K 1112/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2015 - VII B 68/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2015  1 V 1026/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Mai 2014 - VII B 41/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 2009 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsleistun

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns. 2 Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 15. Dez. 2008 - 3 K 148/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2008

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten. 2 Am 15. Mai 2008 erging gegenüber der Klägerin die Anordnung einer Außenprüfung für die Kalender

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2008 - 4 K 250/05

bei uns veröffentlicht am 08.04.2008

Tatbestand   1  Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (der Beklagte - Bekl -) die Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr 2003 gegenüber der Klägerin (Klin) trotz Vorliegens einer sog. „gespaltenen Bekanntgabevollmacht“ bere

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 90/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Bek

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 88/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 11. Dezember 2006 sowie der Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006. 2 Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH u. Co. KG, die

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 92/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 11. Dezember 2006 sowie der Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006. 2 Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH & Co. KG, die d

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(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist,2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,4...