Abgabenordnung - AO 1977 | § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.
(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
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Anzeigen >AO 1977 | § 328 Zwangsmittel
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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 364a AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2016 - 10 K 2128/14
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - 7 K 1569/17
Anzeigen >Finanzgericht München Beschluss, 03. Juni 2016 - 10 V 899/16
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 30. Juli 2014 - 9 K 3048/13
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.