Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Feb. 2015 - 1 K 1064/13

bei uns veröffentlicht am10.02.2015

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

1 K 1064/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

A. A-Straße, A-Stadt

- Kläger -

Prozessbev.: Steuerberater

gegen

Finanzamt C.

- Beklagter -

wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1994, 1995, 1999 - 2005

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, die Richterin am Finanzgericht und den Richter am Finanzgericht sowie den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 10. Februar 2015

für Recht erkannt:

1. Unter Abänderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 03.08.2007 sowie 2004 und 2005 vom 16.08.2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2010 werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2003 auf 5.520 €, 2004 auf 28.667 € und 2005 auf 14.031 € festgestellt und den Beteiligten zu je 25 v. H. wie folgt zugerechnet:

2003

2004

2005

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

5.520,00 €

28.667,00 €

14.031,00 €

aufgeteilt auf die Beteiligten mit je 25 v. H.

D

1.380,00 €

7.166,75 €

3.507,75 €

E

1.380,00 €

7.166,75 €

3.507,75 €

F

1.380,00 €

7.166,75 €

3.507,75 €

G

1.380,00 €

7.166,75 €

3.507,75 €

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

Postanschrift des Bundesfinanzhofs: Postfach 860240, 81629 München

Hausanschrift des Bundesfinanzhofs: Ismaninger Straße 109, München

Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Abkürzungen:

AO (Abgabenordnung), AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung), BFH (F.), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BStBl (Bundessteuerblatt), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FG (Finanzgericht), FGO (Finanzgerichtsordnung), GKG (Gerichtskostengesetz), GewStG (Gewerbesteuergesetz), HFR (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung), KStG (Körperschaftsteuergesetz), RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), UStG (Umsatzsteuergesetz)

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Grundstück Str. 1, A-Stadt.

Die Klägerin tritt als A. (Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1994) im Rechtsverkehr auf. Zweck der Gesellschaft ist die Bebauung und Verwaltung von Grundbesitz. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 25% D, E (USA), F und G. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch G.

Die Klägerin reichte in den Streitjahren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit fünf Anlagen V für mehrere Objekte ein. Die jeweils eingereichten Anlagen V „Str. 1, A-Stadt“ enthielten u. a. die Einkünfte für den streitbefangenen Grundbesitz sowie daneben Einkünfte aus anderen (übertragenen) Grundstücken (Feldpacht sowie ab Juli 2004 Einnahmen aus der Verpachtung eines Grundstücks an die Fa. H) und in geringem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Das Grundstück Str. 1 (FlNr. 99 mit 870 qm und FlNr. 97/2 mit 170 qm) wurde der Klägerin mit Vertrag vom 05.09.1994 (mit gleichzeitigem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) zusammen mit anderen Grundstücken von I übertragen, die es ihrerseits bereits im Jahr 1981 von den Eheleuten J erhalten hatte. Das Objekt Str. 1 ist zu 30% bebaut mit einem denkmalgeschützten, bis Ende 1986 gewerblich genutzten Gaststättengebäude der Eheleute J, sog. „J-Anwesen“ (auf FlNr. 99), das im Städtebauförderungsgebiet liegt und sich in der Vormerkliste des Bayerischen Entschädigungsfonds des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst befindet. Die weiteren 70% der Flächen waren zum Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls teilweise bebaut mit einem südwestlichen Anbau sowie bis zum Abbruch in 1994 mit einem Stadel. Diese Fläche (auf FlNr. 99 und 97/2) wird nach dem Teileinsturz und Abriss ab 2000 teilweise als PKW-Stellplatz oder als Nutzfläche für Mülltonnen an Nachbarn vermietet.

Noch vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten im Jahr 1994 verlangten die zuständigen Behörden eine Sicherung des seit 1987 leerstehenden Gebäudes gegen Verfall. Es wurde ein Notdach errichtet und der angrenzende Stadel (jetziger Parkplatz) nach einem Sturmschaden abgerissen. Mit Schreiben vom 27.11.1996 beantragte die Klägerin die Abbruchgenehmigung nicht nur des südwestlichen Anbaus, sondern auch des Haupthauses. Die Erlaubnis für den Abriss des Anbaus vom 04.02.1997 war mit dem Hinweis versehen, dass die Baulücke alsbald aus städtebaulichen Gründen wieder geschlossen werden sollte. In den folgenden zwei Jahren stürzten Teile des südwestlichen Anbaus ein. Teile des rückwärtigen Giebels des Denkmals brachen laut dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) aufgrund unsachgemäßer Abbrucharbeiten ein (vgl. dazu die beigezogene Akte des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege für das Objekt „J-Anwesen“ in A-Stadt). Von den daraufhin erforderlichen Abbruch- und Abstützungsarbeiten (Holzverkleidung der hinteren Giebelwand mit inneren Verstrebungen) bezuschussten die Denkmalschutzbehörden erforderliche Maßnahmen zur Befunduntersuchung, für statische Voruntersuchungen sowie die Erstellung eines Sicherungs- und eines Nutzungskonzepts. In diesem Zusammenhang fertigte ein Architekturbüro im Jahr 1999 Vorentwürfe.

Mit Bescheid vom 11.04.2003 gab die untere Denkmalschutzbehörde der Klägerin als weitere Notsicherungsmaßnahme die Erneuerung des Notdachs auf. Den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abriss des Hauptgebäudes lehnte das Landratsamt C. (auch nach dem zweiten Antrag im Jahr 2003) mit Verwaltungsakt vom 18.10.2004 aus formalen aber auch aus materiellen Gründen ab. Darin führte das u. a. aus, dass Aussagen über die Höhe von möglichen Fördermitteln mangels Nutzungskonzepten nicht gemacht werden könnten.

Seit ca. 1999 wird das „J-Anwesen“ auf der Internetseite des Landkreises C als Baudenkmal angeboten. Danach suchen die Eigentümer einen „Pächter o.ä., der sich an der Instandsetzung beteiligt“. Die Stadt A-Stadt unterbreitete am 13.07.2003 sowie mit Schreiben vom 22.06.2005 ein Kaufangebot von zuletzt 50.000 € unter Berücksichtigung der für Baudenkmäler in sehr schlechtem baulichen Zustand üblicherweise anzusetzenden Grunderwerbsmaßstäbe.

Die Feststellungsbescheide 1994, 1995, 1999, 2000 und 2001 ergingen hinsichtlich des Objekts Str. 1 vorläufig (teilweise erst in Änderungsbescheiden), da die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht feststehe. Die Feststellungsbescheide 2002 bis 2005 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 31.07.2007 bis 03.08.2007 führte das Finanzamt für die Streitjahre bis einschließlich 2002 eine betriebsnahe Veranlagung durch. Vom 13.02.2007 bis 01.08.2007 fand eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO statt, die sich auf die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2003 bis 2005 bezog. Die Betriebsprüferin kam zu dem Ergebnis, dass die Verluste aus dem Gebäude Str. 1 in A-Stadt wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr zu berücksichtigen seien. Für das Gebäude sei am 14.02.2003 der Abriss beantragt worden. Die zuvor entstandenen Erhaltungsaufwendungen, die von der Denkmalschutzbehörde auferlegt worden seien, hätten lediglich dem Erhalt des unsanierten Hauptgebäudes gedient. Die gelegentlichen Versuche, einen Investor für die Sanierung des Gebäudes zu finden, reichten nicht aus, um eine Einkunftserzielungsabsicht zu begründen.

Im Ergebnis berücksichtigte die Betriebsprüfung von den erklärten Besteuerungsgrundlagen aus der Anlage V für das Objekt „Str. 1, unbebaute Grundstücke“ im Jahr 1994 nur die Einnahmen i. H. v. 2.500 DM, 1995 sowie 1999 bis 2002 setzte die Prüferin für das genannte Objekt keine Einnahmen, auch nicht aus Stellplätzen und Flurpacht sowie keine Werbungskosten an. 2003 bis 2005 wurden alle Einnahmen angesetzt, aber nur geringe Werbungskosten i. H. v. 111 € (Grundsteuer i. H. v. 61 € und Verwaltungskosten i. H. v. 50 € in 2003), 102 € (Grundsteuer in 2004) und 101 € (Grundsteuer in 2005) berücksichtigt, die nicht auf die Str. 1 in A-Stadt entfielen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüferin und änderte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO (1994, 1995, 1999 - 2001) bzw. § 164 Abs. 2 AO (2002 - 2005) wie folgt:

1994

DM

1995

DM

1999

DM

2000

DM

2001

DM

2002

Bescheide vor BP

-47.832

-98.231

-98.494

-73.204

-46.917

-27.434

Differenz

+ 16.100

+ 38.497

+43.517

+15.339

+15.266

+8.437

Nach Außenprüfung

-31.732

-59.734

-54.977

-57.865

-31.651

-18.997

2003

2004

2005

Bescheide vor BP

-4.839

19.915

4.502

Differenz

+10.596

+9.035

+9.813

Nach Außenprüfung

5.757

28.950

14.315

Die Bescheide für die Jahre 1994, 1995, 1999 bis 2001 vom 03.08.2007 ergingen endgültig hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht; der Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 2002 bis 2005 wurde in den Änderungsbescheiden vom 03.08.2007 (für 2002 und 2003) bzw. vom 16.08.2007 (für 2004 und 2005) aufgehoben.

Ein Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Die Klägerin hat Klage erhoben und trägt vor:

Die Werbungskosten für das Objekt Str. 1, A-Stadt seien anzuerkennen, da Einkunftserzielungsabsicht bestehe.

Das Grundstück sei 1994 mit anderen Grundstücken übernommen worden, mit denen Einnahmen erzielt würden. Eine Übernahme sei nur für den kompletten Grundbesitz in Frage gekommen.

Es könne keine Untätigkeit der Klägerin unterstellt werden. Das Gebäude sei seit geraumer Zeit unbenutzbar. Die Klägerin müsse abwarten, wie die Denkmalschutzbehörde über den Abrissantrag entscheide. Erst wenn feststehe, ob das Gebäude erhalten werden müsse oder entfernt werden dürfe, seien weitere Planungen sinnvoll. Nach Meinung der Klägerin sei durch eine Sanierung keine wirtschaftliche Nutzung erreichbar, da erheblich mehr Kosten verursacht würden, als bei einem entsprechenden Neubau. Die Rechtsprechung fordere ein wirtschaftlich zielgerichtetes Handeln. Es sei eben nicht durch simple bauliche Umgestaltung des „Denkmals“ möglich, einen vermietbaren Zustand herzustellen. Die von der Denkmalschutzbehörde geforderte nahezu ursprüngliche Nutzung des Gebäudes als Gasthaus sei aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht möglich. In einigen Gesprächen mit einem Vertreter der Firma K in C, der Brauerei L und mit einem beauftragten Makler sei festgestellt worden, dass hierfür kein Bedarf bestehe. Die Denkmalschutzbehörde bestehe selbst auf der bisherigen Raumaufteilung und -gestaltung. Aus dem Abbruchantrag könne nicht auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht geschlossen werden. Er sei eine unausweichliche Folgerung aus der behördlichen Weigerung, eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung zu ermöglichen.

Bei den Aufwendungen habe es sich im Übrigen nur zum Teil um behördlich auferlegte Erhaltungsmaßnahmen gehandelt. Ein weiterer Teil seien Kosten für Planungsunterlagen (Nutzungskonzept u.ä.) gewesen. Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.09.2005 9 K 4800/03 (FGReport 2005, 93) seien sämtliche Aufwendungen für das Objekt als Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Bebauungs- (oder hier Sanierungs-) Absicht zu keiner Zeit aufgegeben worden sei.

Die Architekten M aus 2 seien von der Klägerin wegen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den Giebeleinsturz in 1999 eingeschaltet worden. Im Jahr 1999 sei ein Auftrag zur Erstellung eines Nutzungskonzepts erteilt worden. Mit diesem Konzept sei G im Jahr 2000 an die Firma N herangetreten. Soweit er sich erinnere, habe dieses Gespräch dazu gedient, das Objekt Brauereien anzubieten. Auf der Suche nach einer sinnvollen Nutzung habe es Gespräche mit einigen Brauereivertretern gegeben. Auch die Teilnahme am Tag des offenen Jurahauses im Jahr 2005 habe dieses Ziel gehabt. Interesse sei nicht bekundet worden.

Maßnahmen zur Verbesserung des Objektes seien in der Vergangenheit von der Klägerin nicht getroffen worden, sondern nur Maßnahmen zur Erhaltung; d. h. nur Notmaßnahmen, soweit sie vom verlangt worden seien. Der von der Voreigentümerin beauftragte Architekt O habe seines Wissens nur grobe Zeichnungen für eine mögliche Nutzung gefertigt.

Den letzten Kontakt mit dem wegen des Abbruchantrags habe der Vertreter der Klägerin 2006 gehabt. Konkrete Pläne für den Fall eines Neubaus bei genehmigtem Abriss gebe es noch nicht.

Zur Vermietung der Freifläche an Anwohner ab 2000 hat der Vertreter der Klägerin ausgeführt, dass eine Errichtung von Parkplätzen nicht stattgefunden habe. Die Mieter seien ermächtigt worden, den Grund und Boden - wie vorhanden - als Nutz- bzw. Stellfläche zu nutzen. Die Nutzungsvereinbarungen seien sukzessive mit den Mietern in mündlicher Absprache und durch Zuweisung einer Nutzfläche erfolgt. Dies habe erst nach dem vollständigen Abriss des Seitenflügels und die Sicherung des Hauptgebäudes erfolgen können, da die Fläche des abgerissenen Stadels allein wegen fehlender Zufahrtsmöglichkeit nicht zur Vermietung geeignet gewesen sei. Das Amt für Denkmalpflege sei nicht informiert worden, da eine Genehmigung nicht nötig gewesen sei.

Die tatsächliche Vermietung sei eine Eigeninitiative gewesen, um wenigstens einen Teil der Kosten zu decken. Die Einnahmen hätten in den Streitjahren zwischen 500 € und 900 € gelegen. Sie hätten in den Jahren 2000 und 2001 je 500 DM, 2002 900 € und 2005 750 € betragen. In den Jahren 2003 und 2004 seien insgesamt 1.850 € erzielt worden, wobei abweichend von der Erklärung im Jahr 2003 950 € und 2004 900 € zu erfassen seien. Als Werbungskosten seien - entsprechend dem Anteil der unbebauten Fläche - in Höhe von 70% der Kosten von Grundsteuer, Versicherung und Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

Im Übrigen würden sämtliche Abbruchkosten 1994 und 1999 auf die Freifläche entfallen. Anteilig seien die Aufwendungen von Sicherungs- und Nutzungskonzepten, Rechtsanwaltskosten und die Kosten für das Notdach der jetzigen freien Fläche zuzuordnen.

Es hätten auch Pläne für eine Wohnbebauung dieser Freifläche, unabhängig von der Nutzung des Hauptgebäudes, existiert.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 trug der Vertreter der Klägerin, nach einem Hinweis auf die Ablehnung des Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Baudenkmals mit Verwaltungsakt vom 18.10.2004 vor, dass er dagegen Widerspruch eingelegt habe.

Nach Auffassung des Vertreters der Klägerin sei die Vorschrift des § 10g EStG nicht einschlägig, da Einkunftserzielungsabsicht vorliege. Es fehle bisher auch die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde. Sollte das Gericht keine Einkunftserzielungsabsicht annehmen, sei § 11b EStG anzuwenden.

Die Klägerin beantragt, die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die erklärten Verluste lt. Anlagen V, Str. 1, aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren angesetzt werden. Hilfsweise sollen die Erhaltungsaufwendungen nach § 11b EStG oder § 10g EStG berücksichtigt werde.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Aufwendungen für das leerstehende Gebäude Str. 1, A-Stadt (J-Anwesen) seien steuerlich nicht als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe aus dem streitgegenständlichen Objekt langjährig nur Verluste erzielt. Da Überschüsse nicht zu erwarten seien, fehle die erforderliche Einkunftserzielungsabsicht. Würden Teile einer bewertungsrechtlich wirtschaftlichen Einheit aus einkommensteuerlicher Sicht unterschiedlich genutzt - z. B. wie hier ein nicht betriebsbereites, leerstehendes Gebäude (30%) und eine unbebaute Fläche (70%) als vermieteter Parkplatz - so sei die Einkunftserzielungsabsicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 28.11.2008 IX R 67/07, BStBl II 2009, 370 objektbezogen zu beurteilen.

Die neuere Rechtsprechung gehe davon aus, dass sich innerhalb eines Zeitraums von jetzt 30 Jahren aus der jeweiligen Vermietungstätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnen müsse. Das (seit 1987) leerstehende Objekt befinde sich laut Aktenlage seit 1994 im Besitz der Klägerin. Selbst wenn in kurzer Zeit ein vermietbarer Zustand des Gebäudes realisiert würde, erscheine die Erzielung eines Totalüberschusses in den bis zum dreißigsten Jahr verbleibenden Jahren als nicht möglich. Die Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung hätten ergeben, dass die vor dem Antrag auf Abbruchgenehmigung (Februar 2003) entstandenen Erhaltungsaufwendungen, welche von der Denkmalschutzbehörde auferlegt worden seien, lediglich dem Erhalt des unsanierten Gebäudes gedient hätten. Gelegentliche Versuche, einen Investor zur Sanierung des Gebäudes zu finden, würden nicht ausreichen, um die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen. In gewisser Weise sei das Grundstück wie ein unbebautes Grundstück zu werten. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück könnten nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein ausreichend bestimmter, wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks und anschließender Vermietung des Gebäudes bestehe. Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, müsse aus objektiven äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. Objektiv erkennbar sei derzeit nur der Antrag auf Abbruchgenehmigung für das Gebäude.

Das Finanzamt gehe davon aus, dass eine Bebauung und Nutzung nur der jetzigen Freifläche nicht allein, sondern nur zusammen mit dem denkmalgeschützten ehemaligen Gasthaus möglich sei. Im Übrigen seien die Abbrucharbeiten sicher nicht mit dem Zweck erfolgt, in der Folge Stellplätze zu vermieten.

Es sei äußerst zweifelhaft, ob im Hinblick auf die BFH-Urteile vom 26.11.2008 IX R 67/07 (BStBl II 2009, 370) und 01.04.2009 IX R 39/08 (BStBl II 2009, 776) eine getrennte (einkünftebezogene) Sichtweise für die bebaute und unbebaute Fläche erforderlich sei. Das Finanzamt halte es weiterhin für steuerlich zutreffend, das Grundstück Str. 1 als Einheit zu sehen und nicht in ein bebautes Vordergrundstück und eine unbebaute rückwärtige Freifläche aufzuspalten. Folglich wären weder die Einnahmen noch die Werbungskosten aus dem Gesamtobjekt steuerlich zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 wies das Finanzamt darauf hin, dass nach Informationen des Finanzamts bei der Regierung kein Widerspruchsverfahren bearbeitet werde.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten, dem Denkmalschutzobjekt Str. 1 in A-Stadt und zum Schriftverkehr mit den Denkmalschutzbehörden wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 24.07.2012 und vom 10.02.2015, die Steuerakten des Finanzamts sowie die Finanzgerichtakte und auf die beigezogene Akte des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege für das Objekt „J-Anwesen“ in A-Stadt Bezug genommen.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der BFH hat die vorangegangene Entscheidung mit dem Az. 1 K 1224/10 aufgehoben und mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass das FG die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen beurteilen und in den Urteilsgründen darzustellen hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Einkunftserzielungsabsicht ist hinsichtlich der Stellplatz- bzw. Freiflächenvermietung als Objekt der Vermietung ab 2000 zu bejahen, so dass im Ergebnis die Feststellungsbescheide 2003 und 2005 zugunsten der Klägerin zu ändern sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hatte nicht die Absicht, zukünftig Einkünfte aus der Vermietung bis 1999 im Hinblick auf das gesamte Grundstück in A-Stadt, Str. 1., bzw. ab dem Jahr 2000 aus der Vermietung des ehemaligen „J-Gasthauses“ zu erzielen, so dass Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Vermietungsobjekt nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 EStG erzielt, wer sein Grundstück, Gebäude oder einen Gebäudeteil in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen.

Den objektiven Tatbestand verwirklicht, wer unbewegliches Vermögen vermietet. Neben einem Rechtsverhältnis (vgl. § 24 Nr. 2 EStG, hier: Miet- oder Pachtvertrag) verlangt das Gesetz ein bestimmtes Objekt (z. B. Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil), auf das sich die Vermietungstätigkeit des Steuerpflichtigen beziehen muss. Die Einkunftserzielungsabsicht ist ebenfalls objektbezogen. Vermietet ein Vermieter mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, die auf einem Grundstück liegen, ist jede Tätigkeit gesondert für sich zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 39/08, BStBl II 2009, 776).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.01.2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572). Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer aus der betreffenden Einkunftsart - wie hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Diese Grundsätze gelten nur für die Vermietung von Wohnungen (auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt, BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 39/08, BStBl II 2009, 776), nicht indes für die Vermietung von Gewerbeobjekten.

Bereits vor der Erzielung von Mieteinnahmen anfallende Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, sofern ein ausreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren Einkunftserzielung erkennbar ist. Jedoch ist die lediglich subjektive, innere Absicht, später einmal vermieten zu wollen, unbeachtlich, solange sie sich nicht anhand äußerer Merkmale durch objektive Umstände dokumentiert.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die Aufwendungen in den Streitjahren nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weder in Bezug auf den Gesamtkomplex für 1994, 1995 sowie 1999 noch ab 2000 im Hinblick auf das Gaststättengebäude zu berücksichtigen.

2.1. Die Einkunftserzielungsabsicht ist im Streitfall objektbezogen zu beurteilen.

Bis zum Entschluss im Jahr 2000, Teile der Freifläche zu vermieten, ist das gesamte Grundstück auf den FlNrn. 99 und 97/2 als ein Wirtschaftsgut und somit ein mögliches Vermietungsobjekt zu betrachten. Auch das von der Voreigentümerin in Auftrag gegebene Nutzungskonzept und die Vorentwürfe für eine mögliche Nutzung aus dem Jahr 1999 bezogen sich jeweils auf die Nutzung des gesamten Komplexes. Erst mit dem Entschluss der Klägerin im Jahr 2000, die nach dem Abriss des rückwärtigen Stadels und - im Jahr 1999 - des südlichen Anbaus an das Hauptgebäude entstandene Freifläche, in Teilflächen an verschiedene Personen ab sofort zu vermieten, sind zwei Wirtschaftsgüter entstanden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einkunftserzielungsabsicht bezogen auf die zwei Objekte, ehemaliges Gaststättengebäude bzw. unbebaute Freifläche, getrennt zu beurteilen.

Die Einheitsfeststellung für das gesamte Grundstück Str. 1 ändert hieran nichts.

Unter dem Objekt „J-Gasthaus“ ist in den folgenden Ausführungen bis 1999 das gesamte Grundstück auf den FlNrn. 99 und 97/2 gemeint, ab 2000 nur noch das ehemalige Gaststättengebäude, mit dem ca. 30% der Fläche bebaut ist.

2.2. Nach Würdigung der Gesamtumstände des Verfahrens ist nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs oder später endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt „J-Gasthaus“ durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Das Gericht kann keine ernsthaften und nachhaltigen Bemühungen erkennen, den Gesamtkomplex „J-Gasthaus“ - incl. Stadel und südlichem Anbau (bis 1999) - bzw. ab 2000 das Gaststättengebäude in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, um es anschließend zu vermieten.

2.2.1. Die typisierende Betrachtung bei der Vermietung von Wohnungen, die grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht, kommt hier nicht in Betracht. Das Grundstück wurde zuletzt gewerblich genutzt und wird auch weiterhin als gewerblich nutzbar (Gasthaus oder Arztpraxen) von der Unteren Denkmalschutzbehörde seit 1999 auf der Internetseite des Landkreises C aufgeführt.

2.2.2. Weder zum Zeitpunkt des Erwerbs noch später ist es erkennbar, dass die Klägerin den Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst oder aufgenommen hat.

Die Fortführung einer Einkunftserzielungsabsicht der früheren Eigentümer ist im Streitfall nicht zu prüfen, da weder die Eheleute J noch die Voreigentümerin I das Objekt jemals vermietet haben. Das ehemalige J-Gasthaus wurde zuletzt bis 1987 von den damaligen Eigentümern selbst bewohnt, die darin als letzte Nutzer eine gewerbliche Schankwirtschaft betrieben.

2.2.3. Zu dem Zeitpunkt der Überlassung an die Klägerin war das Gebäude sanierungsbedürftig und aufgrund des baulichen Zustands nicht vermietbar. Den Instandsetzungsbedarf bestätigen die Schreiben des BLfD, u. a. vom 05.11.1993 und 06.12.1993, aus der beigezogenen Akte zum Denkmalobjekt „J-Anwesen“. Der rückwärtige Stadel war kurz vorher abgerissen worden.

2.2.4. Die Klägerin hat nie versucht, durch konkrete Planungen und detaillierte Nutzungskonzepte mit dem Ziel der Beantragung von öffentlichen Fördermitteln den jahrlangen Sanierungsrückstau zu beseitigen, um eine Vermietung zu ermöglichen. Die getroffenen Maßnahmen gehen über Sicherungsmaßnahmen und Vorüberlegungen nicht hinaus.

Für einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen hat noch die Voreigentümerin die Aufträge an ein Architekturbüro zur Bestandsermittlung und an Handwerker zur Notdacherrichtung im Jahr 1994 erteilt. Zeitgleich beauftragte die Voreigentümerin den Architekten O für weitere Planungen. Die übernommenen Kosten hieraus macht die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 geltend.

Seit der Überlassung hat die Klägerin nur noch zwei größere Maßnahmen gegen den Verfall des Gebäudes durchführen lassen. Zum einen waren 1998/1999 Maßnahmen nach dem Einbruch des rückwärtigen Giebels erforderlich, deren Aufwendungen steuerlich auf fünf Jahre verteilt wurden. Trotz der teilweisen Kostenübernahme durch das Landesamt für Denkmalschutz mit dem Zuschuss aus Mitteln des Entschädigungsfonds vom 29.04.1999 wurde ein Architekt aber nur mit der Befunduntersuchung, statischen Voruntersuchungen und einem Sicherungskonzept beauftragt. Die Erstellung eines detaillierten Konzepts und verwendbaren Plänen für eine zukünftige Nutzung, sei es als Gasthaus/Café, Arztpraxis oder anderes gewerbliches Vermietungsobjekt konnte nicht nachgewiesen werden. Im Jahr 1999 hat ein Architekturbüro aus 2 nur Pläne ohne Maße gefertigt, die als „Vorentwurf“ gekennzeichnet sind. Die Beschreibung des Bestandes wurde dabei aus dem Konzept des Jahres 1993 übernommen. Diese Nutzungsuntersuchung führte nicht dazu, dass die Klägerin in der Folgezeit versuchte, mittels konkreten Planungen, Anfragen an Handwerker bzw. Ausschreibungen oder daran anschließenden Förderanträgen eine Vermietbarkeit zu erreichen. Das Fehlen von konkreten Bauplänen, die eine Vermietungsabsicht nach außen erkennbar machen, ist einer der Unterschiede zu dem von Klägerseite zitierten Urteil des FG München vom 28.09.2005 9 K 4800/03 (FGReport 2005, 93). Obwohl das in seiner Abbruchgenehmigung des südlichen Anbaus vom 04.02.1997 es als wünschenswert ansah, dass die entstandene Baulücke wieder geschlossen wird, hat die Klägerin detaillierte Planungen hierzu nicht erstellen lassen, die eine Realisierung einer solchen Baumaßnahme ermöglicht hätten. Sie hat vielmehr in mehreren Schreiben (z. B. vom 25.11.2001) immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine Abbruchgenehmigung am liebsten wäre.

Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit und Bewohnbarkeit mit dem Ziel einer anschließenden Vermietung lehnte die Klägerin wiederholt ab. Dies hat die Klägerin sowohl gegenüber der Unteren Denkmalschutzbehörde im Jahr 2003 als auch der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deutlich geäußert. Nutzungskonzepte für eine Förderung oder Finanzierung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten wurden von der Klägerin nie in Auftrag gegeben. Die erstellten Nutzungsuntersuchungen, 1999 als „Vorentwurf“ bezeichnet, dienten jeweils nur der Bestandsuntersuchung und Substanzerhaltung. Konkrete Verbesserungsmaßnahmen strebte die Klägerin nie an. Das mangelnde Interesse an Verbesserungsmaßnahmen oder an der Wiedererrichtung eines südlichen Anbaus wird auch durch den Akteninhalt der beigezogenen Akte des BLfD bestätigt. Erst durch Beiziehung dieser Akte konnte ein Einblick in die gefertigten Unterlagen der Statiker, Bausachverständigen und Architekten gewonnen werden, da die Klägerin selbst vortrug, über keinen einzigen Plan zum „J-Anwesen“ (mehr) zu verfügen. Auch dies ist ein Indiz für das geringe Interesse an einer Verbesserung der Bausubstanz mit dem Ziel späterer Erzielung von Vermietungseinkünften.

2.2.5. Als zweite größere Erhaltungsmaßnahme verpflichtete die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt C. die Klägerin mit Bescheid vom 11.04.2003, zur Notsicherung Reparaturen am Dach zu veranlassen. Seit dieser Sicherungsauflage wurden in den letzten zwölf Jahren bis zur mündlichen Verhandlung selbst Instandsetzungsmaßnahmen nur in sehr geringem Umfang durchgeführt. Die steuerlich geltend gemachten Instandsetzungsmaßnahmen dienten lediglich der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit vor herabstürzenden Gebäudeteilen und teilweise der Substanzerhaltung an dem ehemaligen „J-Gasthaus“.

In seinem Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abriss vom 18.10.2004 erwähnt das E. ebenfalls das Fehlen von Nutzungskonzepten im Zusammenhang damit, dass der Kostenbedarf und die Unzumutbarkeit einer Sanierung aufgrund deren Fehlen nicht überprüft werden könnten.

2.2.6. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Klägerin auch nicht mit Nachdruck und wiederholt versucht, einen zukünftigen Pächter mit dem Ziel einer Beteiligung an Sanierungsmaßnahmen zu finden. Die Behauptung des Klägervertreters, er habe mit Vertretern verschiedener Brauereien gesprochen, konnte er nicht durch entsprechende Aufzeichnungen oder einen Schriftwechsel mit Brauereien hierzu nach außen dokumentiert belegen. Zwar diente die Vermarktung des Objekts durch die Firma N in 3 im Jahr 2000, nach der Erinnerung des Vertreters der Klägerin, wohl auch dazu eine Brauerei als Pächterin zu finden. Belege für Aktivitäten der Firma N konnte der Vertreter der Klägerin nicht vorlegen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind diese Gespräche auch nur reine Vorüberlegungen gewesen, die nicht zu konkreten Planungen oder Mittelbeantragungen führten, so dass daraus nicht auf eine Absicht geschlossen werden kann, zukünftig Vermietungseinkünfte unter Verwendung der bestehenden Bausubstanz zu erzielen.

2.2.7. Die Veröffentlichungen des ehemaligen Gasthauses als denkmalgeschütztes Objekt des Landkreises C auf der Seite des Landkreises C existieren seit 1999 unverändert und wortgleich fort (vgl. den Ausdruck aus dem Jahr 1999 in den Steuerakten). Dies war ein Angebot und Entgegenkommen der Unteren Denkmalschutzbehörde, ist jedoch kein äußeres Anzeichen für das eigene Bemühen und die Absicht der Klägerin das Objekt zu verpachten oder zu vermieten. Gleiches gilt für die Aufnahme als „sanierungsbedürftiges Jurahaus“ auf der Internetseite des Vereins e.V. Es handelt sich lediglich um einen Link auf die Seite des Landkreises C. Ein weiterer Hinweis auf die Klägerin und ihre eventuellen Absichten zur Renovierung und Vermietung ist dem nicht zu entnehmen.

2.2.8. Aus der Öffnung des ehemaligen Gasthauses für drei Stunden während der Woche des offenen Jurahauses vom 09. bis 17.06.2005 ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Vermietungsabsicht. Es wurde in dem Prospekt nur erklärt, dass das Gebäude für Zwecke der Besichtigung geöffnet würde. Die Broschüre enthält keinerlei Angaben, ob eine Vermietungs- oder Instandsetzungsabsicht besteht oder ob das Gebäude zum Verkauf angeboten wird. Es fehlen auch die nötigen Angaben zur Kontaktaufnahme, wie eine Telefonnummer oder postalische Anschrift, um auf anderem Wege als an dem Öffnungstag die Eigentümer „Z“ (wohl fehlerhaft im Prospekt anstatt „G“) zu befragen oder einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.

2.3. An dem Vortrag, dass erst die Verbescheidung des Abbruchantrags vom 13.02.2003 abgewartet werden müsse, um konkrete Planungen zu treffen, hielt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 nicht mehr fest.

Aus der beigezogenen Akte des BLfD geht eindeutig hervor, dass der Abbruchantrag bereits mit Bescheid vom 18.10.2004 abgelehnt worden ist. Der neue Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015, dass gegen den Ablehnungsantrag Widerspruch eingelegt worden sei, der noch nicht verbeschieden sei, ist nicht belegt. Die beigezogene Akte enthält zwar neuere Schriftsätze, aber keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch der Klägerin. Nach den Recherchen des Finanzamts wird bei der Widerspruchsbehörde kein Widerspruch bearbeitet.

2.4. Eine evtl. vorhandene Überlegung, nach einem Abbruch der „J-Gaststätte“ und der Herstellung eines neuen Gebäudes wieder Vermietungseinkünfte zu erzielen, beinhaltet keine Einkunftserzielungsabsicht für das bestehende Gebäude.

Die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten in Bezug auf Vermietungseinkünfte aus einem Neubau kommt nicht in Betracht. Der Vertreter der Klägerin konnte keinerlei Planungen, Gespräche oder selbst nur Gedankenspiele vorlegen, die Anhaltspunkte für eine konkrete Neuerrichtung ergeben. Ein reines Zuwarten über Jahre hinweg reicht für einen objektiven Umstand, der zu einem äußeren erkennbaren Merkmal führt, nicht aus. Die bisher geltend gemachten Aufwendungen dienten auch ihrer Art nach nicht der Erzielung von Einkünften aus einem zukünftig zu errichtenden Gebäude.

3. Ab dem Jahr 2000 bestand mit der Vermietung von Stell- bzw. Nutzflächen Einkunfts- und Überschusserzielungsabsicht im Hinblick auf die unbebauten Flächen.

Der Klägervertreter erläuterte hierzu, dass mit den Einnahmen die Kosten für das Grundstück gedeckt werden sollten. Dabei führt die Absicht, mit den Einnahmen aus der unbebauten Fläche auch Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gaststättengebäude anfallen, auszugleichen, nicht zu einer Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich des Gebäudes selbst.

3.1. Im Ergebnis sind die Einnahmen aus der Stellplatz- und Nutzflächenvermietung anzusetzen.

In den Jahren 2000 und 2001 sind dies jeweils 500 DM sowie in 2002 900 €. Die restlichen erklärten Einnahmen auf der Anlage V „Str. 1, A-Stadt, u. a. unbebaute Grundstücke“ entfallen auf die weiteren (unstrittig) mit Überschusserzielungsabsicht vermieteten Grundstücke, die fehlerhaft in den Änderungsbescheiden vom 03.08.2007 und der Einspruchsentscheidung nicht angesetzt wurden. Im Ergebnis werden die Einnahmen 2000 bis 2002 entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 mit den erklärten Einnahmen in den Berechnungen zur Änderung der Feststellungsbescheide (laut Urteil) in folgender Höhe zusätzlich angesetzt:

2000

DM

2001

DM

2002

Einnahmen

1.690

2.190

2.011

Die Einnahmen der Jahre 2003 bis 2005 sind bereits in den angegriffenen Feststellungsbescheiden berücksichtigt.

3.2. Die Aufwendungen zur Erhaltung und Erzielung von Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung der Freiflächen FlNrn. 99 und 97/2 sowie der weiteren unstrittig auf der Anlage „Str. 1, u. a. unbebaute Grundstücke“ enthaltenen Grundstücke (Feldpacht bzw. ab Juli 2004 Vermietung an Fa. H), sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Dabei sind als Werbungskosten in den Jahren 2000 bis 2005 die Aufwendungen anzuerkennen, die unmittelbar auf andere vermietete Flächen als die Str. 1 oder unmittelbar auf die vermieteten Freiflächen der FlNrn. 99 und 97/2 entfallen. Darüber hinaus sind nicht unmittelbar dem ehemaligen Gasthaus oder der Freifläche auf den FlNrn. 99 und 97/2 zuzurechnende Aufwendungen mit einem Anteil von 70 v. H. zu berücksichtigen. Dies sind die Grundsteuer, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Versicherung AG) sowie (pauschal erklärte) Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten 2003 wurden teilweise bereits berücksichtigt; die Brandversicherung entfällt ausschließlich auf das Gebäude.

Dies sind in den Jahren 2000 bis 2005 folgende, vom Finanzamt in den angegriffenen Bescheiden bisher nicht berücksichtigte Beträge, die in den Jahren 2003 bis 2005 aus der BP-Akte entnommen werden und für die Jahre 2000 bis 2002 ggf. in entsprechender Höhe geschätzt werden:

2000

DM

2001

DM

2002

2003

2004

2005

GrundSt Str. 1:

70% v. 166,09 DM/

84,92 €;

116,26

116,26

59,44

59,44

59,44

59,44

Grundsteuer sonst. Grundstücke

83,65

83,65

42,77

42,77

42,77

42,77

Haus-und Grundbesitzerhaftpflicht, davon 70%

101,00

101,00

73,42

74,08

81,49

81,49

landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft lt. Bescheid v. 15.04.1998

für 2000-2002 angesetzt;

2003-2005 lt. BNV

(0,53ha landw. Nutzfl.)

118,78

118,78

60,73

60,20

98,51

100,26

70% der Verwaltungskosten

140,00

151,90

70,00

---

0,00

0,00

SUMME Werbungskosten

559,69

571,59

306,36

236,49

282,21

283,96

3.3. Die im Jahr 1999 geltend gemachten Abrisskosten sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die spätere Vermietung der Freiflächen zu berücksichtigen. Der Abriss ist nicht durchgeführt worden, um eine Vermietung der Freiflächen zu ermöglichen. Er war vielmehr aufgrund der Einsturzgefahr, die nicht nur für den südlichen Anbau, sondern aufgrund der baulichen Verbindung unmittelbar für das weiterhin denkmalgeschützte Gaststättengebäude (Vorderhaus) bestand, erforderlich. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit hatte das die Eigentümer mehrmals aufgefordert, den genehmigten Abriss durchzuführen (vgl. hierzu u. a. das Schreiben des Landratsamts C vom 09.07.1998). Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege sah aus derselben Gefahrenlage in ihrem Schreiben vom 03.08.1998 keinen Grund, die Ausführungsanordnung auszusetzten. Eine spätere Nutzung von Freiflächen stand zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum. In der gesamten Denkmalakte des BLfD findet sich kein Hinweis auf eine geplante entgeltliche Überlassung von Freiflächen.

4. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Erhaltungsaufwendungen für das „J-Gasthaus“ sind nicht nach § 11b EStG zu berücksichtigen.

Ein Steuerpflichtiger kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, gemäß § 11b Satz 1 EStG auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 EStG bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7h Abs. 3 EStG und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG sowie § 11a Abs. 2 und 3 EStG sind entsprechend anzuwenden.

§ 11b Satz 1 EStG räumt dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht ein, Erhaltungsaufwand, der an sich sogleich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar ist, abweichend von § 11 EStG in einem fünfjährigem Verteilungszeitraum geltend zu machen (vgl. Lambrecht in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 11b Rn. 1). Die Vorschrift dient der optimalen Steuergestaltung, da der Aufwand unter Berücksichtigung des individuellen Steuersatzes innerhalb der fünf Jahre verteilt werden kann.

Eine Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen nach § 11b EStG scheidet aus, da die Voraussetzung eines Abzugs als Werbungskosten mangels Einkunftserzielungsabsicht (vgl. Tz. 2) nicht vorliegt. Die Klägerin hatte in den Streitjahren nicht die Absicht, zukünftig Einkünfte mit dem „J-Gasthaus“ zu erzielen. Im Übrigen liegt weder die erforderliche Bescheinigung des in Bayern zuständigen BLfD nach § 11b Satz 3 EStG i. V. m. § 7i Abs. 2 EStG vor noch wurde diese bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Die Erhaltungsaufwendungen können nicht gemäß § 10g EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Der Steuerpflichtige kann nach § 10g Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 v. H. wie Sonderausgaben abziehen. Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind nach § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind, wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in § 10g Abs. 3 EStG genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden (§ 10g Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle (BLfD) die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist (§ 10g Abs. 3 Satz 1 EStG).

Zwar ist grundsätzlich § 10g EStG in einen Feststellungsbescheid einzubeziehen (vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 180), aber im Streitfall fehlt die erforderliche Bescheinigung des BLfD nach § 10g Abs. 3 Satz 1 EStG. Das BLfD hat die Klägerin in ihren Vordrucken ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Durchführung der Maßnahmen ein Antrag an die Steuerstelle des BLfD zu stellen wäre. Die Klägerin hat in ihrem Zuschussantrag nur angefügt, dass sie gegebenenfalls einen Antrag nach § 10g EStG stellen werde. Dieser Antrag auf Erteilung der Bescheinigung ist jedoch weder in dem beigezogenen Akte zum Denkmal enthalten noch hat ihn die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Aufgrund der fehlenden Bescheinigung kann es dahingestellt bleiben, ob die Feststellung im Klageverfahren um eine Feststellung nach § 10g EStG ergänzt werden kann oder ob ein Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids beim Finanzamt gestellt werden müsste.

6. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur für die Jahre 2003 bis 2005 laut Urteil zu mindern, da in den Jahren 2000 bis 2002 die bisher nicht angesetzten Einnahmen (vgl. Tz. 3.1) höher sind als die laut Urteil noch zu berücksichtigenden Werbungskosten (vgl. Tz. 3.2).

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind laut Urteil für die Jahre 2003 bis 2005 in folgender Höhe festzustellen:

2003

2004

2005

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut EE

5.757 €

28.950 €

14.315 €

weitere Werbungskosten lt. Urteil

- 237 €

- 283 €

- 284 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut Urteil

5.520 €

28.667 €

14.031 €

Der Maßstab für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die Beteiligten war nicht Streitgegenstand, so dass es bei der Aufteilung nach Prozentanteilen von je 25% verbleibt.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 und 2005, jeweils vom 16.08.2007, wurden nicht mit der Klage angegriffen, soweit sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Feststellungen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag betrafen. Insoweit verbleibt es bei den Feststellungen in den Bescheiden für 2004 und 2005, jeweils vom 16.08.2007.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da das Gericht die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern darf. Es gilt das Verböserungsverbot (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), das in den Jahren 2000 bis 2002 eingreift, da die ansetzenden Einnahmen aus der Anlage V „Str. 1 u. a. unbebaute Grundstücke“ die zusätzlich zu berücksichtigenden Werbungskosten laut Urteil übersteigen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da das Finanzamt nur zu einem geringen Teil von 0,78 v. H. (25 v. H. von 804 € bei einem Streitwert von 25.923 €) und damit unter 10 v. H. unterlegen ist (§§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hat das Gericht die Kostenentscheidung für den ersten und zweiten Rechtsgang sowie das Beschwerdeverfahren nach dem endgültigen Ausgang des Verfahrens einheitlich zu treffen, da der BFH die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dem FG übertragen hat (§ 143 Abs. 2 FGO).

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(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegte

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 1064/13 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev.: Steuerberater gegen Finanzamt C. - Beklagter - weg
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Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 1064/13 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev.: Steuerberater gegen Finanzamt C. - Beklagter - weg

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(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
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das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

(1a)1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.2Die Prüfung, ob Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen, obliegt der Finanzbehörde.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist; die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwendungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu enthalten.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) Die Absätze 1 bis 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

(2)1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.

(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

(4) § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2)1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen.2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind

1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(2)1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.

(3)1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigenBehördenihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(4)1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.2§ 10e Absatz 7 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.