Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 1127/13

bei uns veröffentlicht am28.07.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 um Zuschätzungen erhöht hat.

Die Klägerin ist seit dem 3. Februar 2004 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenbetriebs sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Geschäftsführer der Klägerin sind T und außerdem seit 14. September 2009 A.

Mit einer Anzeige erklärte der ehemals bei der Klägerin angestellte Fahrer F dem Finanzamt gegenüber unter Vorlage von Dienstplanaufstellungen und Monatsübersichten, dass die Klägerin nur einen Bruchteil der Lohnzahlungen ordnungsgemäß versteuert habe. Die Differenz zur tatsächlichen Lohnzahlung sei den Fahrern bar und unversteuert ausgezahlt worden.

Im Rahmen einer für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt das Fehlen eines Kassenbuchs sowie von Schichtzetteln oder gleichwertiger elektronischer Aufzeichnungen sowie ungeklärte Geldzuflüsse fest. Außerdem wurden Schichtzetteln und Lohnabrechnungen aufgefunden, aus denen hervorging, dass nicht die tatsächlichen Umsätze in der Buchhaltung der Klägerin aufgezeichnet wurden.

Das Finanzamt nahm daraufhin eine Schätzung und Nachkalkulation der Einnahmen vor.

Die Jahresfahrleistung der Fahrzeuge wurde anhand der Zwischenstände der Kilometerzähler anlässlich Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen ermittelt. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 insgesamt fünf Taxikonzessionen erteilt worden waren und berechnete, welcher Erlössatz den erklärten Erlösen und dem erklärten Tankaufwand zugrunde liege. Der so berechnete Erlössatz wurde dann auf die gefahrenen Kilometer laut Kilometerstände der Taxen angewandt. Das Finanzamt vertrat außerdem die Ansicht, dass das Taxiunternehmen auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen betrieben worden sei, da die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter auch Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge beinhalteten. Aufgrund vorliegender Schichtpläne seien Arbeitszeiten an Wochenenden und beispielsweise von 18 bis 2 Uhr, 13 bis 21 Uhr oder 17 bis 6.30 Uhr belegt.

Entsprechend dieser Feststellungen erließ das Finanzamt am 2. Juli 2012 jeweils Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums auf den 31. 12. 2005 bzw. 31. 12. 2006, zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2007, zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 2005. Die Bescheide zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. 12. 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 2006 und 31. 12. 2007 wurden ebenfalls am 2. Juli 2012 aufgehoben.

Die gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin unter anderem vor, dass sie ein so genanntes Land-Taxiunternehmen im Umland einer Großstadt betreibe und daher erheblich geringere Kilometerschnitte und Umsätze im Vergleich zu Stadt-Taxiunternehmen erziele. Dieser Umstand werde auch vom Buchsachverständigen des Finanzgerichts nicht beachtet. Sie nehme fast nur Fahrten nach telefonischer Bestellung auf, mit der Folge, dass es auf den jeweiligen Rückfahrten zu häufigen Leerfahrten komme. Die regelmäßige Betriebszeit sei wochentags von 7 bis 23 Uhr, wobei die Fahrer zeitversetzt arbeiten würden. Am Wochenende werde nur selten gearbeitet.

Während des gesamten Prüfungszeitraums habe sie durchschnittlich 5,8 Fahrer beschäftigt. Aufgrund ihrer örtlichen Situation inmitten der Gewerbegebiete bediene sie vor allem die umliegenden Firmen, Kliniken, Arztpraxen und Altersheime. Dabei handle es sich überwiegend um Stammkunden. Einen wesentlichen Umsatzfaktor stellten Fahrten zum Flughafen dar, die etwa ein Drittel des Umsatzes ausmachten.

Es sei bekannt, dass ihr früherer Fahrer F die Anzeige beim Finanzamt erstattet habe. Die Aussagen seien jedoch völlig unglaubwürdig. Schon im Jahr 2006 habe F gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht geklagt. Das Finanzamt stütze die Hauptargumentation für seine Schätzungsbefugnis somit auf eine zwielichtige Person. Die Dienstplanaufstellungen und Monatsübersichten habe F selbst aufgestellt, es handle sich dabei nicht um Unterlagen der Klägerin.

Lediglich im Einzelfall habe ihr ehemaliger Mitarbeiter B am Abend und in der Nacht am Telefon gearbeitet, um Krankenfahrten und Flughafenfahrten zu planen. Dabei habe er sich jedoch nicht im Büro der Klägerin befunden, sondern die Anrufe via Rufweiterleitung per Handy entgegengenommen. Von einer regelmäßigen Tätigkeit im Sinne einer Taxifahrer-Nachtschicht könne daher nicht gesprochen werden. Soweit die Tankbelege nicht vollständig erfasst worden seien, führe dies steuerlich nicht zu einer Gewinnminderung, sondern allenfalls zu einer Minderung der Vorsteuer zulasten der Klägerin.

Die Schätzung durch das Finanzamt könne keinen Bestand haben. So sei das Finanzamt von fehlerhaften Kilometerständen, einer fehlerhaften Anzahl von Taxikonzessionen und Fahrzeugen ausgegangen. Außerdem sei keine sachgerechte Kalkulation durchgeführt worden.

Auch wenn die Kompetenz des Buchsachverständigen nicht angezweifelt werde, sei es unmöglich, die von Finanzamt und Gutachter errechneten Umsatzerlöse (0,84 €/km für 2005 bzw. 1,07 €/km für 2007) zu erwirtschaften. Ausgehend von der jeweils gültigen Taxitarifordnung würden diese Erlöse eine Auslastung von mehr als 75 % der gefahrenen Gesamtstrecke erfordern. Dies sei jedoch ausgeschlossen. So sei zu beachten, dass es in den Vororten nur einen Standplatz für zwei Taxen gebe und Standplätze in der Stadt nicht genutzt werden dürften. Anders als in der Stadt gebe es kaum so genannte Aufhalter, vielmehr würden fast nur Fahrten auf telefonische Bestellung durchgeführt, wobei die einzelnen Strecken viel länger seien. Außerdem müssten die Fahrzeuge immer an ihren Standort, d.h. an das Büro, zurückkehren. Von der Industrie- und Handelskammer sei der Klägerin ein geeigneter Gutachter empfohlen worden, der aus dem Taxigewerbe stamme und aufgrund seiner Sachkenntnisse Stellung zu den Kalkulationen des Finanzamts und dem Gutachten des Buchsachverständigen nehmen könne.

Soweit der Tankaufwand fehlerhaft verbucht worden sei, habe niemals die Absicht bestanden zu täuschen. Im Übrigen habe die fehlerhafte Erfassung des Tankaufwands keine signifikante Auswirkung auf das Betriebsergebnis gehabt. Dies zeige sich aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2010 und 2011, für die bereits Bilanzen abgegeben und Steuerbescheide erstellt worden seien. Insgesamt hätten sich die Ergebnisse über die Jahre kontinuierlich entwickelt.

Aus Vereinfachungsgründen erkenne die Klägerin die vom Gutachter festgestellten Kilometer für die fünf als Taxen eingesetzten Fahrzeuge an. Zu Unrecht sei die Laufleistung des Fahrzeugs X 95 bei der Ermittlung der Erlöse für 2006 berücksichtigt worden, da dieses Fahrzeug, das der Klägerin beschädigt und mit defektem Motor kostenlos überlassen worden sei, laut Kfz-Steuerbescheid vom 23. Januar 2006 am 10. Januar 2006 abgemeldet worden sei. Der Pkw X 96, den der Buchsachverständige mit einer Laufleistung von insgesamt 99.000 km in den Jahren 2005 bis 2007 angesetzt habe, habe bis zur Umschreibung auf die Firma Pegasus im Juni 2006 ausschließlich dieser Firma zur Verfügung gestanden und sei von dieser als Mietwagen genutzt worden. Die Firma P habe der Klägerin für die Überlassung des Fahrzeugs samt Konzession am 25. Juli 2006 einen Betrag von 13.000 € sowie am 16. August 2006 einen Betrag von 10.000 € gezahlt. Das Fahrzeug sei am 14. Juli 2006 in das Eigentum der Firma P übergegangen und umgerüstet als Taxi zugelassen worden. Der Erlös sei von der Klägerin verbucht worden.

Für das Fahrzeug X 8060 habe eine Konzession als Mietwagen bestanden, auf Antrag sei durch das Landratsamt eine Befreiung vom Einbau eines Wegstreckenzählers erteilt worden, weil der Pkw ausschließlich für die Beförderung von Firmenstammkunden zu einem Pauschalpreis gegen Rechnung eingesetzt worden sei. Deshalb sei das Fahrzeug „neutral“, d.h. ohne mit der für Taxen vorgeschriebenen beigen Folie versehen worden. Zu Unrecht sei das Fahrzeug sowohl vom Finanzamt als auch vom Buchsachverständigen nicht sachgerecht bewertet worden, sondern pauschal als Taxi berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide jeweils vom 2. Juli 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2013 die Körperschaftsteuer 2005 um 2.065 € und den Solidaritätszuschlag 2005 um 114 €, die Körperschaftsteuer 2006 um 4.092 € und den Solidaritätszuschlag 2006 um 226 €, die Körperschaftsteuer 2007 um 20.164 € und den Solidaritätszuschlag 2007 um 1.110 € herabzusetzen, den verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 2005 in Höhe von 17.916 €, den verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 2006 in Höhe von 26.350 € festzusetzen, den Gewerbesteuermessbescheid für 2005 auf 0 €, den Gewerbesteuermessbescheid für 2006 auf negativ 8.434 €, den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 auf 0 €, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. 12. 2005 auf 17.916 € festzusetzen sowie das Finanzamt zu verpflichten, einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12 2007 mit einem vortragsfähigen Gewerbeverlust von 302 €, einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 2006 mit einem vortragsfähigen Gewerbeverlust von 26.350 € und einen Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. 12. 2007 mit einem vortragsfähigen Gewerbeverlust von 302 € zu erlassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, dass sie einen reinen Tagschichtbetrieb unterhalte, ergebe sich aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen für 2005 mit den entsprechenden Tagesaufstellungen für den ehemaligen Beschäftigten F, dass fast jeder fünfte Arbeitstag und damit durchschnittlich 52 % der Arbeitszeit auf das Wochenende oder einen Feiertag entfiel. Auch aus der Gehaltsabrechnung von B für Februar 2005 sei ersichtlich, dass von den angeführten 128 Arbeitsstunden ein Anteil von 59,4 an Wochenenden, Feiertagen und Nachzeiten geleistet worden sei.

Nicht nachvollzogen werden könne der Einwand der Klägerin, dass der Anteil der Fahrten mit Fahrgästen unter 50 % liege. Da die Taxen der Klägerin auch auf dem Rückweg zu den zugelassenen Stellplätzen rechtlich zulässig jederzeit Fahrgäste „aufsammeln“ dürfe, sei davon auszugehen, dass die Fahrer am Ende einer Beförderungsfahrt auch im Stadtgebiet durch ein gezieltes Herumfahren versuchen würden, Fahrgäste anzuwerben.

Die im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorgelegte Kalkulation der Klägerin überzeuge nicht, insbesondere werde der Fahrtenmix nicht richtig dargestellt. Anhand von Flughafenfahrten könne keine Aussage über das Gesamtbild des Unternehmens getroffen werden, da zweifelsfrei auch Kurzstrecken durchgeführt worden seien.

Aufgrund des Auskunftsschreibens des Landratsamts vom 19. Dezember 2013 habe sich ergeben, dass der Klägerin für die Streitjahre 2005 bis 2007 insgesamt sieben Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilt worden seien. Hierbei handle es sich um die bisher bekannten fünf Genehmigungen sowie um zwei bisher noch nicht bekannte Genehmigungen zum Verkehr mit Mietwagen. Von der Betriebsprüfung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Klägerin außerdem von der Firma V GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin sei, mehrere Fahrzeuge unentgeltlich überlassen bekommen habe, die ebenfalls als Mietfahrzeuge eingesetzt worden seien.

Mit Beschluss des Finanzgerichts München vom 25. November 2013 im Verfahren ... wurde der Buchsachverständige des Finanzgerichts München zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter anderem beauftragt, die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin gegen die Schlüssigkeit und fehlende Wirklichkeitsnähe der Nachkalkulation des Betriebsprüfers anhand der feststellbaren Tatsachen durch Einsichtnahme in die Buchführung, die dazugehörigen Belege und die sonstigen Unterlagen der Klägerin sowie erforderlichenfalls durch Anhörung von Auskunftspersonen zu überprüfen (vgl. Gutachten des Buchsachverständigen vom 16. Mai 2014 bzw. 1. Juli 2014)

Mit Beschluss vom 23. Mai 2014 wurden die im finanzgerichtlichen Verfahren ... vorliegenden Akten zum Verfahren beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst der vom Kläger vorgelegten Anlagen, die Akten des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung und des Verfahrens ... einschließlich des Gutachten des Buchsachverständigen vom 16. Mai 2014 bzw. 1. Juli 2014 (modifizierte Fassung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) dem Grunde nach berechtigt, die Betriebseinnahmen der Klägerin zu schätzen.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn u.a. die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Die Buchführung und die Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).

§ 147 Abs. 1 AO verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen. Im Taxigewerbe stellen die Schichtzettel Einnahmeursprungsaufzeichnungen dar, sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht --wie im Streitfall-- als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO 1977 berechtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599 m.w.N. und BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 X B 133711, BFH/NV 2013 und vom 28. November 2012 X B 74/11, BFH/NV 2013, 766).

Zwar ist die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BStBl II 1971, 729). Es muss daher die so genannte Kassensturzfähigkeit im betrieb gewährleistet sein. Nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich ist, den Kassen-Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Kassenistbestand zu vergleichen (BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 122/85 BFH/NV 1991, 573). Dafür müssen täglich Kassenberichte erstellt werden.

Im Streitfall hat die Klägerin kein Kassenbuch bzw. tägliche Kassenberichte geführt sowie keine bzw. unrichtige Schichtzetteln erstellt. Auch gleichwertige elektronische Aufzeichnungen waren nicht vorhanden. Das Finanzamt war daher dem Grunde nach gemäß § 162 Abs.1 und 2 AO zur Schätzung befugt. Auf die Aussagen ihres früheren Fahrers und ihren Wahrheitsgehalt kommt es daher entgegen der Ansicht der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht an.

Darüber hinaus war die Buchführung nach Aktenlage auch materiell unrichtig. Das Finanzamt hat ermittelt, dass die Klägerin ihren Fahrern ab dem Jahr 2005 Löhne unversteuert ausgezahlt hat. Außerdem weist das Verrechnungskonto des Alleingesellschafters der Klägerin zum 31. Dezember 2007 eine Verbindlichkeit der Klägerin in Höhe von 47.362,25 € aus, wobei die Mittelherkunft nicht aufgeklärt werden konnte.Diese Feststellungen hat die Klägerin nicht entkräftet. Außerdem hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2010 Einnahmen für das Streitjahr 2006 nacherklärt und eingeräumt, dass Tankbelege aufgrund von „Erfassungsfehlern“ nicht gebucht worden sind.

2. Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist grundsätzlich in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig.

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenmäßigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.b.aa der Gründe, m.w.N.). Die Finanzbehörde muss danach die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Buchführungsunterlagen auch dann berücksichtigen, wenn die Buchführung zwar nicht ordnungsgemäß ist, sich aus dieser aber Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung ergeben (Forchhammer in Leopold/ Madle/Rader, AO, § 162 Rz 31, m.w.N.).

Die Auswahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde bzw. des Finanzgerichts, das an die von der Behörde gewählte Schätzungsmethode nicht gebunden ist und nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis besitzt. Bei dieser Entscheidung kommt der Art der zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen, den vorliegenden und verwertbaren Unterlagen und der Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen wesentliche Bedeutung zu. Schätzungsunschärfen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 1.12.1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741).

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Finanzamt durchgeführte Nachkalkulation der Betriebseinnahmen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig.

Es bestehen keine Bedenken gegen die im Streitfall gewählte Schätzungsmethode. Das Finanzamt durfte die Jahresfahrleistung der Taxis der Klägerin für die Streitjahre anhand der Kilometerstände, die auf Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen angegeben waren, berechnen und sodann die wahrscheinlichen Umsatzerlöse durch Multiplikation der Jahresfahrleistung mit dem durchschnittlichen Bruttoerlös pro Kilometer schätzen, wobei Bruttoerlöse von 0,89 € für 2005 und 2006 und 1,05 € für 2007 ermittelt wurden. Die erklärten Umsatzerlöse wurden in Verhältnis zu der rechnerischen Jahresfahrleistung der Taxis gesetzt, die sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verbrauchs an Dieselmengen ergibt, die die Klägerin nach dem von ihr erklärten Aufwand für Diesel eingekauft hat. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass etwa im selben Verhältnis, wie die Umsatzerlöse verkürzt wurden, auch die Kraftstoffrechnungen nicht als Aufwand verbucht wurden. Die Nichtverbuchung eines Teils der Kraftstoffaufwendungen konnte nur dem Zweck dienen, durch einen der Realität entsprechenden durchschnittlichen Bruttoerlös pro Kilometer, die von der Klägerin tatsächlich erzielten Erlöse zu verschleiern. Die vom Finanzamt errechne- ten durchschnittlichen Bruttoerlöse pro Kilometer unterschreiten dabei die Erfahrungswerte des Finanzamts AAA für Taxiunternehmen in AAA, das von durchschnittlich erzielten Einnahmen pro gefahrenem Kilometer von über 1,10 € für die Jahre ab 2005 ausgeht. In den Streitjahren 2005 und 2006 werden auch die durchschnittlichen Bruttoerlöse, die vom Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. für das Jahr 2005 mit 1,05 € und für die Jahre 2006 und 2007 mit jeweils 1,09 € pro Kilometer angegeben worden sind, unterschritten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte das Finanzamt grundsätzlich für die Berechnung des durchschnittlichen Bruttoerlöses pro Kilometer auf die entsprechenden Werte aus den Bilanzen der Klägerin abstellen, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung ergeben. Denn das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht nur die Einnahmen, sondern auch den Aufwand für Diesel entsprechend verkürzt hat. Auf der Grundlage des von der Klägerin erklärten Aufwands für Diesel und der Jahresfahrleistung würden sich Durchschnittsverbrauchswerte von 6,1 l/ 100 km (2005), 5,4 l/100 km (2006) und 4,4 l/100 km (2007) ergeben, die bei den eingesetzten Fahrzeugtypen (Mercedes E-Klasse) und der Nutzungsart als Taxi unrealistisch niedrig sind. Im Übrigen hat auch der Geschäftsführer der Klägerin einen Durchschnittsverbrauch von 8,5 l pro 100 km eingeräumt.

Folgerichtig hat das Finanzamt die Differenz zwischen den von der Betriebsprüfung kalkulierten Umsatzerlösen zu den von der Klägerin erklärten Umsatzerlösen den Betriebseinnahmen hinzugeschätzt und die Betriebsausgaben - gleichfalls im Schätzungsweg anhand der vom ADAC veröffentlichten durchschnittlichen Dieselpreise pro Jahr - um den nicht erklärten Aufwand für Kraftstoffe erhöht.

Die vom Finanzamt im Rahmen der Schätzung ermittelten Werte sind als solche wirtschaftlich möglich und vernünftig, wie insbesondere aus der vom Buchsachverständigen des Finanzgerichts München vorgenommenen Kalkulation ersichtlich wird, die für die Jahre 2006 und 2007 sogar höhere Bruttoerlöse als das Finanzamt ergeben hat. Der Buchsachverständige konnte aufgrund des Auskunftsschreibens des Landratsamts vom 19. Dezember 2013 die der Klägerin erteilten Genehmigungen für die eingesetzten Mietwagen - inklusive der von der Firma V GmbH geliehenen Fahrzeuge - und Taxen feststellen. Außerdem hat er - dem Einwand der Klägerin folgend, dass die Berechnung des Finanzamt im Wege der Hochrechnung der monatlichen Fahrleistung auf die Jahresgesamtfahrleistung zu ungenauen Ergebnissen führe - die Jahresfahrleistung anhand der täglichen Fahrleistung neu berechnet und auf die Laufzeit der genehmigten Konzessionen umgelegt. Anders als das Finanzamt, das seiner Berechnung einen Durchschnittsverbrauch von 9 l pro 100 km zugrunde gelegt hat, wurden vom Buchsachverständigen insoweit 8,5 l pro 100 km angesetzt, dieser Betrag entspricht auch den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin. Auch unter Berücksichtigung dieser Berechnungsgrundlagen weisen die im Gutachten vom 1. Juli 2014 gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse keine wesentlichen Abweichungen von der Schätzung des Finanzamts auf. Im Übrigen liegt es in der Natur jeder Schätzung, dass sie nur eine Annäherung an die tatsächlichen Werte bieten kann, Schätzungsunschärfen nicht zu vermeiden sind und die Berücksichtigung unterschiedlicher Schätzungsfaktoren naturgemäß zu anderen Ergebnissen führen.

Die von der Klägerin gegen die vom Finanzamt erfolgten Zuschätzungen erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Bruttoumsatz von 1,05 € bzw. 1,09 € pro gefahrenem Kilometer entsprechend der Angaben des Landesverbands Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. auf der Grundlage einer Ertragsberechnung eines Taxibetriebes in München entstanden ist und daher mit ihrem Unternehmen im Landkreis nicht zu vergleichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Berechnung des Buchsachverständigen ein niedrigerer Umsatz pro gefahrenem Kilometer von 0,84 € (2005 und 2006) bzw. 0,99 € (2007) zugrunde liegt. Trotzdem ergibt die Nachkalkulation in den Jahren 2006 und 2007 insgesamt höhere Erlöse als der Ansatz des Finanzamts.

Dem Argument der Klägerin, dass die Schätzung des Finanzamt unzutreffend sei, weil es die Jahresfahrleistungen ganzjährig berechnet hat, obwohl diverse Fahrzeuge während des Jahres abgemeldet und durch andere Fahrzeuge ersetzt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten des Buchsachverständigen nunmehr die Jahresfahrleistung anhand der täglichen Fahrleistung neu berechnet worden ist und sich insoweit keine wesentlichen Abweichungen zugunsten der Klägerin ergeben haben.

Das Vorbringen der Klägerin, dass die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X 95 und X 8060 nicht als Taxis genutzt worden sein sollen, ist nicht glaubhaft, da es sich dabei um Mercedes-Fahrzeuge des Typs E 280 CDI und E 220 CDI handelt (vgl. Anlage 11 des Prüfungsberichts vom 23. März 2012), die von einem Taxi-Unternehmen üblicherweise als Taxis genutzt werden. Darüber hinaus steht aufgrund des Auskunftsschreibens des Landratsamts fest, dass der Klägerin auch Genehmigungen für den Betrieb von Mietwägen erteilt worden sind und die Fahrzeuge mit den Kennzeichen X 95, X 96 und X 8060 als solche genutzt worden sind. Der von der Klägerin erwähnte Mini (amtliches Kennzeichen: X 12) sowie das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X 96 wurden bei der Nachkalkulation des Finanzamts - anders als die Klägerin meint - nicht berücksichtigt.

Soweit die Klägerin einwendet, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X 95 zu Unrecht bei der Ermittlung der Erlöse berücksichtigt worden sei, da es am 10. Januar 2006 abgemeldet worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Fahrzeug in der Kalkulation des Finanzamts für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt worden ist, sondern lediglich für das Jahr 2005 angesetzt worden ist.

Im Übrigen kann der Vortrag der Klägerin, dass ihr dieses Fahrzeug beschädigt und mit defektem Motor kostenlos überlassen worden sei, nicht nachvollzogen werden. Schließlich hat die Klägerin für dieses Fahrzeug eine Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG beantragt, die ihr auch ab dem 26. September 2005 erteilt worden ist. Sie konnte das Fahrzeug somit trotz des Defekts für knapp 4 Monate in ihrem Betrieb einsetzen. Hinzu kommt, dass diese Genehmigung erst mit Verfügung des Landratsamts vom 29. Mai 2006 auf das Fahrzeug X 8060 übertragen worden ist (vgl. § 17 Abs. 2 PBefG).

Soweit die Klägerin vorträgt, für jedes Taxi seien jährlich mindestens 500 km für Wartungs- und Servicefahrten und Fahrten zum Eichamt angefallen, hat sie diese Fahrten weder im Einzelnen dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Auch mit ihren Berechnungen anhand der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorgelegten Aufstellungen, Rechnungen und ICP-Abrechnungen aus den Streitjahren hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Finanzamt kalkulierten durchschnittlichen Bruttoerlöse pro Kilometer nicht der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit entsprechen. So sind die Kilometerzahlen, die angeblich auf die Rechnungsfahrten und den per Kredit- und ECKarte bezahlten Fahrten entfallen, für das Gericht nicht nachvollziehbar. So kann den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Kilometer auf der jeweiligen Fahrt mit dem jeweiligen Fahrgast zurückgelegt worden sind, da daraus weder die Abholadressen noch die Fahrtziele oder gar die tatsächlich gefahren Kilometer zu entnehmen sind. Dies gilt auch für die vorgelegten Rechnungen, da sie keine genauen Angaben zur Abholadresse und zum Fahrziel enthalten. Beispielhaft seien nur die Rechnungen vom 30. und 23. Dezember 2005 angeführt, die unter „Strecke von“ und unter „Strecke nach“ lediglich ... und „“Einkaufst.“ nennen. Die Auffassung der Klägerin, die zurück gelegten Wegstrecken seien aus den Rechnungen ohne weiteres nachzuvollziehen, ist daher nicht nachzuvollziehen.

Die Beispielsrechnungen, die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegt worden sind, stellen ebenfalls keine schlüssige Ermittlung der Umsatzerlöse dar. Zum Einen wurde bei der Berechnung der gefahrenen Kilometer die Anfahrt zum Kunden jeweils doppelt, also nicht nur für die Hin-, sondern auch für die Rückfahrt berücksichtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Fahrzeuge, nachdem die Kunden zum gewünschten Zielort gebracht worden sind, nicht auf direktem Weg zum Sitz der Klägerin zurückgefahren sein sollen, sondern nochmals einen Umweg über den Abholort der Kunden gemacht haben sollen. Hinzu kommt, dass bei den Berechnungen der Klägerin weder Zuschläge für die Beförderung von Gepäck, die Entgegennahme eines Fahrtauftrages über Fernmeldeeinrichtung noch eventuelle Wartezeiten angesetzt worden sind (vgl. §§ 2, 3 der kommunalen Taxitarifordnung vom 1. September 2003, die gemäß § 1 auch das Gebiet der Gemeinde... umfasst).

Auch das Vorbringen der Klägerin, ihre Taxifahrer führen nach Erreichen des Fahrtziels „in aller Regel“ leer zum Betrieb der Klägerin zurück, ist nicht glaubhaft. Ein derartiger Betriebsablauf widerspricht der wirtschaftlichen Vernunft und der allgemeinen Lebenserfahrung. Selbst wenn man die Behauptungen der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass die Fahrzeuge der Klägerin über keine Funkgeräte verfügt haben und die Klägerin ihre Aufträge fast ausschließlich per Telefon erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die Fahrer - wie nahezu jeder Bundesbürger - ein Mobiltelefon hatten, über das sie Aufträge von der Zentrale entgegen nehmen konnten. Die Versicherung der Geschäftsführer der Klägerin an Eides statt, nach der die Taxen aufgrund „behördlicher Vorgaben“ jeweils nach Durchführung eines Auftrags zum Standort der Klägerin zurückfahren hätten müssen, ist ebenfalls nicht glaubhaft, da sie die „behördlichen Vorgaben“ nicht konkret benennt. Dem Gericht sind solche Vorgaben nicht bekannt.

Auch der Vortrag der Klägerin, das Finanzamt habe die im Betrieb der Klägerin anfallenden Leer- bzw. Rückfahrtstrecken nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Die Leer- bzw. Rückfahrtstrecken sind für die vom Finanzamt vorgenommene Nachkalkulation, die - wie ausgeführt - auf den von der Klägerin erklärten Umsatzerlösen und dem erklärten Aufwand für Diesel beruht, ohne Bedeutung. Ebenso ist für die Nachkalkulation des Finanzamts unerheblich, mit wie vielen Fahrern und zu welchen Tages- und Nachzeiten die Jahresfahrleistungen der Taxis der Klägerin erreicht worden sind.

Im Übrigen muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass auch die Ermittlung der Bruttoerlöse durch den Landesverband Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. nach Aussage des ehemaligen Vorsitzenden des Verbandes in der mündlichen Verhandlung anhand der gefahrenen Kilometer und des Kraftstoffeinsatzes erfolgt ist, und somit mit der Berechnung des Finanzamts im Grundsatz übereinstimmt.

3. Da nach Aktenlage die nicht erklärten Einnahmen (Hinzuschätzungsbeträge) nicht im Betriebsvermögen der Klägerin verblieben sind und die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, für welche betrieblichen Zwecke sie die Mehreinnahmen verwendet hat, können in Höhe der hinzu geschätzten Einnahmen keine Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. BFH- Beschluss vom 2. Juni 2006 I B 41/05, BFH/NV 2006, 1687, m.w.N.). Dabei kann dahinstehen, ob insoweit nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 160 AO) oder verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) vorliegen. Denn beide Vorschriften führen zu dem gleichen steuerlichen Ergebnis; in beiden Fällen ist der Gewinn der Streitjahre um die entsprechenden Beträge außerhalb der Bilanz zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 1127/13 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlag

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen


(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

Abgabenordnung - AO 1977 | § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen


(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. (2) Das Bundesministerium der F

Abgabenordnung - AO 1977 | § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen


Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 158 Beweiskraft der Buchführung


(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht,1.soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern


(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen


(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 17 Genehmigungsurkunde


(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: 1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,3. Geltungsdauer der

Referenzen

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:

1.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.
Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.
Geltungsdauer der Genehmigung,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.
bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.
bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen einsetzt.

(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) und die den Zusatz "Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr" enthält, nachgewiesen werden.

(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz schriftlich oder in elektronischer Form während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.

(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.