Aktiengesetz - AktG | § 327d Durchführung der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Anwälte |
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
2 Artikel zitieren .
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär...