Landgericht Leipzig Urteil, 30. Nov. 2015 - 01 HK 0 490/14

ECLI: lg-leipzig
originally published: 18/03/2022 17:23, updated: 21/03/2022 11:08
Landgericht Leipzig Urteil, 30. Nov. 2015 - 01 HK 0 490/14
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IM NAMEN DES VOLKES 
URTEIL 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch 


Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas 
Handelsrichter Arnold 
Handelsrichter Dipl.-Ing. Binnemann 
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015 

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu je 1/2. 
3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des 
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Aktionäre der Beklagten sind unter anderem mit einem Anteil von 24 % ihr Vorstand --- mit einem Anteil von 20 % die -----. und mit einem Anteil von 36 % A Kison. Die Beklagte und die ----- sind jeweils Muttergesellschaften anderer Gesellschaften. Auf die Übersicht der Anlage K 4 der Klageschrift wird verwiesen.

Der Kläger zu  1) ist Insolvenzverwalter  der  Beklagten,  der  Kläger zu  2) war bis zum 31.07.2014 deren Vorstand.

Geschäftsgegenstand der Beklagten und der F----- und deren Tochtergesell­ schaften war neben der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten der Erwerb und die Verwertung von Lebens- und Rentenversicherungen, insbesondere auf dem Sekun­därmarkt  für Lebensversicherungspolicen.  Aus  den  Investitionen  aus Versicherungspolicen und deren Weiterführung durch Zahlung der Beiträge sollten Renditen erzielt werden, die die Bedienung der Verpflichtungen aus dem Wertpapiergeschäft ermöglichen sollten.

Die Beklagte hatte im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2013 über 4.000 Versicherungen in ihrem Bestand, die Klägerin behauptet 4.985 Versicherungen. Bei der überwiegenden Anzahl dieser Versicherungen handelte es sich um angekaufte Fremdversicherungen. Teilweise handelte es sich  um  von  der  Beklagten  neu  abgeschlossene  Lebensversicherungen, die  auf  ein Vor­ standsmitglied,  ein Unternehmensmitarbeiter oder eine sonstige mit dem  Unternehmen in Ver­ bindung stehende  Person als versicherte Person abgeschlossen worden waren. Auch die F---- und die jeweiligen  Tochterunternehmen  schlossen solche Versicherun­ gen ab (nachfolgend Eigenversicherungen bzw. Eigenverträge genannt). Bei Abschluss dieser Eigenverträge trat ein anderes  Unternehmen des Unternehmensverbundes  der aus den der Beklagten  und  der  F---- zugehörigen  Unternehmen als Versicherungsver­ mittler   auf,   das   von  der Versicherungsgesellschaft   hierfür  eine  Provision  erhielt.  Zum

31.12.2011/31.03.2012 gab es bei diesen Unternehmen insgesamt 402 Lebensversicherungs­ policen aus Eigenverträgen mit einem Buchwert von ca. 325.000.000,- € im Bestand, was 85

% der Buchwerte von Lebensversicherungspolicen insgesamt entsprach.

Für von der F-----, der F---- ----- -----  und der I----- abgeschlossene Eigenversicherungen wurden am 30.06.2009, 23.12.2009 und 31.03.2010 Provisionsabrechnungen gelegt und von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft an die Beklagte Vermittlungsprovision gezahlt.

Im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2010 waren in der Bilanz im Anlagevermögen der Wert von Lebensversicherungen als Fondspolicen mit 22.642.943,81 € sowie "Forderun­ gen ratierliche Provisionen" im Wert von insgesamt 13.992.023,05 € sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung Erlöse aus Versicherungsgeschäften i.H.v. 12.382.298,06 € angegeben. In der Bilanz ist als Eigenkapital unter anderem Genussrechtskapital im Wert von insgesamt 45.488.520,- € angegeben.

 Im  Anhang  zu  dem  Jahrsabschluss  hieß  es  zu „Finanzanlagen"  u.a.: „Der  Buchwert  der fondsgebundenen  Lebens-  und Rentenversicherungen  belief sich am Abschlusssti chtag auf

22.642,9 EUR. Ein am Abschlussstichtag beizulegender Wert lässt sich nur im Schätzungs­ weg ermitteln, da ein repräsentativer Zweitmarkt für fondsgebundene Lebens- und Rentenver­ sicherungspolicen in Deutschland noch nicht vorhanden ist. Der Fondswert beträgt zum PJJ­ schlussstichtag 14.036,7 EUR."

Zu dem Genussrechtskapital hieß es im Anhang u.a.:"Im Geschäftsjahr wurden Genussrech­ te im Gesamtwert von 11.573.205,00 € ausgegeben, wovon ein Betrag in Höhe von 551.105,00 € auf das Agio entfällt. Die Zeichnungssumme am Bilanzstichtag betrug insge­ samt 43.322.400,00 € (Vorjahr 32.300.300,00 €), welche vollständig ausgegeben worden. Der Nennbetrag je Genussrecht beträgt 1,00 €. Die Genussrechte haben Mindestlaufzeiten von 5 Jahren."

Die Kläger meinen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2010 nichtig sei, da in der Bilanz im Anlagevermögen der Wert der Lebensversicherungen zu hoch ausgewiesen sei, Forderungen aus Provisionen ausgewiesen seien, obwohldiese keinen Wert in dieser Hö­ he gehabt hätten, und zum Eigenkapital bei der Angabe der Genussrechte keine hinreichen­ den Angaben gemacht worden seien sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung Erlöse aus Versicherungsgeschäften ausgewiesen seien, obwohl diese Erlöse tatsächlich in dieser Höhe nicht angefallen seien.

In der Bilanz hätten fondsgebundene  Lebens- und Rentenversicherungen unter der Position des  Umlaufvermögens  mit dem  tatsächlichen Wert von 14.036.700,- € anggeeben werden müssen. Den tatsächlichen Wert  habe die Beklagte ausweislich des Anhangs zum Jahresab­ schluss selbst ermittelt. Die Beklagte habe auch nie die Absicht gehabt, die von ihr im Anlage­ vermögen als Finanzanlagen ausgewiesenen Lebensversicherungen langfristig zu halten, was sich aus einer .Auswertung des  Bestandes der Lebensversicherungen bei der Beklagten im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2013 ergebe. In diesem Zeitraum habe die Beklagte 4.985 Le­ bensversicherungen  in ihrem  Bestand  gehabt.  Von  den 4.985 Versicherungen seien 2.222 Versicherungen und damit 44;5+-% nicht länger als ein Geschäftsjahr gehalten worden, so in­ nerhalb eines Geschäftsjahres  angeschaffi und wieder veräußert worden.Von den verbleiben­ den 2.763 Versicherungen  habe die Beklagte 1.900 Versicherungen und damit 68,77 % in ei­ nem  Geschäftsjahr  angeschaffi und im folgenden Geschäftsjahr  wieder verkauft.  Von den restlichen 430 Versicherungen seien 187 Versicherungen 3 Jahre, 239 Versicherungen 4 Jah­ ren und 7 Versicherungen 5 Jahre im Bestand verblieben. Da die Beklagte nie die Absicht ge­ habt habe, Lebensversicherungen langfristig bzw. dauerhaft zu halten, hätten die Lebensversi­ cherungen nicht dem Anlagevermögen  zugeordnet werden dürfen. Vielmehr habe es sich um Umlaufvermögen gehandelt, so dass  die Versicherungen in der  Bilanz  im  Umlaufvermögen

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hätten ausgewiesen werden müssen, dies dann nicht mit den Anschaffungskosten,  sondern mit dem um 8.606.242,81 € darunter liegenden Rückkaufwert. Der Bilanzansatz allenfalls mit dem  Rückkaufwert hätte selbst bei einer Zuordnung der Lebensversicherungen zum Anlage­ vermögen  erfolgen müssen, nicht mit den Anschaffungskosten,  da eine dauerhafte Wertmin­ derung vorgelegen habe, da die Lebensversicherungen nicht bis zum  Laufzeitende gehalten, sondern zuvor mit Verlust verkauft worden seien. Im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2013 habe die Beklagte aus dem Verkauf von Lebensversicherungen Verluste i.H.v. ca. 32,5 Mio. EUR er­ zielt, dem  im gleichen Zeitraum  erwirtschaftete Gewinne aus der Verwertung von Lebensver­ sicherungen i.H.v. nicht einmal 1 Mo. EUR gegenüber gestanden hätten. Die Beklagte und de­ ren Organe seien seit dem Jahr 2010 davon ausgegangen,  dass von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, Lebensversicherungsverträge  nach Ablauf der sogenannten Stornohaftungszeit zu kündigen. Dies sei so besprochen worden (Beweis: Zeugnis Jens  Pardeike).

Provisionsforderungen hätten in der Bilanz nicht ausgewiesen werden dürfen, da dieser Anga­be keine realistischen Forderungen der Beklagten zugrunde gelegen hätten. Es habe sich um Forderungen aus "Eigengeschäften" (so der von den Klägern verwendete Begriff) gehandelt, mit denen Gelder von Anlegern der Beklagten und mit dieser verbundenen Unternehmen J--- K--- gezahlr worden seien. Hierdurch seien Umsätze als Provisionen bei der Beklagten nur vorgespiegelt worden. Ein wirtschaftliches Rechtsgeschäft, das ein unabhängiger Dritter glei­chermaßen abgeschlossen hätte, stehe dem nicht gegenüber. Vielmehr sei dieses Rechtsge­ schäft nur zum Zwecke der Täuschung der Anleger der l----Gruppe erfolgt, um diesen Um­satzerlös und Vermögen bei der Beklagten und der F----- darstellen zu kön­nen, weswegen diesem Rechtsgeschäft ein Betrug gern. § 263 StGB zugrunde gelegen habe. Das Rechtsgeschäft und die Provisionsforderung der Beklagten seien damit nach § 134 BGB nichtig. Die Einschaltung der Beklagten sei bei Abschluss der Eigenverträge durch die ande­ ren Unternehmen lediglich mit dem Ziel erfolgt, Provisionserlöse bei der Beklagten sowie M­

schaffungskosten bei den den Eigenvertrag abschließenden Unternehmen zur Täuschung de­

ren Anleger darzustellen. Es seien "Eigengeschäfte" konstruiert worden und zusätzlich zu den Anlagegeschäften an sich nicht existierende Vermittlungsleistungen der Beklagten dargestellt worden. Für die Bilanzierung seien allerdings allein der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsge­ schäfts und die dahinterstehende Absicht maßgeblich. Es habe eine künstliche Spaltung eines einheitlichen Vorgangs in ein Anlage- und ein Vermittlungsgeschäft vorgelegen. Dies habe ausschließlich dazu dienen sollen, die Anleger durch den Ausweis von Gewinnen zu täuschen und zum Erwerb weiterer Wertpapiere der lnfinus-Gruppe zu animieren. Nur durch die Neu­ ausgabe von Wertpapieren hätten die zugesagten Verzinsungen der bereits emittierten Wert­ papiere bedient werden und Darlehen innerhalb der Unternehmensgruppe vergeben werden

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können. So seien die von der Beklagten aktivierten Lebensversicherungen immer mit erhebli­chen Verlusten verkauft worden, da sie nach Ablauf der Stomohaftungszeit ihren Zweck erfüllt hätten, die Abschlussprovisionen verdient gewesen seien und nicht mehr hätten zurückgefor­dert werden können. Damit dieses System funktioniere, sei allen Beteiligten auch klar gewe­sen, dass von der Beklagten vereinnahmte Provisionserlöse aus der Vermittlung von Lebens­versicherungen tatsächlich nicht bei der Beklagten verbleiben sollten, sondern dem verbunde­nen Unternehmen, das die Eigenversicherung abgeschlossen habe, - sei es  über Darlehen oder Gewinnauszahlungen - wieder zur Verfügung hätten gestellt werden müssen. Dies sei auch mit den in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses zum 31.03.2010 angegebenen Provisionserlösen von Anfang an so vorgesehen gewesen. Deswegen hätten, selbst wenn die Provisionsforderungen rechtmäßig bestanden hätten, die Provisionserlöse als Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den verbundenen Unternehmen passiviert werden müssen, also in Höhe von 12.382. 198,06 €. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Der Jahresabschluss sei darüber hinaus deshalb nichtig, da die Anhangangaben dem Jahres­abschluss zu dem als Eigenkapital ausgewiesenen  Genussrechtskapital unvollständig seien, da diese nicht die nach § 160 Pbs. 1 Nr. 6 AktG erforderlichen detaillierten Angaben zur Art der von der Beklagten emittierten Genussrechte enthalten hätten. Im Anhang hätte detailliert über Art und Zahl der am 31.03.2010 bestehenden Genussrechte berichtet werden müssen. Hierzu hätte  der Inhalt der  Rechte beschrieben und die wesentlichen  Konditionen genannt werden müssen. Neben der genauen Art der Rechte einschließlich Nennbetrag und Zahl hätten insbe­ sondere der Zeitpunkt und Zweck der Ausgabe, die getroffenen Tilgungsvereinbarungen, die Zinskonditionen und eventuell bestellte Sicherheiten angegeben werden müssen. Außerdem hätte die Beklagte die vertraglichen Regelungen angeben müssen, die das Genussrechtskapi­ tal als  Eigenkapital qualifiziert hätten. Die Angeben  des  Jahresabschlusses  hierzu seien un­ vollständig.

Die Kläger beantragen:

1.

Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss zum 31.03.2010 der P---- AG, Dresden, nichtig ist.

2.
Es wird festgestellt, dass der unter TOP 2. der in der UR-Nr. 1741/2011

des Dresdners Notars Dr. ----- ----- am 04.10.2011 beurkunde­ten Hauptversammlung gefasste Beschluss der P-----AG über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.03.2010 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Nach Streitverkündung seitens der Beklagten sind die Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten; sie beantragen ebenso wie die Beklagte Klageabweisung.

Wegen  des  weiteren  Parteivorbringens wird auf das  Protokoll der mündlichen Verhandlung und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Im Verhandlungstermin vom 15.09.2015 ist dem Kläger im Beschlusswege nachgelassen worden, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Streithelfers Stübner vorzutragen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.11.2015 weiter vorgetragen, der Streithelfer Stübner mit Schriftsatz vom 24.11.2015. Auf die Schriftsätze wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage des Klägers zu 1) ist nicht begründet. Die Klage des Klägers zu 2) ist un­zulässig.

I. 
 

 Die Klagebefugnis des Klägers zu 2) nach § 249 Pbs. 1 i.V.m. § 256 Pbs. 1 S. 1AktG ist mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstandsamt zum 31.07.2014 erloschen. Ein Feststellungsin­ teresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO an der von ihm ausweislich der Anträge begehr­ ten Feststellung besteht nicht. Anhaltspunkte hierfür sind von ihm nicht dargetan worden und auch ansonsten nicht ersichtlich.

II.

Es kann offen bleiben, ob nach Wegfall der Klagebefugnis des Klägers zu 2) - als Vorstands­ mitglied - nach § 249 Abs. 1 AktG die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG in diesem Rechtsstreit, auch im Verhältnis zum Kläger zu 1), auch vom Vorstand der Beklagten vertreten worden ist bzw. hat vertreten werden müssen. Die Klageschrift ist jeden­ falls Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten zugestellt worden, worauf sich für die Beklagte Prozessbevollmächtigte angezeigt haben.

III.

Die Klage des  Klägers  zu 1) ist unbegründet,  da der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2010  nicht nach § 256 AktG nichtig, damit auch nicht nach § 253 AktG der Gewinnver­ wendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 04.10.2011.

1.

Der Kläger zu 1. (im Felgenden nur: der Kläger) hat nicht schlüssig Tatsachen dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass in der Bilanz der Beklagten zum 31.03.2010 die fondsgebundenen Lebensversicherungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 5 Nr. 1AktG unzutref­ fend mit dem sich aus den Anschaffungskosten ergebenden und in der Bilanz ausgewiesenen Wert bilanziert wurden.

a)

Ein fehlerhafter Bilanzausweis ergibt sich nicht etwa aus der Erläuterung der Bilanzposition im Anhang zum Jahresabschluss, weil dort als den fondsgebundenen Lebens- und Rentenversi­ cherungen am Abschlussstichtag beizulegender Wert ein Betrag von 14.036.700,- € angege­ ben ist. Bei diesem Betrag handelte es sich um den geschätzten Verkaufs- bzw Rückkaufwert der Versicherungen. Die Bilanzierung der Versicherungen als Finanzanlage erfolgt aber nicht zum Zeitwert, sondern zum Wert der Anschaffungskosten, wie dies in der Bilanz der Beklag­ ten unter Angabe eines Gesamtbetrages von 22.642.943,81 € erfolgte. Dass der unter Zu­ grundlegung der vollen Versicherungslaufzeit ermittelte Betrag der Anschaffungskosten in der

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Bilanz unrichtig ausgewiesen ist, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen.

Soweit der Kläger in der Klageschrift auf Seite 9 zur Begründung seiner Behauptung, dass die Beklagte in der Bilanz betreffend die fondsgebundenen  Lebens- und Rentenversicherungen nicht den tatsächlichen Wert angegeben habe, die Erläuterung der Bilanzposition „Finanzanla­ gen" des Anhangs  zum Jahresabschluss zitiert hat, hat sie unzutreffend zitiert, nämlich eine die Position der klassischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge,  als Position „Lebens­ versicherungen  kap.bild.  Policen" bezeichnete und neben der Position der fondsgebundenen Versicherungen angegebene Position, betreffende Aussage.

b)

Der Bilanzausweis der fondsgebundenen Versicherungen hätte nicht in Höhe des Rückkauf­ wertes erfolgen müssen.

aa)

Die fondsgebundenen Rentenversicherungen hätten in der Bilanz nicht als Umlaufvermögen mit dem tatsächlichen (Rückkauf-)Wert von 14.036,700,- € erfolgen müssen, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass es sich bei dem in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesenen Versicherungsbestand um Umlaufvermögen handelte, also um Betriebesvermögen, das nicht nach § 247 Abs. 2 HGB bestimmt war, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Der Kläger hat nicht anhand werterhellender Tatsachen schlüssig dargelegt, dass im Hinblick auf den ge­ samten in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesenen Versicherungsbestand seitens der Beklagten von Anfang an geplant war, die Versicherungen, ohne auch die Einbindung der Ver­ sicherungen in den bestehenden Geschäftsbetrieb zur Erwirtschaftung von Renditen zur Be­ dienung von .Anlegerforderungen zu bezwecken, alsbald zu veräußern bzw. der Versicherugs­ gesellschaft zurückzugeben.

 Die den  Lebens- und Rentenversicherungen als Sache zukommenden  Eigenschaften qualifi­ zierten die Versicherungen jedenfalls  auch als Finanzanlagen des  Unternehmens der Beklag­ ten,  mit denen  Renditen erwirtschaftet werden  konnten,  die die Beklagte wiederum  in ihrem Geschäft der Ausgabe  und Bedienung von Finanzanlagen, nämlich zur Bedienung von Anle­ geransprüchen,  benötigte.  Renditen konnten bei den mit den Renten- und Lebensversicherun­ gen mit Eintritt des Fälligkeitstages, aber auch bereits zuvor bei Erzielung von Rückkauf- oder Verkaufserlösen, die über den bis dahin entstandenen Anschaffungskosten  lagen, erzielt wer­ den.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich aus dem Verhalten der Beklagten bei der Rückgabe bzw. dem Verkauf der Versicherungen eine hiervon abweichende Absicht der Be-

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klagten bzw. der für sie verantwortlich handelnden Personen ergab, die Versicherungen allein zum Zwecke des alsbaldigen Verkaufs und nicht auch zu einer versicherungsgeschäftlichen Renditeerzielung anzuschaffen.

Der Sachvortrag des Klägers, der im Hinblick auf die Behauptungen zur Anzahl der Versiche­ rungen im Bestand der Beklagten und zur jeweiligen Anzahl der zu den jeweils behaupteten Zeitpunkten veräußerten oder zurückgegebenen Versicherungen als wahr unterstellt wird, ist nicht schlüssig. Abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Vortrag keine Aufschlüsselung vornimmt, welche  der von ihm dargelegten Versicherungen aus dem von ihm behaupteten Versicherungsbestand der Beklagten in der Bilanz der Beklagten als Anlagevermögen ausge­ wiesen waren, hat der Kläger nicht behauptet, dass die Beklagte auch im Hinblick auf die von ihr abgeschlossenen  Eigenversicherungen bereits  bei Abschluss dieser Versicherungen  und zum  Stichtag  31.03.2010  beabsichtigte,  diese  alsbald  wieder  an  die Versicherungsgesell­ schaft zurückzugeben bzw. zu verkaufen. Der allein an der Anzahl der Versicherungen ausge­ richtete Vortrag des  Klägers  kann diese Lücke in seinem Vortrag,  nämlich betreffend die Ei­ genversicherungen,  nicht  ausfüllen  oder  etwa zurücktreten  lassen. Der  Kläger  hat nämlich selbst vorgetragen, dass  es sich bei den durch die Unternehmen der Unternehmensgruppe der Beklagten und der F------ abgeschlossenen Versicherungen zwar von der Anzahl  her nur um relativ wenige Versicherungen handelte (insgesamt 402 Eigenversicherun­ gen bei allein der Beklagten fast 5.000 Versicherungen im Bestand), er hat aber auch vorge­ tragen, dass diese Versicherungen einen Anteil von 85 % der Buchwerte der Lebensversiche­ rungspolicen der Unternehmen insgesamt ausmachten.  In der vom  Kläger als Anlage 23 vor­ gelegten Liste, die 30 Versicherungsverträge der Unternehmen mit den höchsten Provisionen ausweisen soll, sind 8 Eigenversicherungen der Beklagten angegeben.

Das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die Anschaffung  und die Veräußerung der Versi­ cherungen  ihres Versicherungsbestandes  lässt als werterhellende Tatsache keinen Schluss zu, dass  die Beklagte auch im Hinblick auf die von ihr abgeschlossenen Eigenversicherungen beabsichtigte, diese alsbald,  innerhalb des  ersten Geschäftsjahres,  ansonsten im nächsten Geschäftsjahr,  und nur ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzugeben bzw.  zu  veräußern.  Im  Unterschied zu den angekauften  Fremdversicherungen lief nämlich nach dem Vortrag des Klägers bei den Eigenversicherungen im Hinblick auf die von einem Un­ ternehmen  des  Unternehmensverbundes  erzielte Vermittlungsprovision eine Stornohaftungs­ zeit, also eine Zeit, innerhalb der die vorzeitige Rückgabe der Versicherung zum - teilweisen - Wegfall der Vermittlungsprovision führte. Nach dem Vortrag des Klägers wurde es aber gera­ de  zum  Geschäftmodell  der  Unternehmen  des  Unternehmensverbundes,  durch den /:VJ­ schluss von Eigenversicherungen die Vermittlungsprovision zu erzielen und die Provisionsfor-

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derungen und -erlöse in der betreffenden Unternehmensbilanz auszuweisen. So hat der Klä­ ger auch gar nicht behauptet, dass seitens der Beklagten beabsichtigt gewesen sei, die Eigen­ versicherungen bereits vor Ablauf der Stornohaftungszeit zurückzugeben. Er hat stattdessen behauptet, dass seitens der Beklagten von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, Lebensversi­ cherungsverträge nach Ablauf der sogenannten Stornohaftungszeit zu kündigen. Diese Tatsa­che, für die der Kläger Zeugenbeweis angeboten hat, kann als wahr unterstellt werden. Bei Beachtung, dass die Stornohaftungszeit für die Eigenversicherungen 60 - 96 Monate betrug (siehe vorläufiges Deloitte-Gutachten, Anlage K32, S. 61) spricht die geplante Haltedauer ge­ gen die Behandlung der Versicherungen als Umlaufvermögen. Dass seitens der Beklagte nicht beabsichtigt war, die Eigenversicherungen bis zum Ablauf und damit in diesem Sinne dauernd zu behalten, steht einer Qualifizierung als Anlagevermögen nach § 247 Abs. 2 HGB nicht erforderlich.

bb)

Der Klagevortrag  ist auch nicht schlüssig im Hinblick auf die Annahme des Klägers, dass der als Anlagevermögen  ausgewiesene  Bestand der fondsgebundenen  Versicherungen  im Anla­gevermögen jedenfalls mit dem - tatsächlichen - Verkaufs- bzw. Rückkaufwert und nicht mit den vollen Anschaffungskosten  hätten ausgewiesen werden dürfen.  Der darlegungsbelastete Kläger  hat insoweit nicht schlüssig vorgetragen, in welcher Höhe eine solche Bewertung hätte erfolgen müssen. Soweit der Kläger auf den tatsächlichen Wert zum Abschlussstichtag in Hö­ he von  insgesamt  14.036.700;- €  verwiesen  hat, hätte dieser Wert  den Wert der Eigenversi­ cherungen im Versicherungsbestand  der Beklagten nicht zutreffend ausgewiesen. Bei Zugrun­ delegung der Annahme  des  Klägers, dass derjeweilige Zeitpunkt der Rückgabe der Versiche­ rungen feststand,  nämlich der Zeitpunkt des Ablaufs der sogenannten Stornohaftungszeit, hät­te  der  sich  bezogen auf diesenZeitpunkt errechnende Versicherungswert  angesetzt  werden müssen, was, da diese Zeitpunkte in der Zukunft lagen, zu einem höheren Wert des in der Bi­lanz der Beklagten als Anlagevermögen ausgewiesenen Versicherungsbestandes  als die vom Kläger angegebenen  14.036.700,- € ergeben hätte.  Dass ein so berechneter  Bestandswert immer noch unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Wertes von 22.642.943,81 € gelegen hätte und die Bilanz damit unrichtig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Damit hat der  Kläger  auch nicht dargelegt, dass ein zur Annahme  der Nichtigkeit des Jahresabschlus­ ses erforderlicher w_esentlicher  Bewertungsfehler vorlag.  Nicht jede Unrichtigkeit der Überbe­ wertung von Bilanzkosten begründet die Nichtigkeit (Hüffer, AktG, 11. Auflage, §256 Rdnr. 25). Das vom  Kläger im Schriftsatz vom 09.10.2014 auf Seite 8 zur Behauptung, dass die gerüg­ ten  Bewertungsmängel wesentlich seien, unterbreitete Beweisangebot (Sachverständigengut-

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achten)  dient  wegen   Fehlens   konkreten  Tatsachenvortrags     dem          unzulässigen Ausfor­schungsbeweis.

2.

In der Bilanz waren auch nicht die Provisionsforderungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 AktG unrichtig ausgewiesen. Dass den in der Bilanz ausgewiesenen Provisionsforderungen keine Vermittlungsverträge zugrunde lagen, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetra­gen, auch nicht, dass diese Verträge keine Provisionsforderungen in der ausgewiesenen Höhe ergäben.

Einen die Nichtigkeit der Vermittlungsverträge  nach § 134 BGB ergebenden Tatbestand hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.  Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Ab­ schluss der für die Vermittlung von Eigenversicherungen für andere Unternehmen des Unter­ nehmensverbundes eingegangenen Vermittlungsverträge den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB im Verhältnis zu den Anlegern als Geschädigte begründeten. Dass den Anlegern diese Vermittlungsverträge  bekannt waren, hat der  Kläger  nicht vorgetragen.  Der nach dem Vortrag des Klägers mittelbare Umstand, dass durch den Abschluss der Vermittlungsverträge begründende Provisionsansprüche der „Bilanzoptik" gedient hätten, durch die der Anleger ge­ täuscht worden  seien, fehlt eine  Darlegung  seitens  des  Klägers, dass der Anleger gerade durch  den  Umstand der  Provisionspflicht der Vermittlungsverträge  und des Ausweises  der Provisionsforderungen in der Bilanz und der Provisionsertöse in der Gewinn- und Verlustrech- nung  des  Jahresabschlusses  des  den fremden  Eigenversicherungsvertrag  vermittelnden Un­ ternehmens den Anleger in seinem Anlageverhalten beeinflusste. Der Kläger stellt nämlich in seiner Argumentation  zu einer von ihm angenommenen „künstlichen Spaltung eines einheitli­ chen Vorgangs  in ein Anlage- und ein Vermittlungsgeschäft"  anscheinend tatsächlich darauf ab,  dass  die für  einen Eigenversicherungsvertrag  anfallenden Anschaffungskosten rechne­ risch bei der bilanziellen Vermögensbewertung in beiden Unternehmen angesetzt werden, ein­ mal bei dem die fremde Eigenversicherung vermittelten Unternehmen in Höhe der Provisionen und dann bei dem Unternehmen, das die Eigenversicherung  abgeschlossen hat, in Höhe der vollen Anschaffungskosten,  die die Provisionskosten rechnerisch einschließen. Eine Anleger­ täuschung wäre dann aber nicht bei dem Unternehmen, das die Provision als Vermögensposi­ tion in der Bilanz ausweist, weil sie einen vertraglichen Provisionsanspruch hat, denkbar, son­ dern nur bei dem Unternehmen mit der Eigenversicherung, bei dem nach Ansicht des Klägers die Bewertung des Versicherungsbestandes  mit den vollen Anschaffungskosten zu hoch er­ folgt sei. Im Übrigen findet die Annahme  des  Klägers betreffend die Bilanzierung von selbst­ ständigen Unternehmen, die nicht in einem Konzern miteinander verbunden sind, wie hier die

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Beklagte im Verhältnis zu den Unternehmen mit den Eigenversicherungen,  im Gesetz sowie­ so keine Grundlage. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass bei der Bewertung von Betriebesver­ mögen in der Bilanz die für den Vermögenserwerb gezahlte Vermittlungsprovision anzusetzen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen ist. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine - unzu­ treffende - Annahme,  dass die Beklagte die Provisionsforderungen  nicht bzw. nicht in voller Höhe bilanziell habe aktivieren dürfen, Sachverständigenbeweis angeboten hat, ist keine Tat­ sachenbehauptung betroffen, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist. Eine Anlegertäuschung wurde entgegen des Vortrags des Klägers auch nicht dadurch begrün­ det, dass  in der Bilanz der Beklagten mit den Provisionsforderungen eine Position des Aktiv­ vermögens   ausgewiesen  ist,  der  keine  Leistung  und  damit  kein wirtschaftliches Grundge­ schäft  zugrunde  gelegen  habe,  weswegen  es  sich  bei  dem  Vermittlungsvertrag  um  ein Scheingeschäft gehandelt habe. Ein Scheingeschäft lag nicht vor, da die Vermittlungsverträge seitens  der Versicherungsgesellschaften  im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Provisionszah­ lung auch erfüllt wurden und die Beklagte die Provisionszahlungen  von den Versicherungsge­ sellschaften erhielt. Soweit der Kläger behauptet, dass die Eigenversicherungen durch das je­ weilige  Unternehmen auch ohne Einschaltung der Beklagten als Vermittler hätten abgeschlos­ sen werden können, kann auch diese Behauptung als wahr unterstellt werden. Dies betrifft die Vertragsfreiheit der Unternehmen und kann keine Anlegertäuschung begründen.

3.

Aus den unter Nummer 2. dargelegten Gründen ist der Ausweis von Provisionserlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1AktG unrichtig.

4.

Der Jahresabschluss ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht deshalb nach § 256 Abs. 1 Nr. 1AktG unrichtig, weil als Verbindlichkeiten, konkret als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, keine Verbindlichkeiten zur Zahlung der in der Gewinn- und Ver­ lustrechnung ausgewiesenen Provisionserlöse an die Unternehmen, für deren jewei lige Eigen­ versicherung die Beklagte Provisionszahlungen erhielt, ausgewiesen sind. Der Kläger hat nicht schlüssig einen Tatbestand vorgetragen, der die Begründung einer Zahlungsverpflich­ tung der Beklagten ergeben würde. Mangels eines hinreichenden Tatsachenvortrages hat der Kläger für seine Annahme, dass die Beklagte zur Weiterzahlung der Provisionserlöse ver­ pflichtet gewesen sei, auch nicht Beweis anbieten können und angeboten. Seine Annahme, dass allen Beteiligten "auch klar" gewesen sei, dass, damit das System funktioniere, die von der Beklagten vereinnahmten Provisionserlöse aus der Vermittlung von Lebensversicherun-

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gen tatsächlich nicht bei der Beklagten verbleiben sollten, sondern dem verbundenen Unter­ nehmen - sei es über Darlehen oder Gewinnauszahlungen - wieder zur Verfügung hätten ge­ stellt werden  müssen, ist eine durch keine Tatsachen  belegte Schlussfolgerung  aus seiner Annahme, dass die Einschaltung der Beklagten als Vermittler von Eigenversicherungen in M­ sprache mit den mit ihr verbundenen  Unternehmen lediglich mit dem Ziel erfolgt sei, Provisi­ onserlöse bei der Beklagten sowie Anschaffungskosten  bei den verbundenen Unternehmen zur Täuschung  deren Anleger darzustellen.  Der Kläger übersieht hierbei, dass seine Argu­ mentation nicht zwingend ist, so dass es etwa auf Tatsachen, die seine Argumentati on beie­ gen könnten, nicht ankommen würde. Hierbei kann wiederum unterstellt werden, dass die Un­ ternehmen des  Unternehmensverbundes  bewusst den Weg über die Vermittlung der Eigen­ versicherungen durch ein verbundenes  Unternehmen mit der damit begründeten Provisionser­ zielung durch das verbundene Unternehmen wählten. Die Annahme,  dass dieses Geschäfts­ modell eine Verpflichtung des  Unternehmens,  welches die Vermittlungsprovision erhält, hier der Beklagten, enthielt, die Provisionserlöse an das Unternehmen, das die Eigenversicherung abschloss, weiterzuzahlen und damit etwa "im Kreise", ist aber nicht zwingend. Es gibt vielfäl­ tige Möglichkeiten der Ausgestaltung dieses Geschäftsmodels. Diese müssen nicht zwingend eine Verpflichtung  zur Weiterzahlung der  Provisionserlöse  beinhalten.  So  ist  es  durchaus denkbar, dass es im Unterschied zu anderen Unternehmen des Unternehmensverbundes  die Beklagte,  die mehrere Aktionäre  hatte, nicht einer allgemeinen Verpflichtung zur Weiterzah­lung  von  Provisionserlösen unterworfen  sein sollte.  So gab es  auch keinen Gewinnabfüh- rungsvertrag der Beklagten mit der F----- oder einem anderen Unternehmen als herrschendem Unternehmen.

5.

Soweit der Kläger meint, dass  sich die Nichtigkeit des  Jahresabschlusses - nach §256 Ms. 1 Nr. 1 AktG - aus einer unvollständigen Darstellung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital­ position der Bilanz ergebe, erstreckt sich bereits die Klagebefugnis des Klägers als Insolvenz­ verwalter  nicht auf diese Rüge. Oie Klage ist mit dieser Argumentation nicht auf die Vermeh­ rung der Insolvenzmasse gerichtet. Die vom Kläger angenommene Unvollständigkeit der Dar­ stellung der Bilanzposition ändert bei Zugrundlegung seines Prozessvortrages  nichts daran, dass es sich bei dieser Position mit dem für die Position ausgewiesenen Betrag um eine Po­ sition des Eigenkapitals der Beklagten handelt. Im Übrigen hat der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschrift zum Bilanzanhang nach § 160 Ms. 1 Nr. 6 AktG nicht dargelegt. Die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses der Beklagten genügen der gesetzlichen Regelung, da Art und, durch Angabe der Zeichnungssumme,  Zahl der Genussrechte sowie der im Geschäfts-

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jahr  im Gesamtwert von 11.573.205,00 € ausgegebenen Genussrechte die neu entstandenen Rechte angegeben sind. Weitere Angaben fordert das Gesetz nicht.

 

III.
 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Ent­ scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 



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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.