Landgericht Leipzig Urteil, 10. Juni 2016 - 01 HK 0 828/15

ECLI: lg-leipzig
originally published: 18/03/2022 17:24, updated: 21/03/2022 12:33
Landgericht Leipzig Urteil, 10. Juni 2016 - 01 HK 0 828/15
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IM NAMEN DES VOLKES

Landgericht Leipzig

wegen Feststellung·

 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas

Handelsrichter Arnold

Handelsrichter Dipl.-Ing. Binnemann

 

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstrecken­ den Betrages vorläufig vollstreckbar.

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biehl

 

Tatbestand

Aktionäre der Beklagten sind u.a. mit einem Anteil von 24 % ihr Vorstand J. Biehl, mit einem Anteil von 20 % die F------ und mit einem Anteil von 36 % A Kison. Über das Vermögen von J. Biehl und das der F------ war vor Einreichung der Klage­ schrift das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte und die F------- sind jeweils Muttergesellschaften anderer Gesellschaften. Auf die Übersicht der Anlage K 3 der Klageschrift wird verwiesen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Beklagten.

Geschäftsgegenstand der Beklagten und der F----- und deren Tochtergesell­ schaften waren neben der Ausgabe von Schuldverschreibungen und Genussrechten der Er­werb und die Verwertung von - klassischen kapitalbildenden und fondsgebundene - Lebens­ und Rentenversicherungen. Die Beklagte hatte im Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2013 über 4000 Versicherungen in ihrem Bestand, angekaufte Fremdversicherungen und neu abge­schlossene Lebensversicherungen, die auf ein Vorstandsmitglied, einen Unternehmensmitar-

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beiter oder eine sonstige mit dem Unternehmen in Verbindung stehende Person als versicher­ te Person abgeschlossen worden waren (nachfolgend als Eigenversicherungen bezeichnet). Auch die F------ und die jeweiligen Tochtergesellschaften schlossen als Ver­ sicherungsnehmer Verträge über solche Eigenversicherungen. Bei Abschluss dieser Eigen­ versicherungen trat ein anderes Unternehmen des aus der Beklagten und ihren Tochtergesell­ schaften und der F----- und ihren Tochtergesellschaften bestehenden Unter­ nehmensverbundes als Versicherungsvermittler auf, das von der Versicherungsgesellschaft eine Provision erhielt, die ratierlich ausgezahlt wurde und die davon abhängig war, ob der Ver­ sicherungsvertrag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ab Vertragsabschluss  (Stornohaf­ tungszeit) storniert wird.

Bei den fondsgebundenen Versicherungen der Beklagten erfolgten in den Jahren 2008 bis 2013 regelmäßig sogenannte Teilrückkäufe, durch die sich der Wert der Versicherungsverträ­ ge reduzierte, ohne dass hiervon der Bestand der Versicherungsverträge berührt war. Die Teilrückkäufe erfolgten - nach dem Prozessvortrag des Klägers, wobei es für dieses Urteil of­ fen bleiben kann, ob unstreitig oder streitig - im Verhältnis zu den Anschaffungskosten jeweils mit Verlust.

Im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2011 waren in den Aktiva als Anlagevermögen, dort als Finanzanlagen, Lebensversicherungspolicen mit einem Wert von 46.931 .916,07 EUR angegeben (Anlage K 9). Im Bericht über den Jahresabschluss war auf Seite 40 des Jahres­ abschlusses angegeben, dass der Buchwert der klassischen Lebens- und Rentenversiche­ rungen 13.081,03 TEUR und der Buchwert der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversi­ cherungen 33.850,06 TEUR betragen habe. Weiter war angegeben, dass der den klassischen Versicherungen beizulegende Wert über den Buchwert liege. Für die fondsgebundenen Versi­ cherungen lasse sich nur im Schätzungswege ein beizulegender Wert ermitteln, da ein reprä­ sentativer Zweitmarkt für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungspolicen in Deutschland noch nicht vorhanden sei, der Fondswert ca. 25.278,60 TEUR betrage.

Als Umlaufvermögen war in der Bilanz der Beklagten zum 31.03.2011 Forderungen aus Liefe­ rungen und Leistungen mit einem Wert von 36.134.187,64 EUR angegeben. Bei diesen Forde­ rungen handelte es sich um Provisionsforderungen aus der Vermittlung von Lebensversiche­ rungen, hiervon im Wert von jedenfalls 24.847.625,00 EUR um Provisionsforderungen betref­ fend Eigenverträge.

In der Bilanz war in den Passiva Genussrechtskapital im Wert von 60.623.220,00 EUR als Ei­ genkapital ausgewiesen. Der Bericht zum Jahresabschluss enthielt auf Seite 40 des Jahres­ abschiusses Angaben zu dieser Position.

Der Jahresabschluss wies einen Bilanzgewinn von 315.725,87 EUR aus, der in Höhe von

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50.000,00 EUR an die Aktionäre ausgeschüttet wurde. Auf die Gewinne des Geschäftsjahres 2011 zahlte die Beklagte Ertragssteuern i.H. v. 1.618.989,36 EUR.

Am 04.10.2011 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, in der ein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.03.2011 gefasst wurde, nach dem der Gewinn teilweise auszuschütten sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Jahresabschluss zum 31.03.2011 nach § 256 ZPO nich­tig sei.

In der Bilanz ausgewiesene Aktiva seien überbewertet. Die Lebensversicherungspolicen seien mit einem um 8.572.999,10 EUR höheren Wert angesetzt worden, als sie hätten angesetzt werden dürfen.

Die i.H.v. 36.134.187,64 EUR als Forderungen auf ratierliche Provisionen ausgewiesenen For­ derungen aus Lieferungen und Leistungen hätten tatsächlich i.H.v. 24.847.625,00 EUR nicht bestanden. In Höhe dieses Betrages hätte den ausgewiesenen Forderungen Scheingeschäfte zwischen der Beklagten und den Unternehmen, die die Versicherungsverträge als Versiche­ rungsnehmer abgeschlossen hätten, zugrunde gelegen. Die Forderungen seien lediglich des­ wegen ausgewiesen worden, um Umsatzerlöse gegenüber Anlegern der Unternehmensgrup­ pe darzustellen, obwohl tatsächlich diesen Forderungen kein wirtschaftliches Grundgeschäft zugrunde gelegen habe. Die Anleger hätten über die wahre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmensgruppe getäuscht werden sollen. Damit hätten diese Forderungen auf ei­ nem Betrug gemäß § 263 StGB beruht, so dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach

§ 134 BGB nichtig sei. Selbst wenn die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nicht nichtig wä­ ren, hätte in Höhe des Betrages 24.847.625,00 EUR im Jahresabschluss eine Verbindlichkeit gegenüber den verbundenen Unternehmen ausgewiesen werden müssen. Allen Beteiligten und auch den Vertretern der Beklagten sei klar gewesen, dass von der Beklagten vereinnahm­ te Provisionserlöse aus der Vermittlung von Lebensversicherungen tatsächlich nicht bei der Beklagten hätten verbleiben sollen, sondern dem jeweiligen verbundenen Unternehmen, sei es über Darlehen oder Gewinnauszahlungen wieder hätten zur Verfügung gestellt werden müs­ sen. Dies sei auch mit den im Jahresabschluss ausgewiesenen Provisionserlösen von An­ fang an so vorgesehen gewesen. Deshalb hätten in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses in Höhe des Betrages von 24.847.625,00 EUR keine Umsatzerlöse und kein Ertrag, sondern Verbindlichkeiten ausgewiesen werden müssen.

Selbst wenn die Lebensversicherungen im Anlagevermögen auszuweisen gewesen wären,

Rückkaufswerten angesetzt werden dürfen. Es habe eine dauerhafte Wertminderung nach §

253 Abs. 3 Satz 2 HGB vorgelegen. Eine dauerhafte Wertminderung habe vorgelegen, da zum Bilanzstichtag Anzeichen für einen geminderten Wert der Versicherungen vorgelegen hätten und diese Wertminderung von Dauer gewesen sei, weil die Lebensversicherungen keinesfalls bis zum Ende der Laufzeit, sondern nach nur geringer Haltedauer mit Verlust hätten verwerten werden sollen und damit die erzielbaren Rückkaufswerte bis zum Verkauf unter den Buchwer­ ten gelegen hätten.

Die  Nichtigkeit des  Jahresabschlusses  ergebe sich auch aus  einer fehlerhaften  Gliederung der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung.  Die Renten- und Lebensversicherungspoli­ cen hätten nicht im Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen, da sie nicht dafür bestimmt gewesen  seien,  dem  Unternehmen  dauerhaft  zu  dienen, sondern vielmehr  zum  sofortigen Verbrauch vorgesehen gewesen seien. Jedenfalls  hätten sie im Anlagevermögen  nur zu den niedrigeren Rückkaufwerten i.H.v. 25.278.600,00 EUR aktiviert werden dürfen, da eine dauer­ hafte Wertminderung vorgelegen habe. Die als Anlagevermögen bilanzierten Lebensversiche­ rungen hätten nicht dauerhaft dem  Unternehmen der Beklagten dienen sollen.  Dies ergebe sich aus dem tatsächlichen Anlageverhalten der Beklagten. Die Beklagte habe die Lebensver­ sicherungen nicht langfristig, mindestens 5 Jahre, gehalten, sondern über Teilrückkäufe kurz­ fristig mit Verlust verwertet, wie dies bereits in den vorangegangenen  Geschäftsjahren 2008 bis 2010 erfolgt sei. Die Beklagte habe die Liquidität aus den im Anlagevermögen  aktivierten Lebensversicherungen  benötigt, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.  Dies sei der Beklagten auch vor dem Bilanzstichtag des streitgegenständlichen  Jahresabschlusses klar gewesen.  Die  Beklagte  habe spätestens  zu dem  Bilanzstichtag des streitgegenständli­chen Jahresabschlusses  beabsichtigt,  im Anlagevermögen  aktivierte Lebensversicherungen zur  Liquiditätsgewinnung  kurzfristig zu verwerten  (Beweisangebot:  Zeugnis  der  benannten Wirtschaftsprüfer,  die den Jahresabschluss  geprüft  hätten). Im Zusammenhang  mit der Prü­ fung  des  streitgegenständlichen  Jahresabschlusses  hätten die Wirtschaftsprüfer  die Liquidi­ tätslage der Beklagten geprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass aufgrund der erforderlichen Zahlungen an Beiträgen zu den Lebensversicherungen  eine aus dem laufenden Geschäftsbe­ trieb nicht gedeckte  Liquiditätslücke  im  Folgegeschäftsjahr entstehe. Dabei sei ausdrücklich festgehalten worden,  dass  aus dem Geschäftsmodell  der Beklagten ein hoher Liquiditätsbe­ darf bestehe, der aus dem normalen Ablauf von Lebensversicherungspolicen in naher Zukunft nicht gedeckt werden könne. Es sei eine jährlich steigende Liquidität festgestellt wurden. Zur Deckung der Liquidität sei festgehalten worden, dass Teilrückkäufe und Policendarlehen erfol­ gen müssten, um auch nur ansatzweise den Liquiditätsbedarf decken zu können. Das heißt, die Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der Erstellung und Prüfung des streitgegenständli- chen Jahresabschlusses  einen Verkauf der im Anlagenvermögen  aktivierten Lebensversiche-

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rungen vorausgesetzt, um die laufende Liquidität decken zu können (Angebot von Zeugenbe­ weis). In Anbetracht der angespannten Liquiditätssituation der Beklagten habe es zwischen dem Wirtschaftsprüfer Biermann und der Prokuristin Block der Beklagten, der Lebensgefährtin des Vorstands B-----, am 01.04.2011 eine Besprechung gegeben, bei der festgehalten worden sei, dass die Liquiditätslage täglich zwischen der Prokuristin Block und dem Vorstand B----- besprochen werde. Als Maßnahmen zur Deckung der Liquiditätslücke seien die Aufnahme von Policendarlehen, die Kündigung von Policen und Teilrückkäufe durch die Prokuristin Block ge­ nannt worden (Beweisangebot: Zeugenbeweis). Die Liquiditätsplanung der Beklagten habe - unstreitig - für die Monate Mai 2011 bis März 2012 Teilrückkäufe betreffend Versicherungen

i.H.v. monatlich 800.000,00 EUR, insgesamt 8,8 Mio EUR ausgewiesen (Anlage K 42 zum Schriftsatz vom 18.03.2016).

Im Übrigen sei der Jahresabschluss wegen wesentlicher Unvollständigkeiten des Anhangs des Jahresabschlusses    nichtig. Die Angaben zu den in der Bilanz ausgewiesenen Ge­ nussrechten seien im Hinblick auf die sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 6 AktG ergebenen Anforderun­ gen unzureichend. Auch würden nach §§ 285 Nr. 21, 288 Abs. 2 Satz 3 HGB erforderliche An­ hangsangaben zu den Eigengeschäften der Beklagten fehlen.

Der Kläger beantragt,

 

1.

Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss vom 31.03.2011 der Prosavus AG, Dresden, nichtig ist.

2.

Es wird festgestellt, dass der unter TOP 2. der in der UR-Nr. 1741/2011 des Dresdner Notars Dr. Helmuth Neupert am 04.10.2011 beurkundeten Hauptversammlung gefasste Beschluss der Prosavus AG, Dresden, über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31.03.2011 nichtig ist.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf das Protokoii dr mündiichen Verhandiung und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der im Rubrum ausgewiesene Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 03.03.2016 dem Rechts­ streit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Im  Verhandungstermin  vom  22.03.2016  ist  der  Beklagten  und dem  Streithelfer Schriftsatz­ nachlass  zu den Schriftsätzen  der  Klägervertreter  vom  17.03. und 18.03.2016 eingeräumt worden.  Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.04.2016 und der Streithelfer mit Schriftsatz vom 19.05.2016 weiter vorgetragen. Auf die Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist unbegründet und als unbegründet durch Sachurteil abzuweisen, auch wenn der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Trotz Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Klage nicht lediglich als unzulässig, sondern unter Unterstellung der Zulässigkeit als un­ begründet abzuweisen, da die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht und hierdurch die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung, das Gericht und den Gegner nur bei einem ausreichenden Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Ver­ fahren zu belasten, seinen Zweck verloren hat (BGHZ 130, 390 Tz. 47 in Juris).

 Für die Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage des Klägers als Insolvenzver­ walter der Beklagten der Insolvenzmasse keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt, sondern aus­ schließlich und erheblich wirtschaftlich  nachteilig ist und anderweitige beachtliche Interessen an der Rechtsverfoigung des Klägers in diesem Verfahren nicht bestehen. Der Kläger, dessen Klagebefugnis zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG nur aufgrund seiner Stellung als Insolvenzverwalter und nur insoweit, als er einen für die Ge­ sellschaft nachteiligen Hauptversammlungsbeschluss bzw.  Jahresabschluss  angreift, be­ steht, nicht etwa anstelle des Vorstands der Gesellschaft, veranlasst  mit der Rechtsverfol- gung in diesem gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellungsverfahren von der !nso!venzmasse in je­ dem Fall zu tragende  Prozesskosten, die bei weitem den wirtschaftlichen Vorteil eines etwai-

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gen Obsiegens des Klägers übersteigen.

1.

Die Prozesskosten dieses Rechtsstreits übersteigen bei weitem einen durch ein Obsiegen in diesem Rechtsstreit erzielbares wirtschaftliches positives Ergebnis für die Insolvenzmasse.

Auf die Klageerhebung durch den Kläger sind der Insolvenzmasse bereits lediglich für die Füh­ rung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskosten von wenigstens 43.860,48 EUR ent­ standen, die der Kläger auch bei einem Obsiegen nicht erstattet erhält, nämlich Rechtsan­ waltsgebühren und -auslagen für die Prozessvertretung des Klägers i.H.v. 20.292,48 EUR bei Zugrundelegung    des vom                             Kläger  in  der                       Klageschrift    angegebenen ·Streiiwerts von 1.668.989,36 EUR und Gerichtsgebühren von 23.568,00 EUR Auch bei einem Obsiegen des Klägers mit einer Anordnung der Kostentragung seitens der Beklagten nach § 91 Abs. 1 ZPO könnte eine Kostenerstattung nicht erfolgen, da die Beklagte vermögenslos ist; das Vermögen der Beklagten ist die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse.

Die weitere Verfahrensführung im Rechtsmittelzug, die ausweislich des Prozessverhaltens der Beklagten in diesem Verfahren und im vorangegangenem Verfahren betreffend den Jah­ resabschluss 31.03.2011 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird, wird die Insolvenzmasse mit weiteren Kosten wegen der Prozessvertretung des Klägers von 22.724,72 EUR an Rechtsanwaltskosten und von 54.148,22 EUR an Gerichtskosten in der Be­ rufungsinstanz und bei einer möglichen Revisionseinlegung mit weiteren 30.832, 19 EUR an Rechtsanwaltskosten und 70.112, 19 EUR an Gerichtskosten belasten, insgesamt 168.121,39 EUR, die der Kläger und die Insolvenzmasse nicht erstattet erhalten werden.

Im Fall des Unterliegens des Klägers, wie bereits für diese Instanz durch dieses Urteil ausge­ sprochen, würde die Insolvenzmasse auch die Kosten der Prozessvertretung der Beklagten und die des Streithelfers tragen müssen, jeweils 20.292,48 EUR für diese Instanz, jeweils 22.724,72 für die Berufungsinstanz und jweils 30.832, 19 EUR für die Revisionsinstanz, insge­ samt jeweils 73.849,39 EUR, insgesamt für beide Prozessvertretungen 147.698,78. Zusam­ mengerechnet mit den Kosten der eigenen Prozessvertretung und der Gerichtskosten von 241.970,78 ergibt dies einen Betrag von 389.669,56 EUR.

Hinzurechnen wären bei einem Streitbeitritt des Streitverkündeten Hußendörfer in der Beru­ fungsinstanz dann noch dessen Kosten von 22.724,72 EUR und bei einer Revisionseinlegung von weiteren 30.833, 19 EUR Der Streitverkündete Hußendörfer, der sich am vorangegange­ nen Verfahren 01 HK 0 490/14 als Streithelfer beteiligte, hat hier seinen möglichen Streitbeitritt

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2.

Ein Obsiegen des Klägers in diesem Rechtsstreit würde der Insolvenzmasse allein den wirt­ schaftlichen Vorteil bringen, dass bei einer Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlus­ ses und des Gewinnverwendungsbeschlusses der Kläger für die Insolvenzmasse von den Ak­ tionären die an diese i.H.v. insgesamt 50.000,00 EUR gezahlte Dividende (wie vom Kläger auf Seite 36 der Klageschrift unbestritten vorgetragen; das etvvaige Bestreiten seitens der Beklag­ ten im Schriftsatz vom 06.04.2016 ist nach § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig, da nicht vom eingeräumten Schriftsatznachlass gedeckt) zurückfordern könnte, wobei es als ausge­ schlossen angesehen werden kann, dass dem Kläger die Durchsetzung des Zahlungsan­ spruchs in dieser Höhe möglich sein würde, da er die Forderungen gegen den Aktionär B------ (Aktienanteil von 24 %) und die Aktionärin F------ (Aktienanteil von 20 %) lediglich als Insolvenzforderungen im jeweiligen Insolvenzverfahren anmelden könnte und vor­ aussichtlich lediglich eine Quote erhalten würde.

Die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses würde keinen weiteren wirtschaftli­ chen Vorteil für die Insolvenzmasse bringen, insbesondere keinen Anspruch auf Rückerstat­ tung gezahlter Ertragssteuern der Gesellschaft begründen, wenn in einem neu aufzustellen­ den Jahresabschluss ein niedrigerer Unternehmensgewinn ausgewiesen werden würde. Der handelsrechtliche Jahresabschluss mit der Handelsbilanz stellt keine Grundlage der Steuer­ festsetzung dar, entfaltet für die Steuerfestsetzung keine Bindungswirkung, damit auch nicht eine zivilprozessual rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 AktG. Für die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Gewinnfeststellung ist bei einer Aktiengesellschaft wie der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht der Inhalt der im kon­ kreten Fall erstellten Handelsbilanz, sondern nur die Einhaltung der handelsrechtlichen Grund­ sätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend. Ein Ansatz in der Handelsbilanz ist des­ halb nur dann für die Besteuerung maßgeblich, wenn er diesen Grundsätzen entspricht (BFH Beschluss vom 13.06.20016, 1 R 58/05, Tz. 13 in Juris). Daran fehlt es nach der der Klageer­ hebung zugrunde liegenden Ansicht des Klägers im Hinblick auf den Jahresabschluss der Be­ klagten zum 31.03.2011, da dieser - nach Ansicht des Klägers - unter Verstoß der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die betreffenden Aktivposten der Bilanz in einer fehlerhaften Gliederung, jedenfalls mit einer unzutreffenden Bewertung, sowie die Anhangsangaben unvoll­ ständig ausweist.

Die in diesem Rechtsstreit für den Erlass einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsfest­ stellung des Jahresabschlusses erfolgende Beantwortung von Vorfragen dazu, ob bei der Er­ steliung des Jahresabschiusses die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehaiten wurden, entfalten für das Verfahren der Steuerberichtigung bzw. -abänderung keine Bindungs-

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wirkung, da sich die materielle Rechtskraft des Zivilurteils nicht hierauf erstrecken würde.

3.

Das Rechtsschutzbedürfnis der  Klage kann nicht deshalb angenommen werden, weil bei ei­ ner Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses den Aktionären die an diese aufgrund eines et- wa fehlerhaft  zustande gekommenen Jahresabschlusses  gezahlte Dividende verbleiben würden, da der Kläger als Insolvenzverwalter mit der Klageerhebung lediglich die - wirtschaftli­ chen - Interessen der Insolvenzmasse bzw. der Insolvenzgläubiger verfolgt und dem Kläger eine darüber hinausgehende Klagebefugnis nicht eingeräumt ist.

Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters für die Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 249 Abs. 1 AktG ergibt sich aufgrund seiner Stellung als Partei kraft Amtes für die In­ solvenzmasse und besteht damit ausschließlich gegen für die Insolvenzmasse nachteilige Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft zur Erreichung eines - wirtschaftli­ chen - Vorteils für die Insolvenzmasse (BGH Versäumnisurteil vom 19.07.2011, IIZR 246/09). Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters für die Erhebung der Nichtigkeitsklage ist nicht die­ jenige des Vorstands nach § 249 Abs. 1 Satz 1 ÄktG, die Klagebefugnis des Insolvenzverwal­ ters tritt nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Stelle der Klagebefugnis des Vor­ stands. Die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters tritt neben die Klagebefugnis der in § 249 Abs. 1 Satz 1AktG genannten Personen und Organe (s. MünchKommAktG-Hüffer/Schäfer, 3. Auflage, § 246 Rdnr. 57). Die Rechtsstellung der Gesellschaftsorgane wird durch die Insolven­ zeröffnung nicht aufgehoben. Die weiterbestehende Klagebefugnis des Vorstands der Gesell­schaft ist auch nicht dahingehend beschränkt, dass dieser während der Insolvenz lediglich die Befugnis hat, gegen im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen wertneutrale oder vorteilhafte Hauptversammlungsbeschlüsse  Klage zu erheben.

Da   der   Jahresabschluss   und   der   Gewinnverwendungsbeschluss    der   Beklagten  zum 31.03.2011 und damit die Gewinnausschüttung  an die Aktionäre sowieso nur bei einer - nach § 256 Abs. 6 AktG rechtzeitigen - Klageerhebung einer gerichtlichen Überprüfung mit einer hieraus möglichen Nichtigkeitsfeststellung unterliegt, diese dem Vorstand, den Mitgliedern des Vorstands, dem Aufsichtsrat und jeden Aktionär möglich gewesen ist, wie dies im Vorprozess 01 HK O 490/14 auch durch ein Vorstandsmitglied erfolgte, ist für die Beurteilung des Rechts­ schutzinteresses der Klage des Klägers als Insolvenzverwalter nur das wirtschaftliche Inter­ esse der Insolvenzmasse maßgebend und nicht darüber hinausgehende Umstände aus dem Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu den Aktionären, deren Beachtung keinen wirtschaftlichen

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II.

Die Klage ist unbegründet, da der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.03.2011 nicht nach

§ 256 AktG nichtig ist, damit auch nicht nach § 253 AktG der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 04.10.2011.  Der Jahresabschluss  zum 31.03.2011 enthält  hinsichtlich  des  Ausweises  der Versicherungspolicen  und der Provisionsforderungen keinen Bewertungsfehler und keinen Gliederungsfehler. Soweit der Kläger das Fehlen bzw. die Vollständigkeit von Angaben im Anhang des Jahresabschlusses  rügt, erstreckt sich hierauf be­ reits nicht seine materiell-rechtliche  Klagebefugnis.

1.

Der Kläger hat nicht schlüssig Tatsachen dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass in der Bilanz der Beklagten die fondsgebundenen Lebensversicherungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 AktG unzutreffend als Anlagevermögen mit dem sich aus den Anschaffungskosten ergebenden und in der Bilanz ausgewiesenen Wert bilanziert wurden.

a)

Die fondsgebundenen  Versicherungen  hätten in der Bilanz nicht als  Umlaufvermögen ausge­ wiesen werden  müssen.  Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich bei dem in der Bilanz als  Anlagevermögen  ausgewiesenen  Versicherungsbestand  um  Umlaufvermögen  handelte, also um Betriebsvermögen,  das  nicht nach § 247 Abs. 2 HGB bestimmt war, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sondern zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten wurde. Zum Umlaufvermögen sind diejenigen Vermögensgegenstände  (Wirtschaftsgüter)  zu rechnen, die entweder  zum Verbrauch  oder zur sofortigen Veräußerung  bereitgehalten werden (u.a. BFH Urteil vom 10.08.2005 VIII R 78/02). Der Kläger hat dies weder im Hinblick auf den gesamten Versicherungsbestand  noch im  Hinblick auf einzelne konkrete Versicherungen schlüssig dar­ gelegt.

aa)

Der Umstand, dass die Versicherungen, insbesondere die von der Beklagten abgeschlosse­ nen Versicherungen, zum 31.03.2011 eine Restlaufzeit von über 4 Jahren hatten, belegt als objektives Indiz,  dass die Versicherungen im Bestand des Unternehmens gehalten werden sollten und nicht zur sofortigen Veräußerung bzw. zur sofortigen Vertragskündigung bereitge- halten vJurden (vvobei ausvv'eisHch der seitens des Klägers nicht entgegengetretenen Ar1nah- me auf Seite 40 im Bericht des Jahresabschlusses  ein repräsentativer Zweitmarkt für fonds-

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gebundene Lebens- und Rentenversicherungspolicen in Deutschland noch nicht vorhanden war und damit sowieso nur die „Veräußerung" an den Versicherer über eine Vertragskündi­ gung in Betracht kam). Ein weiteres objektives Indiz für eine beabsichtigte längere Haltedauer hinsichtlich der Eigenversicherungen ist der Umstand, dass bei einer Kündigung der Eigenver­ sicherungen in den ersten 5 Jahren dies eine Kündigung innerhalb der für den Anfall der Ver­ mittlungsprovision maßgeblichen Stornohaftungszeit dargestellt hätte, was zu einem Wegfall der vom Versicherer einem Unternehmen des Unternehmensverbundes als Vertragsvermittler versprochenen Vermittlungsprovision geführt hätte. Bei ZUgrundelegung des Prozessvortrags des Klägers, so zu der als Anlage K 42 vorgelegten Liquiditätsplanung der Beklagten, hatten die Unternehmen des Unternehmensverbundes mit dem Abschluss der Eigenversicherungen gerade bezweckt, Vermittlungsprovisionen als Provisionsforderungen zum Ausweis als Aktiv­ vermögen in den Jahresabschlüssen zu erlangen und damit einen Gewinnausweis in den Bi­ lanzen zu begründen und durch die erzielten Provisionseinnahmen die Liquidität der Unterneh­ men abzusichern, was ohne die Provisionseinnahmen nicht möglich gewesen wäre. Die be­ reits innerhalb der Stornohaftungszeit zu den jeweiligen Versicherungen erfolgten sogenann­ ten Teilrückkäufe, bei denen über die Prämienzahlungen erworbene Anteile von Investment­ fonds zurückgegeben wurden, stellten keine Kündigungen oder Teilkündigungen der Versiche­ rungsverträge dar, berührten nicht den Bestand der Versicherungsverträge und damit auch nicht den Anfall und die Höhe der Vermittlungsprovision, wenn die Prämien weiter gezahlt wurden.

bb)

Der Kläger hat nicht schlüssig und beweiserheblich Tatsachen vorgetragen, nach denen zum Bilanzstichtag am 31.03.2011 seitens des Vorstands der Beklagten beabsichtigt war, die Ren­ ten- und Lebensversicherungen des Versicherungsbestandes der Beklagten im kommenden Geschäftsjahr bzw. jedenfalls alsbald zu veräußern bzw. im Wege der Vertragskündigung den Versicherern  zurückzugeben.

(1)

Soweit der Kläger behauptet, dass seitens der Beklagten durchgängig in den Geschäftsjahren 2008 bis 2013 Versicherungen zurückgegeben worden seien, insbesondere bei den fondsge­ bundenen Versicherungen Teilrückkäufe erfolgt seien, ansonsten bei den klassischen kapital­ bildenden Versicherungen Policendarlehen aufgenommen worden seien, dies auch in dem auf den Bilanzstichtag 31.03.2011 folgenden Geschäftsjahr erfolgt sei, wie dies in der Liquiditäts­ planung der Beklagten für die Monate Mai 2011 bis März 2012 ausgewiesen worden sei, kann

dieser als richtig unterstellte Vortrag der Klägerin nicht die Annahme rechtfertigen, dass sei­ tens der Beklagten zum Bilanzstichtag am 31.03.2011 beabsichtigt war, den gesamten Versi­ cherungsbestand oder einzelne, bestimmte Versicherungen zu veräußern bzw. zu kündigen.

 

(1.1)

Die Aufnahme von Policendarlehen, die es nur bei den klassischen kapitalbildenden Lebens­ versicherungen gab, belegt gerade eine andauernde Haltabsicht der Beklagten, da Policendar­ lehen von dem jeweiligen Versicherer der Beklagten gewährte Darlehen darstellten, deren Rückzahlungsverpflichtung durch den Versicherungswert abgesichert wurde und damit den Bestand und Fortbestand der Versicherung voraussetzte.

 

(1.2)

Die zu den fondsgebundenen Versicherungen erfolgten Teilrückkäufe berührten nicht den Be­ stand der Versicherung als Wirtschaftsgut.

 

(1.3)

Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend und nicht einer Beweisaufnahme zugänglich dar­ gelegt, dass zum Stichtag am 31.03.2011 seitens des Vorstands der Beklagten die Absicht bestand, den Versicherungsbestand sofort (sicher BFH a.a.O.) bzw. jedenfalls alsbald zu ver­ äußern. Abgesehen davon, dass die vorgelgte Liquiditätsplanung für die Monate Mai 2011 bis März 2012 monatliche Teilrückkäufe im Wert von lediglich jeweils 800.000,00 EUR vorsah, die als solche ausweislich dieser Liquiditätsplanung nicht zur Sicherung der Liquidität des Unter­ nehmens erforderlich waren, da die Liquidität u.a. durch die Provisionseinnahmen gedeckt werden sollte, hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Liquiditätsplanung bereits zum Stichtag 31.03.2011 erstellt oder beabsichtigt war.

Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte spätestens zu dem Bilanzstichtag beabsich­ tigt habe, im Anlagevermögen aktivierte Lebensversicherungen zur Liquiditätsgewinnung kurz­ fristig  zu verwerten  und  hierfür Zeugenbeweis  angeboten  hat, ist diese  Behauptung  nicht schlüssig  und ist das Beweisangebot auf den unzulässigen Ausforschungsbeweis  gerichtet. Soweit sich die Behauptung auf eine Absicht, bestimmte Lebensversicherungen kurzfristig zu verwerten,  bezieht, fehlt eine Angabe,  auf welche Lebensversicherungen sich dies bezogen haben soll, um etwa eine Zuordnung dieser Versicherungen zum Umlaufvermögen vornehmen zu können. Im Übrigen fehlt eine für eine Beweisaufnahme taugliche konkrete Tatsachenbe­ hauptung, soweit der Kläger angibt, dass „der Beklagten klar war" und „die Beklagte beabsich­

tiat hatte"  also welche für die Unternehmensführuna der Beklaaten maßaebliche Person diese Absicht gehabt haben soll. Eine etwaige Absicht der als Zeugen benannten Wirtschaftsprüfer

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wäre  unerheblich.  Das Beweisangebot  ist auf Ausforschung  gerichtet, nämlich darauf, dass sich aus den Zeugenaussagen der Wirtschaftsprüfer  ergeben könnte, welche Person zu wel­ chem Zeitpunkt und in welcher Reichweite Veräußerungsabsicht seitens der Beklagten hatte. Soweit der Kläger zu seinem  Beweisangebot angegeben hat, dass durch die Wirtschaftsprü­ fer  eine jährlich  steigende  Liquidität festgestellt  worden sei und zur  Deckung der  Liquidität festgehalten worden sei, dass Teilrückkäufe  und Policendarlehen erfolgen müssten, ist diese Behauptung im Hinblick auf eine Absicht zur Veräußerung des Versicherungsbestandes  nicht schlüssig und wäre es wiederum  unerheblich, wenn dies durch die Wirtschaftsprüfer  festge­ halten wurde.

Auch die unter Beweis gestellte Behauptung, dass es am 01.04.2011 eine Besprechung zwi­ schen einem der Wirtschaftsprüfer und der Prokuristin der Beklagten gegeben habe, bei der als Maßnahmen zur Deckung der Liquiditätslücke die Aufnahme von Policendarlehen, die Kün­ digung von Policen und Teilrückkäufe durch die Prokuristin genannt worden seien, ist diese Behauptung wiederum  nicht schlüssig, da sich die Erklärung der Prokuristin nicht auf den Ver­ sicherungsbestand  bezogen hätte, die Prokuristin ausweislich  der Behauptung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt lediglich angekündigt hätte, diese Maßnahmen mit dem Vorstand zu besprechen, und diese am 01.04.2011 nach dem Bilanzstichtag am 31.03.2011 stattgefunde­ ne Besprechung als etwa wertbegründende  Tatsache nicht mehr die Feststellungen des Jah­ resabschlusses zum vergangenen Bilanzstichtag berührt hätte.

(1.4)

Die vom Kläger, so im Schriftsatz vom  17.03.2016, zu Vorgängen im Jahr 2008 aufgestellten und unter Beweis gestellten Behauptungen, mit denen der Kläger die Absicht zur Veräußerung von Versicherungsverträgen  zur  Deckung des  Liquiditätsbedarfs  des  Unternehmens darzu­ stellen versuchtt, ist ebenfalls  nicht schlüssig. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit wiederum  nur behauptet, dass seitens des Vorstands  der Beklagten beabsichtigt gewesen sei, die Liquiditätslücke durch Teilrückkäufe  bzw. Teilkündigungen von fondsgebundenen Le­ bensversicherungsverträgen zu schließen, also nicht durch Veräußerung bzw. Kündigung des gesamten Versicherungsbestandes  oder Veräußerung oder Kündigung einzelner Versicherun­ gen, und der Kläger auch keine bestimmte Angabe betreffend einzelne Versicherungen, zu de­ nen Teilrückkäufe  bzw. Teilkündigungen hätten erfolgen sollen, gemacht hat, kann den Vor­ gängen im Jahr 2008, insbesondere den vom Steuerberater und den Wirtschaftsprüfern  der Beklagten im Jahr 2008 gefertigten Aktenvermerken nicht zwingend entnommen werden, dass und inwievveit eine Veräußerungs- bz\AJ. Kündigu.ngsabsicht seitens der Vertreter der Beklag- ten zum hier maßgeblichen Stichtag am 31.03.2011 bestand.

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(2)

Bei Zugrundelegung des Klagevortrages kann auch keine zur Annahme der Nichtigkeit des Jahresabschlusses führende Zuordnung bestimmter Lebensversicherungsverträge, deren Veräußerung bzw. Kündigung zum 31.03.2011 seitens der Beklagten etwa beabsichtigt war, vorgenommen  werden.

(2.1)

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die als Anlagen K 30 und K 31 vorgelegten Konto­ blätter 5210 und 5220 angegeben hat, dass die Klägerin in den Monaten April bis Juni 2011 51 fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit einem Buchwert von 791.572,65 EUR und 522 kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit einem Buchwert von 2.876.382,53 EUR, die alle im Jahresabschluss als Anlagevermögen ausgewiesen gewesen seien, „verwertet" habe, hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt, dass seitens der Beklagten bereits zum 31.03.2011 im Hinblick auf alle Versicherungen bzw. auf  jede der Versicherungen eine Ver­ wertungsabsicht  bestand.

Im Übrigen erstreckt sich die Klagebefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter nicht auf einen etwaigen Gliederungsfehler hinsichtlich der Zuordnung der verwerteten kapitalbildenden Versi­ cherungen zum Anlagevermögen, da der bei einer Zuordnung dieser Versicherungen im Um­ laufvermögen auszuweisende Rückkaufwert nicht unter dem Buchwert der Versicherungen lag, so dass durch eine Umgliederung in das Umlaufvermögen der Gewinnausweis des Jah­ resabschlusses nicht reduziert worden wäre.

Hinsichtlich der 51 verwerteten" fondsgebundenen Versicherungen ist mangels der Angabe des jeweiligen  Rückkaufswertes  nicht die für eine Nichtigkeitsfeststellung  des Jahresab­ schlusses erforderliche Feststellung der wesentlichen Relevanz des etwa vorliegenden Be­ wertungsfehlers möglich, da nicht feststellbar ist, in welchem Umfang bei einer Bewertung dieser Versicherungen mit dem Rückkaufswert statt des Buchwertes hiervon die Bilanzsum­ me von 120.010.256,31 EUR bzw. der Bilanzgewinn von 315.729,87 EUR betroffen wären, al­ so niedriger auszuweisen wären.

(2.2)

Ansonsten hat der Kläger im Anlagevermögen der Bilanz ausgewiesene Versicherungen nicht konkret benannt, zu denen am 31.03.2011 eine Verkaufsabsicht seitens der Beklagten bestan­ den haben soll. Ohne eine Feststellung, dass zu bestimmten Versicherungsverträgen als Wirtschaftsgüter des Aktiwermögens des Unternehmens eine Verkaufsabsicht zum Bilanz-

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stichtag bestand, kann eine Zuordnung des Wertes dieser Wirtschaftsgüter des Unterneh­ mens zum Umlaufvermögen nicht vorgenommen werden. Eine Zuordnung zu den Bilanzposi­ tionen, hier den Positionen des in der Bilanz ausgewiesenen Aktiwermögens, muss bezogen auf ein jeweiliges Wirtschaftsgut erfolgen. Eine losgelöst von den konkreten Wirtschaftsgütern vorzunehmende Wertzuordnung ist nicht möglich.

Für diesen Fall bedeutet dies, dass auch bei ZUgrundelegung des - unstreitigen bzw. als wahr unterstellten streitigen - Klagevortrags zu der zum Bilanzstichtag am 31.03.2011 seitens der Vertreter der Beklagten vorgelegenen Absicht, Teilrückkäufe hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen vorzunehmen, um finanzielle Mittel zur Unternehmensführung zu er­ halten, wie die in der Liquiditätsplanung für die Monate ab Mai 2011 vorgesehenen monatlichen Teilrückkäufe im Wert von jeweils 800.000,00 EUR, nicht angenommen werden kann, dass wegen der damit vorgelegenen Absicht der Reduzierung des Wertbestandes des Anlagever­ mögens auch die Bilanzwerte des Anlagevermögens hätten niedriger ausgewiesen werden müssen. Dem Klagevortrag lässt sich nämlich eine ZUordnung dieser Absicht der Vornahme von Teilrückkäufen zu bestimmten Versicherungsverträgen, bezogen auf den Bilanzstichtag, nicht entnehmen.

Eine solche ZUordnung könnte auch gar nicht vorgenommen werden, wenn es seitens der Be­ klagten zum Bilanzstichtag noch keine konkreten Vorstellungen gab, welche der Versicherun­ gen des Versicherungsbestandes von den für das Folgejahr bzw. die Folgejahre beabsichtig­ ten Teilrückkäufen betroffen sein werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden und er­ scheint nicht fernliegend, dass hierfür erst zukünftig vorzunehmende Beurteilungen aus­ schlaggebend sein sollten, die von der Entwicklung des Fondswertes der jeweiligen Versiche­ rung abhängig sein würde, die wiederum abhängig von der Börsenentwicklung im Allgemeinen und des jeweiligen konkreten Fonds des jeweiligen Versicherungsvertrages sein würde. Die seitens der Beklagten bei einem Teilrückkauf zu erzielende Einnahme war abhängig von dem Wert der bis dahin für den jeweiligen Versicherungsvertrag bezogenen Anteile der im Vertrag angegebenen Investmentfonds.

b)

Entgegen der Annahme des Klägers waren die fondsgebundenen Lebensversicherungen als in der Bilanz zutreffend ausgewiesenes Anlagevermögen nicht nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB wegen einer dauerhaften Wertminderung mit dem niedrigeren Rückkaufswert anzusetzen, weil etwa nach dem Vortrag des Klägers die Verwertung der Lebensversicherungen vor Ablauf der Vertragsiaufzeit nur mit Veriust erfolgte. Auch insoweit hat der Kläger nicht schlüssig dar- gelegt, dass zum Bilanzstichtag am 31.03.2011 seitens der Vertreter der Beklagten die Ab-

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sieht vorlag, sämtliche Versicherungen bzw. bestimmte Versicherungen des Versicherungs­ bestandes zu einem Zeitpunkt zu verwerten, zu dem der Verwertungserlös in Höhe des Rück­ kaufswertes unter dem Buchwert liegen würde. Auch wenn die bis zum 31.03.2011 durchge­ führten Teilrückkäufe im Verhältnis zu den Buchwerten mit Verlust erfolgten und sich dies bei einer Ex-post-Betrachtung nunmehr auch für den Zeitraum nach dem 31.03.2011 so darstellt, kann dies deshalb nicht zwingend für den Stichtag 31.03.2011 angenommen weiden, da sei­ tens der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht angenommen werden musste, dass in der Zukunft die Fondswerte und damit die Rückkaufswerte der Fondsanteile und der Versiche­ rungen dauerhaft unter den Buchwerten liegen würden. Die zukünftige Entwicklung der Fonds­ und Rückkaufswerte war abhängig von der Börsenentwicklung, die zum damailgen Stichtag nicht absehbar war.

Ein wertmäßiger  Abschlag  auf die in der  Bilanz als  Finanzanlage mit einem Wert von 46.931.916,07 EUR ausgewiesene Position der Renten- und Lebensversicherungspolicen konnte im Hinblick auf die voraussichtlich im Folgejahr bzw. in den Folgejahren mit Verlust vor­ zunehmenden Teilrückkäufe aus den oben dargelegten Gründen nicht vorgenommen werden, da dies nur zu konkreten Versicherungsverträgen als Wirtschaftsgüter des Unternehmens hätte vorgenommen werden können.

2.

In der Bilanz waren auch nicht die Provisionsforderungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AktG unrichtig ausgewiesen und waren auch keine Verbindlichkeiten wegen einer Verpflichtung zur Weiterzahlung vereinnahmter Provisionsbeträge auszuweisen; auch waren in der Gewinn­ und Verlustrechnung die Umsatzerlöse aus Provisionen nicht unrichtig ausgewiesen und wa­ ren keine Verbindlichkeiten wegen einer Verpflichtung zur Provisionsweiterzahlung auszuwei­ sen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Nr. 111.2.-4. der Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 30.11.2015 in dem von den Parteien zum Aktenzeichen: 01 HKO 490/14 geführten Rechtsstreit betreffend den Jahresabschluss 31.03.2010 verwiesen.

3.

Soweit der Kläger die Unvollständigkeit bzw. das fehlen von Anhangsangaben des Jahresab­ schlusses als Gliederungsfehler nach § 256 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 AktG rügt, erstreckt sich die Klagebefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter nicht auf die von ihm angenommenen Glie­ derungsfehler des Jahresabschlusses, da eine hierdurch begründete Nichtigkeit und eine Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nicht für die Insolvenzmasse vorteilhaft ist, da die vom Kläger gerügten Gliederungsfehler im Hinblick auf den Gewinnausweis des

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Jahresabschlusses wertneutral sind. Auch kann der Kläger insoweit nicht geltend machen, dass bei einer Nichtigkeitsfeststellung aufgrund eines Gliederungsfehlers die Erstellung eines neuen Jahresabschlusses  möglich sein, würde mit einer von dem vorliegenden Jahresab­ schluss abweichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bewertung der Versicherungsverträge und der Provisionsforderungen. Bei einer Neuerstellung des Jahresabschlusses, die bezogen auf den Kenntnisstand des Zeitpunktes der Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2011 erfolgen müsste, würde keine Möglichkeit bestehen, einen von den Zuordnungen und Wertan­ gaben der vorliegenden Bilanz abweichenden Ausweis vorzunehmen. Hinsichtlich der ZUord­ nung und der Bewertung der Versicherungen und der Provisionsforderungen bestehen bei der Erstellung des Jahresabschlusses keine Wahlrechte. Dass der in dem streitgegenständlichen Jahresabschluss erfolgte Ausweis der Versicherungsverträge und der Provisionsforderungen als Wirtschaftsgüter und deren Bewertung unzutreffend erfolgte, hat der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht dargelegt, sodass auch kein hiervon abweichender Ausweis bzw. eine ab­ weichende Bewertung möglich sein würde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläu­ fige Vollstreckung aus § 709 ZPO.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.

(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

Ferner sind im Anhang anzugeben:

1.
zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a)
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b)
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2.
die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema;
3.
Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist;
3a.
der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7 oder Nummer 3 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon sind Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben;
4.
die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
8.
bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)
a)
der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 5,
b)
der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6;
9.
für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a)
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen;
b)
die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
c)
die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse;
10.
alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11.
Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil von einer Person für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten wird;
11a.
Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;
11b.
von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 Prozent der Stimmrechte überschreiten;
12.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
13.
jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird;
14.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;
14a.
Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist;
15.
soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital;
15a.
das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen;
16.
dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist;
17.
das von dem Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für
a)
die Abschlussprüfungsleistungen,
b)
andere Bestätigungsleistungen,
c)
Steuerberatungsleistungen,
d)
sonstige Leistungen,
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind;
18.
für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist,
a)
der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
b)
die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist;
19.
für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente
a)
deren Art und Umfang,
b)
deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,
c)
deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst ist, sowie
d)
die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann;
20.
für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente
a)
die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie
b)
Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
21.
zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100-prozentigem Anteilsbesitz stehenden in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen; Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist;
22.
im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag;
23.
bei Anwendung des § 254,
a)
mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
b)
für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
c)
eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden;
24.
zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln;
25.
im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 20 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden;
26.
zu Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist; Nummer 18 ist insoweit nicht anzuwenden;
27.
für nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
28.
der Gesamtbetrag der Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8, aufgegliedert in Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Beträge aus der Aktivierung latenter Steuern und aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert;
29.
auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist;
30.
wenn latente Steuerschulden in der Bilanz angesetzt werden, die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden;
31.
jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
32.
eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind;
33.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen;
34.
der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) (weggefallen)

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.