Enteignungsrecht
(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.
(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten Gesetzes ist für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger das Grundstück in Besitz genommen hat. Ist der Zustand in dem Zeitpunkt schlechter, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag entscheidet, so ist er maßgebend, jedoch ist in diesem Fall eine zusätzliche Entschädigung für eine Wertminderung festzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1 genannten oder mit der Verwaltung des Grundstücks betrauten Rechtsträgern nach dem 31. Juli 1945 verursacht worden ist, es sei denn, daß die Wertminderung von den Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt nicht eine Veränderung des Grundstücks zu einem Zweck, für den das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird. 2. Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird. 3. Die Entschädigung ist um bereits geleistete Wertentschädigungen zu mindern, und zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 geleistet worden sind, im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark. 4. Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder teilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde billig ist. 5. Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer Rechtsträger als der Bund der Anspruchsschuldner und hat dieser die Enteignung beantragt, so gelten die Vorschriften des genannten Gesetzes, die den Bund erwähnen, statt für den Bund für diesen Rechtsträger. 6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 des genannten Gesetzes sind nicht anzuwenden.
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