Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 26 Anmeldung
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(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nach dem...