Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 26 Anmeldung

Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind.

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Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 28 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung


(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nac

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2006 - V ZR 144/05

bei uns veröffentlicht am 07.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 144/05 Verkündet am: 7. April 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 30/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

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(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nach dem...