Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung

Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 11 Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
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Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden Inhaltsverzeichnis

Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu erfüllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern oder im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensgegenständen dieser Rechtsträger von anderen für diese zu handeln befugten Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt, Werterhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Sache vereinbart.

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(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigent

(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist, 1. wenn der Anspruch nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,2. das ehemalige Land Preußen,3. das Unternehmen Reichsautobahnenerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2)
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published on 18/07/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2013 aufgehoben.
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(1) Ansprüche gegen 1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,2. das ehemalige Land Preußen,3. das Unternehmen Reichsautobahnenerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Unberührt...